Die Mär der legitimen Online-Durchsuchung
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Seitdem gestern der FDP Abegordnete Hartfrid Wolff zusammen mit der innenpolitischen Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz in einer Pressemitteilung von seiner Anfrage bei der Bundesregierung bezüglich der Rechtsgrundlage für "Online-Durchsuchungen" und deren Beantwortung durch die Bundesregierung berichtete – die Wolff beide ruhig mal im Original wiedergebene könnte – stolpere ich heute immer wieder über die gleichlautende Schlagzeile Verfassungsschutz darf Computer durchschnüffeln wie bei der Netzeitung. Die Pressemitteilung der beiden Politiker trug noch den treffenderen Titel "Online-Durchsuchungen schon jetzt legal?" Aber so schnell kann's gehen.
Die "Bundesregierung" sieht laut Wolff eine Rechtsgrundlage für den Bundesverfassungsschutz zur Anwendung von "Online-Durchsuchungen" in § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutz-Gesetzes:
Die "Bundesregierung" sieht laut Wolff eine Rechtsgrundlage für den Bundesverfassungsschutz zur Anwendung von "Online-Durchsuchungen" in § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutz-Gesetzes:
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
Was dazu anzumerken ist:
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
- Die Aussage der Bundesregierung ist eine Meinung sonst nichts. Wie es bereits in der Pressemitteilung heißt, zweifelt selbst das Bundesinnenministerium daran, ob es sich bei § 8 (2) um eine Rechtsgrundlage handelt: "Ob das als rechtliche Grundlage ausreicht, ist mehr als zweifelhaft, wie das Innenministerium ja auch sofort einräumt."
- Wenn man die "Online-Durchsuchung" als Platzhalter für technische Mittel und Methoden nimmt, mit denen verdeckt und unersichtlich für den Betroffenen über einen unbestimmten Zeitraum auf persönliche Daten Zugriff genommen wird bzw. nehmen muss, weil die Funktionalität und Realisierbarkeit von "Online-Durchsuchungen", "Bundestrojanern" & Co. ja gar nicht feststeht und dann der Passus "Methoden, Gegenstände und Instrumente" ausreichen würde, um "Online-Durchsuchungen" zu legitimieren, würde alles Denkbare an heimlicher technischer Überwachung durch Nachrichtendienste möglich.
Das soll nicht so sein und deshalb gibt es schon mal die Einschränkungen durch die Aufzählung von Mitteln. Unter den Mitteln werden nicht umsonst die "Bild- und Tonaufzeichnungen" als technische Mittel genannt, weil sie zu den technischen Hauptmitteln der Dienste zählen und besonders intensiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Das Einsatzmittel der technischen verdeckten Online-Durchsuchung gegen private Ton-, Text- und Bilddaten müsste dort ebenfalls stehen, um zulässig zu sein. Das gilt auch für § 9 Besondere Formen der Datenerhebung, der den Mitteleinsatz nach § 8 (2) Begrenzungen und Abwägungen unterwirft. - Die Mittel und Methoden, also auch Online-Durchsuchung-artige Techniken sind in einer Dienstvorschrift aufzuführen, die Schäuble abzunicken und dem Kontrollgremium mitzuteilen hat, was automatisch zu den Fragen führt, die die Bundesregierung ebenfalls zu beantworten hätte: Ist die "Online-Durchsuchung" bereits Bestandteil einer Dienstvorschrift für den Bundesverfassungsschutz? Hat Schäuble eine derartige Dienstvorschrift abgesegnet? Über welche Informationen verfügt das Kontrollgremium? Also Herr Wolff, ran an's Werk.
- Zur Online-Durchsuchung hat Schäubles Kollege, der NRW-Innenminister Wolf seinerseits eine "Rechtsgrundlage" geschaffen, gegen die aber, wie den Journalisten bekannt sein dürfte, eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Ob es also langfristig überhaupt eine "Rechtsgrundlage" geben wird, ist bis zum Beschluss der Verfassungsrichter noch genauso offen wie die Realität der "Online-Durchsuchung" selbst.
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Donnerstag, 22. März 2007 um 17:23

