BVerfG Entscheidung und Vorratsspeicherung
Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.
Eine detaillierte und gute Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in den Landessicherheits- und -polizeigesetzen gibt es in einer Nachricht von Andreas Neumann auf der tkrecht-Mailingliste. Interessant ist auch die Verbindung zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der angestrebten EU-Direktive zur Datenvorratsspeicherung, die im Beitrag thematisiert wird.
Ein Ausschnitt:
Hinweis: Die Absatznummern beziehen sich auf die Kennzeichnung der Absätze im Originaltext der BVerfG-Entscheidung.
Ein Ausschnitt:
Die vorliegende Entscheidung ist gerade auch mit Blick auf die (wieder einmal) aktuelle Diskussion über die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung von erheblichem Interesse. Zwar wäre die Einführung einer solchen Verpflichtung der Telekommunikationsdiensteanbieter zur Speicherung aller Verbindungsdaten auf die Umstände der Telekommunikationsvorgänge beschränkt und würde nicht auch die besonders sensiblen Inhalte der Telekommunikation betreffen. Da sie jedoch nicht einzelfallbezogen erfolgen, sondern sämtliche Telekommunikationsvorgänge erfassen würde, wäre sie als Maßnahme mit großer Streubreite dennoch von erheblicher Eingriffsintensität (Abs. 140). Überdies hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass auch die Aufzeichnung von Verbindungsdaten bereits einen schweren Eingriff darstellt, da diese erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten erlauben (Abs. 139).
Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob eine Vorratsdatenspeicherung damit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen würde, die das BVerfG in dem vorliegenden Urteil formuliert hat. Danach ist bei der Abwägung auf grundrechtlicher Seite ausdrücklich zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (Abs. 136). Eine Vorratsdatenspeicherung würde völlig voraussetzungslos fast alle Grundrechtsträger erfassen, wobei sich die Intensität des individuellen Eingriffs nach Dauer und Umfang der Speicherung richten dürfte. Ein solcher Eingriff dürfte, wenn überhaupt, nur zur Abwehr von Rechtsgütern von erheblicher Bedeutung zulässig sein, wenn deren Verletzung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Völlig zu Recht wird die Einführung einer flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung daher im wissenschaftlichen Schrifttum auch fast einhellig für verfassungswidrig gehalten (vgl. etwa Kühling, K&R 2004, 105).
Vor diesem Hintergrund bietet eine aktuelle Gesetzesinitiative der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erheblichen Konfliktstoff.
Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob eine Vorratsdatenspeicherung damit den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen würde, die das BVerfG in dem vorliegenden Urteil formuliert hat. Danach ist bei der Abwägung auf grundrechtlicher Seite ausdrücklich zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (Abs. 136). Eine Vorratsdatenspeicherung würde völlig voraussetzungslos fast alle Grundrechtsträger erfassen, wobei sich die Intensität des individuellen Eingriffs nach Dauer und Umfang der Speicherung richten dürfte. Ein solcher Eingriff dürfte, wenn überhaupt, nur zur Abwehr von Rechtsgütern von erheblicher Bedeutung zulässig sein, wenn deren Verletzung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Völlig zu Recht wird die Einführung einer flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung daher im wissenschaftlichen Schrifttum auch fast einhellig für verfassungswidrig gehalten (vgl. etwa Kühling, K&R 2004, 105).
Vor diesem Hintergrund bietet eine aktuelle Gesetzesinitiative der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erheblichen Konfliktstoff.
Hinweis: Die Absatznummern beziehen sich auf die Kennzeichnung der Absätze im Originaltext der BVerfG-Entscheidung.
von rabenhorst - Anti Big Brother,
gepostet am Freitag, 29. Juli 2005 um 11:54

