Bundestrojaner unzulässig
Ja, das hatten sich unsere Pappenheimer in der Politik fein ausgedacht. Mit dem Online-Gang auf dem heimischen PC verlässt man die eben heimischen Gefilde - und so der Gedanke unserer Deppen Politiker in Berlin dürfe man doch erwarten, dass die Polizei heimlich durchsuchen dürfe. Und wieder mal musste der BGH diese antidemokratischen Untriebe stoppen - und hat es auch getan:
Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die „erforderliche Ermächtigungsgrundlage“, entschied der 3. Strafsenat. (Aktenzeichen StB 18/06).
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Nun ja, wie lange das bei diesen Umtrieben in Berlin Bestand haben wird, ist unklar, müssen doch “nur” ein paar Gesetze geändert werden…

