Klarstellungen zum Lauschangriff
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Wieder einmal musste das Bundesverfassungsgericht Gerichten, Staatsanwälten und einem Ministerium Nachhilfeunterricht in Sachen rechtsstaatlichen Handelns geben.
Aufhänger des heute veröffentlichten Beschlusses zur Verfassungsbeschwerde des Anwalts von El Masri gegen Telefonüberwachung, war eben jene verdeckte Überwachung des Festnetz- und Telefaxanschlusses der Anwaltskanzlei und zweier Handys des Ehepaars Gnjidic, zu der ich schon einige Vermutungen anstellte und es einige, wenn auch halbgare (wie sich jetzt bestätigt) Empörung u. a. seitens Max Stadler, des Vertreters der FDP im BND-Untersuchungsausschuss, gab.
Was der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in meinen Augen besonders deutlich machte, sind drei Punkte:
Die fortgesetzte Schludrigkeit und die Gewogenheit gegenüber den Antragstellern von Abhörmaßnahmen, mit der Gerichte Abhöranordnungen genehmigen und die Taktik, mit der sich Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden über Konstrukte und Vermutungen Abhörgenehmigungen bei Richtern besorgen.
Basis für die Entscheidung des Amtsgerichts, den sechsmonatigen Lauschangriff vom 11. Januar bis 13. Juni 2006 der Staatsanwaltschaft zu genehmigen, war die Übernahme einer Vermutung der Staatsanwaltschaft.
Die bestand darin, dass El Masris Anwalt — anderthalb Jahre nach El Masris Verschleppung durch Geheimdienste und Militärs — aufgrund "bestimmter Tatsachen" von eben jenen Vertretern der Geheimdienste, Militärs oder Polizeibeamten als Nachrichtenmittler angegangen werden könnte, um Drohungen oder Schweigegeld-Angebote an El Masri auszurichten. Die "bestimmten Tatsachen" waren: Die Berichterstattung in den Medien und — wie das Landgericht ergänzte — die beginnende politische Aufarbeitung, die jene Dunkelmänner wie in einem Spionagethriller aufgeschreckt haben könnten. Als Zutaten fügte das Landgericht kursierende Behauptungen über bereits an El Masri gezahlte Schweigegelder hinzu und den Umstand, dass es ja bereits Personen gab, die sich bei El Masri und seinem Anwalt mit Hinweisen gemeldet hätten, die El Masris Geschichte bestätigen wollten. D. h. daraus wurden flugs eben jene Dunkelmänner und waren nicht länger Informanten, wie sie wohl täglich in deutschen Anwaltskanzleien anrufen oder von ihnen angerufen werden. Und El Masris Anwalt sei ja eh nur "Vertreter" und nicht "Verteidiger", weshalb auch der Berufsgeheimnisträgerschutz nicht gelte.
Was das Bundesverfassungsgericht von der Arbeitsweise und "Entscheidungsbasis" der beiden Gerichte hielt, kann nicht deutlicher sein.
Zur Mär der Kontaktaufnahme durch die Dunkelmänner:
Dazu braucht man nicht viel zu sagen, weil die Auffassungen des Justizministeriums im Großen und Ganzen ein Wiederkäuen der Ansichten des Amts- und Landgerichts darstellen.
Was abgesehen davon hervorzuheben wäre, ist die Behauptung des Justizministeriums, dass es sich bei der Belauschung von Gesprächen des Anwalts mit Journalisten um einen "Unfall" gehandelt habe:
Auch die Art und Weise, wie das Justizministerium begründet, warum es sich bei dem Lauschangriff um das angeblich letzte und notwendige Mittel zur Ermittlung der Dunkelmänner gehandelt habe und man ihn nicht wie bei El Masri mit der Kooperation des Anwalts habe durchführen können, ist bezeichnend.
Greifen alle bereits ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen nicht, kommt der Lauschangriff unweigerlich und automatisch, auch wenn, wie das Bundesverfassungsgericht ja feststellte, seine Effizienz nur als illusorisch eingeschätzt hätte werden müssen:
Natürlich unterstellt man im Justizministerium auch gerne Bundesministern und Botschaftern schon von vorne herein Nichtwissen, Nicht-Involviertsein und absolute Integrität und klammert sie deshalb "präventiv" aus den Ermittlungen aus:
Und um ausgewiesene Psychologen und Hellseher, die Verhalten und Kooperationsmöglichkeiten von El Masris Anwalt vollends voraussagen können, handelt es sich auch noch um die "Experten" im Justizministerium, denn
Auch bei einem Anwalt, der nicht als Verteidiger eines Beschuldigten oder Verdächtigen, sondern "nur" als Vertreter eines Mandanten tätig wird, gilt die besondere Bedeutung und Beachtung des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern und seines Vertrauensverhältnisses vor heimlicher, illagler staatlicher Ausspähung.
Richter, Staatsanwälte und Polizeibehörden haben sich nicht einmal, sondern dreimal zu überlegen, ob sie sich in das besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt als Berufsgeheimnisträger und Mandanten per Lauschangriff einklinken dürfen und damit invasiv gegen das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG und den Grundsatz der Verhätnismäßigkeit verstoßen könnten.
Wie oft noch muss das Bundesverfassungsgericht Richtern, Staatsanwälten, Polizeibehörden und Politikern Feststellungen wie diese in ihr Rechtsbewußtsein rufen? Bis wieder ein Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes aus dem Bundesjustiz- und innenministeriums kommt, der Verbesserungen des Berufsgeheimnisrägerschutzes zurücknehmen und bestehende Grundrechte einschränken möchte?
Aufhänger des heute veröffentlichten Beschlusses zur Verfassungsbeschwerde des Anwalts von El Masri gegen Telefonüberwachung, war eben jene verdeckte Überwachung des Festnetz- und Telefaxanschlusses der Anwaltskanzlei und zweier Handys des Ehepaars Gnjidic, zu der ich schon einige Vermutungen anstellte und es einige, wenn auch halbgare (wie sich jetzt bestätigt) Empörung u. a. seitens Max Stadler, des Vertreters der FDP im BND-Untersuchungsausschuss, gab.
Was der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in meinen Augen besonders deutlich machte, sind drei Punkte:
Die fortgesetzte Schludrigkeit und die Gewogenheit gegenüber den Antragstellern von Abhörmaßnahmen, mit der Gerichte Abhöranordnungen genehmigen und die Taktik, mit der sich Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden über Konstrukte und Vermutungen Abhörgenehmigungen bei Richtern besorgen.
Basis für die Entscheidung des Amtsgerichts, den sechsmonatigen Lauschangriff vom 11. Januar bis 13. Juni 2006 der Staatsanwaltschaft zu genehmigen, war die Übernahme einer Vermutung der Staatsanwaltschaft.
Die bestand darin, dass El Masris Anwalt — anderthalb Jahre nach El Masris Verschleppung durch Geheimdienste und Militärs — aufgrund "bestimmter Tatsachen" von eben jenen Vertretern der Geheimdienste, Militärs oder Polizeibeamten als Nachrichtenmittler angegangen werden könnte, um Drohungen oder Schweigegeld-Angebote an El Masri auszurichten. Die "bestimmten Tatsachen" waren: Die Berichterstattung in den Medien und — wie das Landgericht ergänzte — die beginnende politische Aufarbeitung, die jene Dunkelmänner wie in einem Spionagethriller aufgeschreckt haben könnten. Als Zutaten fügte das Landgericht kursierende Behauptungen über bereits an El Masri gezahlte Schweigegelder hinzu und den Umstand, dass es ja bereits Personen gab, die sich bei El Masri und seinem Anwalt mit Hinweisen gemeldet hätten, die El Masris Geschichte bestätigen wollten. D. h. daraus wurden flugs eben jene Dunkelmänner und waren nicht länger Informanten, wie sie wohl täglich in deutschen Anwaltskanzleien anrufen oder von ihnen angerufen werden. Und El Masris Anwalt sei ja eh nur "Vertreter" und nicht "Verteidiger", weshalb auch der Berufsgeheimnisträgerschutz nicht gelte.
Was das Bundesverfassungsgericht von der Arbeitsweise und "Entscheidungsbasis" der beiden Gerichte hielt, kann nicht deutlicher sein.
Zur Mär der Kontaktaufnahme durch die Dunkelmänner:
Jedenfalls war aber die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer werde von dem oder den Tätern kontaktiert werden, als äußerst gering zu bewerten und vermochte - gerade mit Blick auf die seit der Tat verstrichene Zeit - keinesfalls die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
Zur den angeblich "konkreten Tatsachen":
Zum Tatbestandsmerkmal "bestimmte Tatsachen" hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen müssen (...) Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht.
Zur unterstellten Funktion des Anwalts als "Nachrichtenmittler" der Dunkelmänner und der Behauptung, El Masri könne Schweigegelder erhalten haben:
Erforderlich ist, dass auf Grund der Lebenserfahrung oder der kriminalistischen Erfahrung fallbezogen aus Zeugenaussagen, Observationen oder anderen sachlichen Beweisanzeichen auf die Eigenschaft als Nachrichtenmittler geschlossen werden kann (...) Dies erscheint im vorliegenden Fall sehr zweifelhaft (...) Entscheidend ist (..), dass die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme des Beschuldigten oder seines Umfeldes mit dem Beschwerdeführer von vornherein so gering war, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkret und tragen lediglich den Charakter von Vermutungen (...) Soweit sich die Fachgerichte auf ein "Ende des Jahres 2005 (wieder-)erwachtes Medieninteresse" berufen, bleiben die Angaben zu unbestimmt (...) Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Kontaktaufnahme durch die Täter erst und gerade ab Januar 2006 zu erwarten gewesen wäre. Auch das vom Landgericht selbst ins Spiel gebrachte Gerücht, es sei bereits ein Schweigegeld gezahlt worden, spricht gerade gegen die Annahme diesbezüglicher aktueller Kontakte des Beschwerdeführers zu den Entführerkreisen.
Das fehlende bzw. abhanden gekommende rechtsstaatliche Bewußtsein der Exekutive — in diesem Fall das des bayerischen Staatsministerium der Justiz.Dazu braucht man nicht viel zu sagen, weil die Auffassungen des Justizministeriums im Großen und Ganzen ein Wiederkäuen der Ansichten des Amts- und Landgerichts darstellen.
Was abgesehen davon hervorzuheben wäre, ist die Behauptung des Justizministeriums, dass es sich bei der Belauschung von Gesprächen des Anwalts mit Journalisten um einen "Unfall" gehandelt habe:
Dass beim Vollzug der Maßnahme auch Telefonate mit Journalisten abgehört worden seien, sei bei Anordnung der Maßnahme nicht beabsichtigt gewesen.
Nein natürlich nicht. Deshalb macht man ja auch so gerne Jagd nach vermeintlichen Geheimnisverrätern unter Journalisten, durchsucht auch mal gerne Redaktionen und lässt sie durch die Geheimdienste bespitzeln.Auch die Art und Weise, wie das Justizministerium begründet, warum es sich bei dem Lauschangriff um das angeblich letzte und notwendige Mittel zur Ermittlung der Dunkelmänner gehandelt habe und man ihn nicht wie bei El Masri mit der Kooperation des Anwalts habe durchführen können, ist bezeichnend.
Greifen alle bereits ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen nicht, kommt der Lauschangriff unweigerlich und automatisch, auch wenn, wie das Bundesverfassungsgericht ja feststellte, seine Effizienz nur als illusorisch eingeschätzt hätte werden müssen:
Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Ermittlung der Täter sei nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft habe im Vorfeld der Maßnahme bereits eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen in Form von Zeugenvernehmungen, Rechtshilfe- und Auskunftsersuchen ausgeschöpft, die nicht zur Ermittlung der Täter geführt hätten.
Wo ist da die Erfahrung und Sachkenntnis abgeblieben, die das Bundesverfassungsgericht auch von den beiden Gerichten und der Staatsanwaltschaft erwartet hatte?Natürlich unterstellt man im Justizministerium auch gerne Bundesministern und Botschaftern schon von vorne herein Nichtwissen, Nicht-Involviertsein und absolute Integrität und klammert sie deshalb "präventiv" aus den Ermittlungen aus:
Inwieweit die Vernehmung des damaligen Bundesinnenministers oder des amerikanischen Botschafters die Abhörmaßnahme entbehrlich gemacht haben könnten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht davon auszugehen gewesen, dass diesem Personenkreis die Identität der Täter bekannt gewesen sei.
Wie war das noch in Orwells Animal Farm? Alle Schweine sind gleich, aber einige Schweine sind gleicher? Immer wieder, wie man sieht.Und um ausgewiesene Psychologen und Hellseher, die Verhalten und Kooperationsmöglichkeiten von El Masris Anwalt vollends voraussagen können, handelt es sich auch noch um die "Experten" im Justizministerium, denn
auch die Durchführung der Abhörmaßnahme mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sei nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass bei Kenntnis des Beschwerdeführers von der Abhörmaßnahme ein unbefangenes Gespräch mit etwaigen Anrufern nicht in gleicher Weise möglich gewesen wäre. Zudem sei nicht absehbar gewesen, ob der Beschwerdeführer der Überwachung seiner Telekommunikation zugestimmt hätte.
Hätte, könnte, würde, wäre — die Invasion des Konjunktivs im Sprachgebrauch des Präventionsstaates, wie wir ihn zu Genüge mittlerweile tagtäglich aus dem Munde seiner Vertreter ertragen müssen.Auch bei einem Anwalt, der nicht als Verteidiger eines Beschuldigten oder Verdächtigen, sondern "nur" als Vertreter eines Mandanten tätig wird, gilt die besondere Bedeutung und Beachtung des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern und seines Vertrauensverhältnisses vor heimlicher, illagler staatlicher Ausspähung.
Richter, Staatsanwälte und Polizeibehörden haben sich nicht einmal, sondern dreimal zu überlegen, ob sie sich in das besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt als Berufsgeheimnisträger und Mandanten per Lauschangriff einklinken dürfen und damit invasiv gegen das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG und den Grundsatz der Verhätnismäßigkeit verstoßen könnten.
Wie oft noch muss das Bundesverfassungsgericht Richtern, Staatsanwälten, Polizeibehörden und Politikern Feststellungen wie diese in ihr Rechtsbewußtsein rufen? Bis wieder ein Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes aus dem Bundesjustiz- und innenministeriums kommt, der Verbesserungen des Berufsgeheimnisrägerschutzes zurücknehmen und bestehende Grundrechte einschränken möchte?
Das Abhören der berufsbezogenen Gespräche des Beschwerdeführers berührt den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt (...) Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu stören oder gar auszuschließen, greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt dabei auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte vorliegend zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.
An dieser Stelle wiederhole ich meine Vermutung, dass es sich bei dem Lauschangriff gegen El Masris Anwalt um eine politisch motivierte und durch "andere Kreise" initiierte illegale Aktion handelte. Und noch etwas: Auch dieser "Vorfall", das Handeln der Gerichte und Staatsanwälte und die Positionen des Justizministeriums zeigen, dass ähnliche illegale Lauschangriffe jederzeit wieder passieren können und sie jeden — ob Privatperson, Anwalt oder Journalist — treffen können.
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Mittwoch, 16. Mai 2007 um 20:44

