BverfG nimmt Anwälte in Schutz und Richter in die Pflicht
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heutigen Entscheidung zum Abhören eines Rechtsanwaltes und Durchsuchen seiner Kanzlei deutlich gemacht, dass es trotz Rechtsgutachten und der Entscheidung zum "Großen Lauschangriff" immer noch mit dem richterlichen Vorbehalt hapert – was die selbständige und eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen angeht – und herausgestellt, dass die Richter, die Durchsuchungs - und Telekommunikationsabhöranordnungen beschließen, gefälligst in ihren Beschlüssen ausführlich und konkret "ein Verhalten oder sonstige Umstände schildern, die – wenn sie erwiesen sein sollten – die wesentlichen Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen."
Auch bei einer Straftat, die Auslöser der Maßnahmen ist und die zwingend an eine Vortat geknüpft ist, muss der Richter auch den Vortatsverdacht schildern. Besonders wies das Bundesverfassungsgericht auf die Verletzungen der Grundrechte des Rechtsanwalts in Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 (freie Berufsausübung und Unverletzlichkeit der Wohnung) des Grundgesetzes hin und auf die Behinderungen des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, die aus den oberflächlichen Beschlüssen des Amtsrichters resultierten.
Zur Vorgeschichte ein Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Auch bei einer Straftat, die Auslöser der Maßnahmen ist und die zwingend an eine Vortat geknüpft ist, muss der Richter auch den Vortatsverdacht schildern. Besonders wies das Bundesverfassungsgericht auf die Verletzungen der Grundrechte des Rechtsanwalts in Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 (freie Berufsausübung und Unverletzlichkeit der Wohnung) des Grundgesetzes hin und auf die Behinderungen des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, die aus den oberflächlichen Beschlüssen des Amtsrichters resultierten.
Zur Vorgeschichte ein Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Der Beschwerdeführer verteidigte einen Mandanten, der als Chef einer gewalttätigen Türsteher- und Zuhälterbande wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und wegen zahlreicher weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Er vertrat diesen Mandanten auch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe. Dazu besuchte er ihn wiederholt in der Justizvollzugsanstalt; des Weiteren zahlte er in mehreren Teilbeträgen 2.850 auf das Anstaltskonto des Mandanten ein.
In der Folgezeit richtete sich gegen den Mandanten der Verdacht, dass er weiterhin seine Beteiligungen an mehreren Bordellbetrieben organisierte und über die Verteilung der dabei eingenommenen Geldbeträge bestimmte. Auch gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht das Abhören der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sowie die Durchsuchung seiner Kanzleiräume an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, Einnahmen, die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus Bordellbetrieben erzielt und nicht versteuert hätten, für seinen Mandanten entgegengenommen zu haben.
Zuvor hatte bereits der Lauschangriff gegen e-Masris Anwalt wieder aufgezeigt, dass es insbesondere am Schutz besonderer Personengruppen vor Telekommunikationsabhörmaßnahmen erheblich mangelt.
In der Folgezeit richtete sich gegen den Mandanten der Verdacht, dass er weiterhin seine Beteiligungen an mehreren Bordellbetrieben organisierte und über die Verteilung der dabei eingenommenen Geldbeträge bestimmte. Auch gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht das Abhören der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sowie die Durchsuchung seiner Kanzleiräume an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, Einnahmen, die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus Bordellbetrieben erzielt und nicht versteuert hätten, für seinen Mandanten entgegengenommen zu haben.
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Mittwoch, 19. Juli 2006 um 13:23

