Regierung antwortet zu Bundestrojanern und Internetspionage
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Die Bundesregierung hat auf zwei Kleine Anfragen der FDP und Linksfraktion bezüglich der "Online-Durchsuchung" mittels BKA "Bundestrojaner" zwei Antworten erteilt.
Zur Frage der aktuellen Rechtsgrundlage verweist die Bundesregierung auf den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters vom 21.02.06, der eine "Online-Durchsuchung" anordnete und sich dabei auf §§ 102 und 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung stützte. Zur Frage der zukünftigen Rechtsgrundlage enthielt sich die Bundesregierung einer Bewertung, da eine Entscheidung des 3. BGH-Strafsenats über die Beschwerde von Generalbundesanwältin Harms gegen den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters Hebenstreit, der Online-Durchsuchungen nach dem bestehenden Strafverfahrensrecht für unzulässig erklärte, noch aussteht und die Bundesregierung selbst noch klärt, ob das geltende Strafverfahrensrecht nicht als Rechtsgrundlage dient.
In beiden Antworten kündigte die Bundesregierung aber schon an:
Wie außerdem aus der Antwort an die Linksfraktion hervorgeht, müssten für die Entwicklung des "Bundestrojaners" für die "Online-Durchsuchungen" im BKA zwei zusätzliche Programmierer eingestellt werden. Den einmaligen Inestitionsaufwand schätzt die Bundesregierung auf ca. 200000 Euro, von denen 100000 Euro durch Mittel des "Programms zur Stärkung der Inneren Sicherheit" (PSIS) gedeckt seien.
Zur Frage der aktuellen Rechtsgrundlage verweist die Bundesregierung auf den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters vom 21.02.06, der eine "Online-Durchsuchung" anordnete und sich dabei auf §§ 102 und 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung stützte. Zur Frage der zukünftigen Rechtsgrundlage enthielt sich die Bundesregierung einer Bewertung, da eine Entscheidung des 3. BGH-Strafsenats über die Beschwerde von Generalbundesanwältin Harms gegen den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters Hebenstreit, der Online-Durchsuchungen nach dem bestehenden Strafverfahrensrecht für unzulässig erklärte, noch aussteht und die Bundesregierung selbst noch klärt, ob das geltende Strafverfahrensrecht nicht als Rechtsgrundlage dient.
In beiden Antworten kündigte die Bundesregierung aber schon an:
Sollte auch der Senat Online-Durchsuchungen auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts für unzulässig erachten, wird zu prüfen sein, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Schaffung einer speziellen strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsbefugnis besteht.
Den Handlungsbedarf wird es sicherlich geben, wenn der BGH-Senat negativ entscheidet – wenn man nicht bereits die nötige Vorlage in der Schublade hat.Wie außerdem aus der Antwort an die Linksfraktion hervorgeht, müssten für die Entwicklung des "Bundestrojaners" für die "Online-Durchsuchungen" im BKA zwei zusätzliche Programmierer eingestellt werden. Den einmaligen Inestitionsaufwand schätzt die Bundesregierung auf ca. 200000 Euro, von denen 100000 Euro durch Mittel des "Programms zur Stärkung der Inneren Sicherheit" (PSIS) gedeckt seien.
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Mittwoch, 10. Januar 2007 um 16:33

