Vorratsdatenspeicherung
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Normalerweise genießt zwischenmenschliche Kommunikation einen Rechtsschutz analog zum Briefgeheimnis. Derzeit wechseln die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten gerade die Seite, was die Verbindungsdaten anbelangt.
Sollten Verbindungsdaten bislang aus Datenschutzgründen entweder gar nicht protokolliert oder unverzüglich gelöscht werden, sobald sie für das Erbringen und Abrechnen einer Kommunikationsdienstleistung nicht mehr benötigt wurden, müssen sie nach dem Willen unserer Regierung nun gespeichert bleiben. Zweck soll die Verfolgung schwerer Straftaten oder mittels Telekommunikation begangener Delikte sein.
Richtig gelesen: oder, nicht und. Voraussichtlich also bald auch behauptete Verletzungen der verschiedenen und verschieden scharf abgrenzbaren Formen “geistigen Eigentums” — Voraussetzung für einen neuen Goldrausch im Abmahn- und Lizensierungsgeschäft. Zumindest ist dies der einzige augenfällige Nutzen der Überwachung: Alles andere gibt keinen Sinn und fährt Staat und Gesellschaft nur Verluste ein. Und wer wäre der Nutznießer der EU-weit verstärkten Gebührenströme? In der Bilanz natürlich diejenigen Länder mit entsprechend starken Exporten an Immaterialgütern: USA, UK, Irland. Hat unsere Regierung vielleicht übersehen, dass die EU insgesamt und auch Deutschland hinsichtlich Lizenzgebühren ein Nettozahler ist?
Wie der Gesetzgeber den geplanten Spagat zwischen den vom Generalverdacht ausgenommenen, in ihrer Vertraulichkeit grundsätzlich zu schützenden Inhaltsdaten einerseits und den generell verdächtigen, der staatlichen Überwachung anheim gestellten Verbindungsdaten andererseits hinkriegen will, ist nicht zu erkennen. Klar ist allerdings, dass eine solche Trennung in der benötigten Klarheit von der Wirklichkeit nicht hergegeben wird, und dass die Rechtsprechung nicht darauf bauen kann. Gibt eine Webseitenadresse zusammen mit einem Datum etwa keinen Aufschluss über die übertragenen Inhalte? Sagen E-Mail-Kopfzeilen etwa nichts über Betreff, Anhänge, Bezüge zu weiteren Mails, Werbungs- oder Virus-artige Merkmale des Inhalts aus?
Exekutive und Judikative werden der Illusion einer solchen Trennung jedenfalls nicht folgen können, sondern sich nach praktikablen Kriterien umsehen. Etwa so: Der Verfolgung wird alles zugänglich gemacht, was aufgezeichnet wird, und aufgezeichnet werden die Kopfbereiche aller Botschaften, unabhängig von ihrem Bezug zum Inhalt im Einzelnen. Um dies rechtlich zu ermöglichen, wird vorsorglich kein Bestandteil der Kommunikation vom Generalverdacht ausgenommen. Lediglich die Speicherung wird einer gewissen Einschränkung unterworfen, die sich hinsichtlich Auswahl und Umfang der betroffenen Daten offensichtlich an den Grenzen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten orientiert.
Tja, bekanntlich habe ich nichts zu verbergen außer all dem, wo Dritte sich besser heraushalten sollten. Mit anderen Worten: Ich habe einen Großteil meiner Kommunikation vor gewohnheitsmäßigen Schnüfflern zu verbergen. Also sehe ich es als Notwendigkeit an, dass die oben erwähnten Verfolger schwerer Straftaten usw. nicht mit spezifischen Verbindungsmustern meinerseits von ihren eigentlichen Aufgaben abgelenkt werden. Bedauerlicherweise lädt der Gesetzgeber im Zuge der Vorratsdatenspeicherung mir allein die Bürde der Sicherung meiner informationellen Selbstbestimmung auf. Diese Bürde ist nicht gerade gering:
- Verschlüsselung der Kommunikation zwecks Vorbeugung gegen fragwürdige Zugriffe
- Internetnutzung über anonymisierende Proxies wie TOR
- Stopfung anonymitätsgefährdender Sicherheitslecks (Privoxy, Positivlisten von Webseiten, denen Cookies, Javascript und/oder Java erlaubt werden)
- Versendung von E-Mails via Mixmaster
von Notizen aus einer interessanten Zeit - Datenschutz,
gepostet am Donnerstag, 16. Februar 2006 um 18:00

