Feuer für Bundes- und Landestrojaner
Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss gegen die heimliche Online-Durchsuchung per "Bundestrojaner" festgestellt, dass es für verdeckte Online-Durchsuchungen keine Rechtsgrundlagen in der Strafprozessordnung gibt. In der StPO gibt es für Durchsuchungen und Beschlagnahmungen nur Rechtsgrundlagen, die eine offene Durchsuchung mit Anwesenheit eines Zeugen bzw. des Betroffenen zwingend vorschreiben.
Was der Beschluss des BGH indirekt erschreckend offenbart, ist die Mut- und Bereitwilligkeit, mit der man von Seiten der Exekutive in Gestalt des BKA, der Bundesstaatsanwaltschaft und des Bundesinnenministeriums versucht, geltendes Recht zu verdrehen und zu beugen – um Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen, die mit der Schaffung invasiverer Sicherheitsgesetze einhergehen, um auszutesten und auszureizen, wie weit man gegen geltendes Recht verstoßen kann, bis sich Widerstände und Grenzsetzungen seitens der Judikative und der Öffentlichkeit einstellen und um eine Fakten- und Sachlage zu schaffen, die zur Legitimierung daran anknüpfender oder neuer Eingriffsbefugnisse dienen kann.
Beispiele aus dem Beschluss:
Trotz der offensichtlichen – wenn auch im Bundesinnenministerium, bei der Bundesstaatsanwaltschaft und im BKA Juristen beschäftigt sein sollten, die den Aktionismus in ihren Häusern juristisch bewerten – Untauglichkeit der Grundlagen von herkömmlichen, offenen Durchsuchungen für verdeckte Online-Durchsuchungen, setzt man diese einfach Ersteren gleich und überträgt die Grundlagen auf einen Typ von Durchsuchung, die nach Auffassung des BGH als "heimliche Durchsuchung...wegen ihrer erhöhten Eingriffsintensität eine Zwangsmaßnahme mit einem neuen, eigenständigen Charakter" darstellt, die in der StPO nicht einmal begrifflich existiert.
Obwohl die heimliche Online-Durchsuchung dem Betroffenen jegliche Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Anordnung wie der Durchführung aus den Händen nimmt, jegliche Möglichkeit, wegen der Nichterkennbarkeit der Maßnahme nachträgliche Rechtsmittel einzulegen, muss der BGH einer Argumentation entgegentreten, die behauptet, sie wäre noch mehr als die herkömmliche Durchsuchung durch § 102 StPO gedeckt, "weil sie für den Betroffenen weniger belastend sei als die offen durchgeführte Durchsuchung, bei der eine Wohnung betreten wird".
Auch der schrägen Argumentation, die Online-Durchsuchung wäre der herkömmlichen Durchsuchung so ähnlich, weil der online Durchsuchte ja während der Durchsuchung "anwesend" da "online" sei, die sich an die Rhetorik von NRWs Innenminister Wolf anschließt, der PC jedes Internetnutzers wäre eh vogelfrei und nicht einem häuslichen Schutzbereich zuzuordnen, da ja der Nutzer willentlich und zielgerichtet die (auch vom Gesetz besonders geschützte) häusliche Sphäre verlasse, muss der BGH entgegenwirken und darauf hinweisen, dass mit der Anwesenheit die bewußte Wahrnehmung der Duchsuchungshandlung verbunden ist, die erst Kontrolle und Beobachtung der Handlung ermöglichen. Mal abgesehen davon, dass Millionen von Rechnern per Flatrate 24 Stunden online sind und nur sporadisch vom Besitzer aufgesucht werden.
Da man auch versucht hat, die Online-Durchsuchung als rechtmäßige Überwachung der Telekommunikation zu verkaufen, stellt auch hier der BGH klar, das die Online-Durchsuchung dem Transport lokaler Daten zu den Ermittlungsbehörden dient und nicht der Live-Überwachung von Telekommunikation.
So fallen auch alle anderen Versuche der Übertragung von Rechtsgrundlagen für andere Überwachungsmethoden und -maßnahmen flach (Wanzen, Richtfunkmikrofone usw.), weil es sich eben bei der Online-Durchsuchung um ein Novum handelt und die "anderen Überwachungsmethoden" mit sehr enger Zweckbindung, hohen Eingriffsvoraussetzungen, speziellem Straftatenkatalog nicht übertragbar geregelt sind, wozu auch die Beachtung des Kernbereichs der privaten Lebenführung zählt, mit dem sich eine von Schäuble mehrfach angedrohte Rechtsgrundlagenanpassung ebenfalls befassen muss.
Auch der Kniff, die hohen Eingriffsvoraussetzungen der bereits geregelten Überwachungsmethoden würde man bei der heimlichen Online-Durchsuchung beachten wollen, scheitert am Widerstand des BGH, weil hiermit eine Neukombination von Eingriffsermächtigungen versucht wurde, um die Grundlage für eine neue Überwachungsmethode zu fabrizieren.
Ich denke das reicht, um zu zeigen, wie man im Bundesinnenministerium, im BKA und bei der Bundestaatsanwaltschaft zu Werke geht.
Den Freudensbekundungen, der BGH-Beschluss stelle für den Datenschutz und die Grundrechte "im Onlinebereich" einen Sieg dar, kann man nur begrenzt zustimmen. Zwar stellt der Beschluss fest, dass die heimliche Online-Durchsuchung "erheblich in Grundrechte des Betroffenen eingreift", das aber vor allem in Bezug zur Verletzung der Schutzrechte (Anwesenheit, Kontrolle, Beobachtung, Protokollierung, Rechtsmittel), die Betroffene von offenen Durchsuchungen wahrnehmen können, Betroffene von heimlichen, verdeckten Online-Durchsuchungen jedoch nicht. Festgestellt wird auch, dass mit der verdeckten Online-Durchsuchung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt wird, was aber für die Feststellung der nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen unerheblich ist.
Das kommt besonders in den Ausführungen unter Punkt 15 zu Tage:
Das führt aber zur Frage, wie Zypries und vor allem Schäuble ihre fortgesetzten Drohungen, nachträglich eine Rechtsgrundlage für die verdeckte Online-Durchsuchung zu schaffen, umsetzen werden.
D. h. eine verdeckte Online-Durchsuchung wird entweder in einem neuen Paragraphen der StPO gefasst oder neben Wanzen und die Wohnraumüberwachung gestellt – mit ähnlicher Zweckbindung, hohen Eingriffvoraussetzungen und Wahrung des Gebots des Kernbereichs privater Lebensführung. Allein diese Beschränkung würde also einen "Gewinn" darstellen, da er die verdeckte Online-Durchsuchung eingrenzt, sollten Schäuble und seine Unterstützerkreise nicht davon lassen wollen.
Gerade den Schutz des Kernbereichs stelle ich mir bei der verdeckten Online-Durchsuchung schwierig vor, da im Gegensatz zur Live-Überwachung, wo die Obervationsteams abschalten müssen und auch können, da sie live mithören, bei lokalen Daten nicht erkennbar ist, ob sie so privat sind, dass sie den Kernbereich (oder auch Berufsgeheimnisträgerrechte) verletzen und eine derartige Unterscheidung auch aufgrund der technischen Durchführung nur im Nachhinein möglich wäre, weil zuerst alle Datenbestände abgesaugt und ausgewertet werden müssten, was einen "Schutzschalter" zur Abschaltung wie bei der Wohnraumüberwachung unmöglich macht.
Mein Tipp an Schäuble und NRWs Innenminister Wolf: Spart unsere Kohle und stellt die Online-Durchsuchung ein. Ihr habt schon genug Plattformen und Strukturen geschaffen, um Online-Aktivitäten zu überwachen und mit den Mitteln, die u. a. §§ 100a bis 100i StPO (von den Landespolizeigesetzen, den Einzelgesetzen für die Nachrichtendienste und TKG/TKÜV mal abgesehen) bieten, genug Methoden, um die "Online-Überwachung" mit Ermittlungen und Observationen vor Ort zu ergänzen.
Wenn nicht – hoffe ich, dass es genügend Leute geben wird, die es Euch mit Verfassungsbeschwerden, "technischen Gegenmitteln", Anleitungen und Gegeninformationen so schwer wie nur möglich machen.
Und das meinen meine Bloggerkollegen dazu:
Irgendwas ist ja immer - Danke. BGH kassiert Bundestrojaner
Sex, Drugs & Compiler Construction - Online-Durchsuchungen vorläufig gestoppt
Basquiat - Rollender Wahnsinn
Elementarteile - Vorhergesagt…
F!xmbr - Kommentar zum Bundestrojaner und denen, die nun weinen und meinen unser Land werde morgen von Terroristen zugebombt
Floyd-Online - Sehr geehrter Herr Schäuble,
get privacy - Bundestrojaner unzulässig
Gulli - Heimliches Ausspähen von Computern (noch) untersagt
Journalismus - Ein krimineller Fall von Beweisunterschiebung
Lernziel - Bundestrojaner verschoben
MellowBox - Geil ist, was verboten ist
Möhrenfeld - Schäuble IV
NetReaper - BGH: Heimliche Onlinedurchsuchungen von PCs nicht zulässig
Netzpolitik - BGH: Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig
Surveillance Studies - BGH entscheidet - Polizisten dürfen nicht hacken
Z A F - Arroganz der Macht
Zappi - Das war wohl nichts Herr Schäuble
Was der Beschluss des BGH indirekt erschreckend offenbart, ist die Mut- und Bereitwilligkeit, mit der man von Seiten der Exekutive in Gestalt des BKA, der Bundesstaatsanwaltschaft und des Bundesinnenministeriums versucht, geltendes Recht zu verdrehen und zu beugen – um Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen, die mit der Schaffung invasiverer Sicherheitsgesetze einhergehen, um auszutesten und auszureizen, wie weit man gegen geltendes Recht verstoßen kann, bis sich Widerstände und Grenzsetzungen seitens der Judikative und der Öffentlichkeit einstellen und um eine Fakten- und Sachlage zu schaffen, die zur Legitimierung daran anknüpfender oder neuer Eingriffsbefugnisse dienen kann.
Beispiele aus dem Beschluss:
Trotz der offensichtlichen – wenn auch im Bundesinnenministerium, bei der Bundesstaatsanwaltschaft und im BKA Juristen beschäftigt sein sollten, die den Aktionismus in ihren Häusern juristisch bewerten – Untauglichkeit der Grundlagen von herkömmlichen, offenen Durchsuchungen für verdeckte Online-Durchsuchungen, setzt man diese einfach Ersteren gleich und überträgt die Grundlagen auf einen Typ von Durchsuchung, die nach Auffassung des BGH als "heimliche Durchsuchung...wegen ihrer erhöhten Eingriffsintensität eine Zwangsmaßnahme mit einem neuen, eigenständigen Charakter" darstellt, die in der StPO nicht einmal begrifflich existiert.
Obwohl die heimliche Online-Durchsuchung dem Betroffenen jegliche Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Anordnung wie der Durchführung aus den Händen nimmt, jegliche Möglichkeit, wegen der Nichterkennbarkeit der Maßnahme nachträgliche Rechtsmittel einzulegen, muss der BGH einer Argumentation entgegentreten, die behauptet, sie wäre noch mehr als die herkömmliche Durchsuchung durch § 102 StPO gedeckt, "weil sie für den Betroffenen weniger belastend sei als die offen durchgeführte Durchsuchung, bei der eine Wohnung betreten wird".
Auch der schrägen Argumentation, die Online-Durchsuchung wäre der herkömmlichen Durchsuchung so ähnlich, weil der online Durchsuchte ja während der Durchsuchung "anwesend" da "online" sei, die sich an die Rhetorik von NRWs Innenminister Wolf anschließt, der PC jedes Internetnutzers wäre eh vogelfrei und nicht einem häuslichen Schutzbereich zuzuordnen, da ja der Nutzer willentlich und zielgerichtet die (auch vom Gesetz besonders geschützte) häusliche Sphäre verlasse, muss der BGH entgegenwirken und darauf hinweisen, dass mit der Anwesenheit die bewußte Wahrnehmung der Duchsuchungshandlung verbunden ist, die erst Kontrolle und Beobachtung der Handlung ermöglichen. Mal abgesehen davon, dass Millionen von Rechnern per Flatrate 24 Stunden online sind und nur sporadisch vom Besitzer aufgesucht werden.
Da man auch versucht hat, die Online-Durchsuchung als rechtmäßige Überwachung der Telekommunikation zu verkaufen, stellt auch hier der BGH klar, das die Online-Durchsuchung dem Transport lokaler Daten zu den Ermittlungsbehörden dient und nicht der Live-Überwachung von Telekommunikation.
So fallen auch alle anderen Versuche der Übertragung von Rechtsgrundlagen für andere Überwachungsmethoden und -maßnahmen flach (Wanzen, Richtfunkmikrofone usw.), weil es sich eben bei der Online-Durchsuchung um ein Novum handelt und die "anderen Überwachungsmethoden" mit sehr enger Zweckbindung, hohen Eingriffsvoraussetzungen, speziellem Straftatenkatalog nicht übertragbar geregelt sind, wozu auch die Beachtung des Kernbereichs der privaten Lebenführung zählt, mit dem sich eine von Schäuble mehrfach angedrohte Rechtsgrundlagenanpassung ebenfalls befassen muss.
Auch der Kniff, die hohen Eingriffsvoraussetzungen der bereits geregelten Überwachungsmethoden würde man bei der heimlichen Online-Durchsuchung beachten wollen, scheitert am Widerstand des BGH, weil hiermit eine Neukombination von Eingriffsermächtigungen versucht wurde, um die Grundlage für eine neue Überwachungsmethode zu fabrizieren.
Ich denke das reicht, um zu zeigen, wie man im Bundesinnenministerium, im BKA und bei der Bundestaatsanwaltschaft zu Werke geht.
Den Freudensbekundungen, der BGH-Beschluss stelle für den Datenschutz und die Grundrechte "im Onlinebereich" einen Sieg dar, kann man nur begrenzt zustimmen. Zwar stellt der Beschluss fest, dass die heimliche Online-Durchsuchung "erheblich in Grundrechte des Betroffenen eingreift", das aber vor allem in Bezug zur Verletzung der Schutzrechte (Anwesenheit, Kontrolle, Beobachtung, Protokollierung, Rechtsmittel), die Betroffene von offenen Durchsuchungen wahrnehmen können, Betroffene von heimlichen, verdeckten Online-Durchsuchungen jedoch nicht. Festgestellt wird auch, dass mit der verdeckten Online-Durchsuchung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt wird, was aber für die Feststellung der nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen unerheblich ist.
Das kommt besonders in den Ausführungen unter Punkt 15 zu Tage:
Dabei ist maßgeblich, dass diese Vorschrift [§ 102 StPO] nur zu einer offen ausgeführten Durchsuchung ermächtigt. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf
an, dass die in den Speichermedien eines Computers abgelegten Daten im Einzelfall ähnlich sensibel und schutzwürdig sein können wie das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort und dass die Maßnahme wegen der Durchsicht einer Vielzahl unterschiedlicher Daten als ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erscheinen mag. Denn unter diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte Online-Durchsuchung nicht von einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung vorgenommenen Auswertung von elektronischen Datenträgern, die als unbedenklich angesehen wird (...) Desgleichen braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die verdeckte Online-Durchsuchung wegen der großen Menge an möglicherweise sensiblen Daten, die dem Zugriff der Ermittlungsbehörden ausgesetzt sind, eher einer Wohnraumüberwachung als einer Durchsuchung gleicht (so der angefochtene Beschluss), was zwar unter dem Aspekt der Heimlichkeit der Fall sein mag, unter dem Aspekt der Dauer-
haftigkeit der Maßnahme aber zweifelhaft erscheint.
D. h. vorranging ging es in dem Beschluss um die Widerlegung der Behauptung, die heimliche Online-Durchsuchung fuße auf den gleichen Rechtsgrundlagen wie die offene Durchsuchung und Beschlagnahmung oder die Regeln für die Überwachung der Telekommunikation und des Wohnraumes, was ja auch der Gegenstand der Beschwerde war und nicht im Geringsten den Wert des Beschlusses für die Abwehr illegaler Eingriffe des Staates in die Grund- bzw. Schutzrechte schmälert.Das führt aber zur Frage, wie Zypries und vor allem Schäuble ihre fortgesetzten Drohungen, nachträglich eine Rechtsgrundlage für die verdeckte Online-Durchsuchung zu schaffen, umsetzen werden.
"Aus ermittlungstaktischen Gründen ist es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen können. Hierdurch können regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Durch eine zeitnahe Anpassung der Strafprozessordnung muss eine Rechtsgrundlage für solche Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden"
Bundesminister Schäuble fordert rasche Schaffung einer Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen.
Ich vermute, ähnlich wie für die "besonders grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen mit technischen Mitteln (wie etwa die Überwachung der Telekommunikation, die Wohn-
raumüberwachung und der Einsatz technischer Mittel), die ohne Wissen des
Betroffenen erfolgen können, die in §§ 100 a bis 100 i StPO geregelt sind", wie es das BGH formuliert.Bundesminister Schäuble fordert rasche Schaffung einer Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen.
D. h. eine verdeckte Online-Durchsuchung wird entweder in einem neuen Paragraphen der StPO gefasst oder neben Wanzen und die Wohnraumüberwachung gestellt – mit ähnlicher Zweckbindung, hohen Eingriffvoraussetzungen und Wahrung des Gebots des Kernbereichs privater Lebensführung. Allein diese Beschränkung würde also einen "Gewinn" darstellen, da er die verdeckte Online-Durchsuchung eingrenzt, sollten Schäuble und seine Unterstützerkreise nicht davon lassen wollen.
Gerade den Schutz des Kernbereichs stelle ich mir bei der verdeckten Online-Durchsuchung schwierig vor, da im Gegensatz zur Live-Überwachung, wo die Obervationsteams abschalten müssen und auch können, da sie live mithören, bei lokalen Daten nicht erkennbar ist, ob sie so privat sind, dass sie den Kernbereich (oder auch Berufsgeheimnisträgerrechte) verletzen und eine derartige Unterscheidung auch aufgrund der technischen Durchführung nur im Nachhinein möglich wäre, weil zuerst alle Datenbestände abgesaugt und ausgewertet werden müssten, was einen "Schutzschalter" zur Abschaltung wie bei der Wohnraumüberwachung unmöglich macht.
Mein Tipp an Schäuble und NRWs Innenminister Wolf: Spart unsere Kohle und stellt die Online-Durchsuchung ein. Ihr habt schon genug Plattformen und Strukturen geschaffen, um Online-Aktivitäten zu überwachen und mit den Mitteln, die u. a. §§ 100a bis 100i StPO (von den Landespolizeigesetzen, den Einzelgesetzen für die Nachrichtendienste und TKG/TKÜV mal abgesehen) bieten, genug Methoden, um die "Online-Überwachung" mit Ermittlungen und Observationen vor Ort zu ergänzen.
Wenn nicht – hoffe ich, dass es genügend Leute geben wird, die es Euch mit Verfassungsbeschwerden, "technischen Gegenmitteln", Anleitungen und Gegeninformationen so schwer wie nur möglich machen.
Und das meinen meine Bloggerkollegen dazu:
Irgendwas ist ja immer - Danke. BGH kassiert Bundestrojaner
Sex, Drugs & Compiler Construction - Online-Durchsuchungen vorläufig gestoppt
Basquiat - Rollender Wahnsinn
Elementarteile - Vorhergesagt…
F!xmbr - Kommentar zum Bundestrojaner und denen, die nun weinen und meinen unser Land werde morgen von Terroristen zugebombt
Floyd-Online - Sehr geehrter Herr Schäuble,
get privacy - Bundestrojaner unzulässig
Gulli - Heimliches Ausspähen von Computern (noch) untersagt
Journalismus - Ein krimineller Fall von Beweisunterschiebung
Lernziel - Bundestrojaner verschoben
MellowBox - Geil ist, was verboten ist
Möhrenfeld - Schäuble IV
NetReaper - BGH: Heimliche Onlinedurchsuchungen von PCs nicht zulässig
Netzpolitik - BGH: Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig
Surveillance Studies - BGH entscheidet - Polizisten dürfen nicht hacken
Z A F - Arroganz der Macht
Zappi - Das war wohl nichts Herr Schäuble
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Montag, 5. Februar 2007 um 21:43

