Entwurf der EU-Kommission zur Vorratsspeicherung
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Zu EDRI ist laut der quintessenz Meldung Data Retention - Richtlinien/en/twurf ist da ein erster Entwurf der Europäischen Kommission zur Datenvorratsspeicherungsrichtlinie gelangt, die dem Ausgleich zwischen dem Europäischen Parlament und dessen LIBE-Ausschuss und dem Rat der Justiz- und Innenminister dienen soll.
Tatsächlich folgt der Entwurf der Forderung des Parlaments und des LIBE-Ausschusses nach Beteiligung des Parlaments, indem er feststellt, dass die gesetzliche Basis zur Legitimation der Direkte auf Artikel 95 des EC-Vetrages und Artikel 47 des EU-Vetrages fusse und deshalb das weitere Gesetzgebungsverfahren innerhalb der ersten Säule angesiedelt sein muss, das Ergebnis also in einer gemeinsamen Direktive des EU-Parlaments und des Rates besteht.
Zur Frage der Dauer und der Notwendigkeit der Vorratsspeicherung wendet sich der Entwurf gegen die Kritik, eine situations- und verdachtsbezogene Daten-Konservierung ("Freeze and Preserve") wäre anstelle einer generellen und präventiven Vorratsspeicherung ausreichend, mit dem Argument, die Daten-Konservierung würde den Erfordernissen der Sicherheitsbehörden nur teilweise entsprechen, da mit diesem Konzept nur die Kommunikation ab dem Moment abgedeckt ist, wenn Personen zu Verdächtigen werden bzw. deren Identität bekannt ist.
Dadurch würde Kommunikation verlorengehen, die Anhaltspunkte und Hinweise auf die Vorbereitung eines Verbrechens und der daran beteiligten Personen enthält.
Was eine Umschreibung der Kritik von Datenschützern und Bürgerrechtlern ist, dass mit der Datenvorratsspeicherung das Prinzip der Unschuldsvermutung durch eine anhaltspunktlose Generalverdächtigung ersetzt wird.
Im Entwurf lässt sich auch ablesen, dass der eigentliche Anlass der Direktive - die Terrorbekämpfung - immer mehr hinter einer allgemeinen Bekämpfung von Kriminalität zurückweicht. Über Straftatenarten und Eingriffsschwellen gibt es keinerlei konkrete Aussagen im Entwurf.
Zur Frage der Zeitdauer heißt es im Entwurf, da man nicht weiß, welche Daten in welchem Zeitraum die erwünschten Informationen enthalten, seien einerseits längere Datenvorratsspeicherungszeiträume nötig, andererseits angesichts des Eingriffs in die Privatssphäre, der aber begrenzt sei, kürzere Perioden.
Der Entwurf enthält einen Kompromiss zwischen den favorisierten Zeiträumen verschiedener Staaten, die von 6 Monaten bis zu 4 Jahren gehen und definiert eine Vorratsspeicherung von einem Jahr für Telefon- / Handydaten und sechs Monaten für IP-basierte Kommunikation - mit Ausnahme IP-basierter Kommunikation, die Verbindungen zu Telefon- oder Handynummern betreffen.
Was die Vorratsspeicherung durch die Dienste- und Kommunikationsanbieter erfassen soll, wird in einer Liste von Informationskategorien und Datentypen definiert.
Die Datentypenliste des Entwurfsanhangs soll dem Entwurf nach durch ein Komitee verwaltet bzw. schnell und flexibel angepasst und erweitert werden.
Sowohl bei der Listenverwaltung als auch bei der Umsetzung der Direktive soll die Artikel 29 Arbeitsgruppe und ein Beratungsauschuss beteiligt werden, dem Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten, Datenschutzbeauftragte, Vetreter von Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden und Vertreter der ITK-Unternehmen angehören.
Zur Liste der Informationskategorien zählen Informationen, die
Tatsächlich folgt der Entwurf der Forderung des Parlaments und des LIBE-Ausschusses nach Beteiligung des Parlaments, indem er feststellt, dass die gesetzliche Basis zur Legitimation der Direkte auf Artikel 95 des EC-Vetrages und Artikel 47 des EU-Vetrages fusse und deshalb das weitere Gesetzgebungsverfahren innerhalb der ersten Säule angesiedelt sein muss, das Ergebnis also in einer gemeinsamen Direktive des EU-Parlaments und des Rates besteht.
Zur Frage der Dauer und der Notwendigkeit der Vorratsspeicherung wendet sich der Entwurf gegen die Kritik, eine situations- und verdachtsbezogene Daten-Konservierung ("Freeze and Preserve") wäre anstelle einer generellen und präventiven Vorratsspeicherung ausreichend, mit dem Argument, die Daten-Konservierung würde den Erfordernissen der Sicherheitsbehörden nur teilweise entsprechen, da mit diesem Konzept nur die Kommunikation ab dem Moment abgedeckt ist, wenn Personen zu Verdächtigen werden bzw. deren Identität bekannt ist.
Dadurch würde Kommunikation verlorengehen, die Anhaltspunkte und Hinweise auf die Vorbereitung eines Verbrechens und der daran beteiligten Personen enthält.
Was eine Umschreibung der Kritik von Datenschützern und Bürgerrechtlern ist, dass mit der Datenvorratsspeicherung das Prinzip der Unschuldsvermutung durch eine anhaltspunktlose Generalverdächtigung ersetzt wird.
Im Entwurf lässt sich auch ablesen, dass der eigentliche Anlass der Direktive - die Terrorbekämpfung - immer mehr hinter einer allgemeinen Bekämpfung von Kriminalität zurückweicht. Über Straftatenarten und Eingriffsschwellen gibt es keinerlei konkrete Aussagen im Entwurf.
Zur Frage der Zeitdauer heißt es im Entwurf, da man nicht weiß, welche Daten in welchem Zeitraum die erwünschten Informationen enthalten, seien einerseits längere Datenvorratsspeicherungszeiträume nötig, andererseits angesichts des Eingriffs in die Privatssphäre, der aber begrenzt sei, kürzere Perioden.
Der Entwurf enthält einen Kompromiss zwischen den favorisierten Zeiträumen verschiedener Staaten, die von 6 Monaten bis zu 4 Jahren gehen und definiert eine Vorratsspeicherung von einem Jahr für Telefon- / Handydaten und sechs Monaten für IP-basierte Kommunikation - mit Ausnahme IP-basierter Kommunikation, die Verbindungen zu Telefon- oder Handynummern betreffen.
Was die Vorratsspeicherung durch die Dienste- und Kommunikationsanbieter erfassen soll, wird in einer Liste von Informationskategorien und Datentypen definiert.
Die Datentypenliste des Entwurfsanhangs soll dem Entwurf nach durch ein Komitee verwaltet bzw. schnell und flexibel angepasst und erweitert werden.
Sowohl bei der Listenverwaltung als auch bei der Umsetzung der Direktive soll die Artikel 29 Arbeitsgruppe und ein Beratungsauschuss beteiligt werden, dem Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten, Datenschutzbeauftragte, Vetreter von Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden und Vertreter der ITK-Unternehmen angehören.
Zur Liste der Informationskategorien zählen Informationen, die
- der Rückverfolgung und Identifizierung der Kommunikationsquelle und -ziel dienen
- Datum, Zeitpunkt und Zeitdauer der Kommunikation beinhalten
- den Typ der Kommunikation identifizieren
- der Identifizierung des Aufenthaltorts eines Mobilfunkgeräts dienen
- Datum, Zeitpunkt und Zeitdauer der Kommunikation
- Telefonnummer des Anrufers und Angerufenen
- Name und Adresse der Personen, denen die Telefonnummern zugeordnet sind
- Dienstart: Sprache, Konferenz, SMS, EMS, MMS
- bei Handys: IMSI und IMEI, Zellen-IDs und geographische Zuordnung der Zellen-ID
- Datum, Zeitpunkt und Zeitdauer des Log-ins und Log-Offs
- dynamische und statische IP-Adressen, ADSL-Daten, Telefonnummern, MAC-Adressen von Kommunikationsquelle und -ziel
- Benutzer-IDs und Verbindungsnamen, denen die obigen Daten zugordnet sind
- Verbindungsbezeichnung oder Telefonnummer der Kommunikation, die in Verbindung zu herkömmlichen Telefonnetzen tritt
- Name und Adresse des Kunden, dem zum Zeitpunkt der Kommunikation die Verbindungsbezeichnung / IP-Adresse zugeordnet ist
von rabenhorst - Anti Big Brother,
gepostet am Samstag, 23. Juli 2005 um 13:58

