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Demokratie braucht Anonymität und keine Vorratsdatenspeicherung

Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.
Das Plakat habe ich nicht umsonst auf der Demonstrationen gegen die Vorratsdatenspeicherung und die "Sicherheitsarchitektur" geschossen:
Demokratie braucht Anonymität
Die beschlossene vollständige Erfassung der die Inhalte von Kommunikationen und die Inhalteabrufe begleitenden Verkehrsdaten zur Identifizierung der Anfangs- und Endpunkte, der Identitäten der beteiligten Individuen und ihrer Beziehungen zu anderen Individuen und Zusammenschlüssen von Individuen ist schon schlimm genug.

Folgerichtig taucht wie im Referentenentwurf auch im Regierungsentwurf die Verfolgung der Anonymisierung wieder auf, weil sie die technische Datenschutzlösung darstellt, um der Vorratsdatenspeicherung im Internet, jedoch weniger im Telekommunikationsbereich, zu entgehen.

Sie verbleibt als das Schlupfloch für politisch aktive Menschen, Informanten oder einfach kontakt- und kommunikationsfreudige Bürger, die so im und über das Internet publizieren, kommunizieren und Informationen konsumieren wollen, dass nicht ständig das wachsame, allsehende Auge des Überwachungsstaates auf ihnen lastet. Anonymisierung kann den Tunnel bilden, in dem es im Extremfall nur noch möglich ist, die "Freie Rede" und die "Freie Meinungsäußerung" auszuüben und sich ungehemmt aus Quellen zu informieren, die einen interessieren oder die man zur eigenen Meinungsbildung benötigt. Aus diesem Grund braucht Demokratie auch die Anonymität und stellt die Vorratsdatenspeicherung ebenfalls einen Angriff gegen Demokratie dar.

Im Regierungsentwurf ist dieser Angriff in § 113a ("Speicherungspflichten für Daten") Absatz 6 verankert:
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
Eigentlich im engeren Sinn auf "Diensteanbieter ohne eigene Endnutzerbeziehung" bezogen, die "lediglich die technische Einrichtung zur Weiterleitung für eine von anderen Diensteanbietern initiierte Telekommunikation zur Verfügung stellen und hierbei die von den anderen Diensteanbietern erzeugten oder verarbeiteten – und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu speichernden – Verkehrsdaten verändern", trifft diese Zusatz-Vorratsdatenspeicherungsvorschrift laut der Ausführungen auf Seite 166 - 167 der Begründung auch auf Anonymisierungsdienste zu:
Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Zwischenschaltung des Diensteanbieters etwa aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen durch die an der Erbringung der Telekommunikationsdienste beteiligten Diensteanbieter geschieht oder ob die Zwischenschaltung auf Veranlassung des Endnutzers gezielt zur Veränderung der nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu speichernden Daten erfolgt, wie dies etwa bei der Nutzung von Anonymisierungsdiensten der Fall ist. In beiden Fällen besteht die Speicherungsverpflichtung nach Absatz 6, wenn die maßgeblichen Daten bei der Erbringung des Telekommunikationsdienstes verändert werden.

Soweit eine Speicherungsverpflichtung danach auch für die Anbieter von Anonymisierungs- diensten begründet wird, ist zu berücksichtigen, dass auch diese Anbieter öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste sind alle Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG, die jedermann zugänglich sind. Nach § 3 Nr. 24 TKG fallen darunter die "reinen" Telekommunikationsdienste (also Dienste, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen) sowie Dienste mit Doppelnatur, die zwar auch unter den Rechtsrahmen für Telemedien fallen, aber zugleich Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, weil sie überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Dies sind in erster Linie diejenigen Dienste, die sowohl der Bereitstellung eines Internetzugangs als auch der Übertragung elektronischer Post dienen. Auch Anonymisierungsdienste weisen allerdings eine solche Doppelnatur auf, da ihre Tätigkeit sowohl in der Durchleitung der Nachricht als auch in der Ersetzung der Ausgangskennung des Telekommunikationsnutzers besteht. Diese Dienste sind daher sowohl Telemedien als auch – im Hinblick auf ihre Transportfunktion – Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit (vgl. hierzu jetzt auch § 11 Abs. 3 Telemediengesetz [TMG], ferner Schmitz, in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG-Kommentar, 2004, § 1 TDDSG, Rn. 16).
Ob alle oder nur bestimmte Anonymisierungsdienste in Deutschland dem VDS-Zwang ausgesetzt sind, ist angesichts des einschränkenden Zauberwortes "Soweit" wieder einmal fraglich.

P.S.: Ein unflätiges Wort sei mir noch am Rande zum Bitkom gestattet: Kotz!
von rabenhorst - Owl, gepostet am Mittwoch, 18. April 2007 um 19:20
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