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Was Warshak mit Online-Durchsuchungen, Mailbeschlagnahmungen und der VDS verbindet

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Ein von den Pushern der verdeckten Online-Durchsuchung beliebter rhetorischer Kniff zur Relativierung der damit verbundenen Grundrechtseingriffe bestand und besteht darin zu behaupten, mit dem Internet verbundene Computer und darauf gespeicherte private Daten wie E-Mails würden nicht den gleichen Schutz genießen wie die Wohnung, darin abgelegte private Informationen wie Tagebücher oder stattfindende private Gespräche per Telefon und unter vier Augen. Sie wären damit automatisch von der Schutzzone des Kernbereichs der privaten Lebensführung ausgenommen, die das Bundesverfassungsgericht definiert hatte.

So hält zum Beispiel NRWs Innenminister Wolf die Vogelfreiheit von Computern und darauf abgespeicherter privater Kommunikation in Gestalt von E-Mails oder Chat Logdateien für legitim, weil jeder Internetnutzer durch seine Internetnutzung bewußt jeden Schutz aufgibt und damit quasi eine nicht ausgesprochende Einwilligung für die staatliche Durchschnüffelung abgibt. Und der Geheimdienstkoordinator im Bundeskanzleramt Klaus-Dieter Fritsche präsentierte im Innenausschuss des Bundestages seine schräge Auffassung, es würden ja nur Festplatten durchsucht und keine laufende Kommunikation, weshalb in das Fernmeldegeheimnis nicht eingegriffen würde. Überhaupt sei das Kommunizieren per Laptop bzw. PC nicht zu den innerhalb der Wohnung stattfindenden Vorgänge zu zählen, die mit der Online-Durchsuchung überwacht würden, weshalb sie auch keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt.

Das es nicht so hoppla-hopp mit den Grundrechten und dem unbegrenzten Zugriff auf computergestützte Kommunikation geht, wie es sich die Herren des Innenministeriums, des BKA und der Geheimdienste wünschen, hatte der Beschluss des BGH für den Einsatz der Online-Durchsuchung durch Polizeibehörden wie das BKA festgestellt. Für die Geheimdienste zimmerte man kurz danach eine windige Legitimation zurecht, auf die sich auch Fritsche bezog.

Aber weil es ja in Deutschland immer schön demokratisch und rechtsstaatlich zugehen muss, selbst wenn man den Rechtsstaat torpedieren will und man befürchtet, dass die windige Legitimation für die Geheimdienste keinen Bestand hat, zettelte man seitens des Bundesinnenministeriums die Diskussion um die Änderung des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung an.

Das einfache Rezept: Wenn die Online-Durchsuchung illegal in Grundrechte eingreift bzw. sich ein Grundrecht auf geschützte und unbeobachtete Kommunikation, die über Computer stattfindet oder auf Computern gespeichert ist, aus anderen Grundrechten ableiten lässt, aber noch nicht so im Grundgesetz steht, formuliert man zuerst dieses Grundrecht inklusive darauf bezogener Eingriffsberechtigungen durch Änderung des Grundgesetzes, der Geheimdienstegesetze und der Strafprozessordnung und schwupps wird über dieses perfide Schurkenstück eine "demokratisch" herbeigeführte, "rechtsstaatlich" ausformulierte legale Online-Durchsuchung.

Eine ähnliche Problematik wie bei der Online-Durchsuchung, die mit dieser im Zusammenhang steht, stellt sich bei der Frage der Beschlagnahmung kompletter E-Mails auf den Computern von Internet- und E-Mail Providern, zu der es vom Bundesverfassungsgericht eine eher halbgare Interimsentscheidung gab, die weitere Regelungen seitens des Gesetzgebers nach sich ziehen wird. Denn auch hier stellt sich die Kernfrage, ob abgespeicherte E-Mails und insbesondere E-Mails privater Natur dem Kernbereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind oder nicht. Ob – wie Befürworter und einige Juristen meinen – auch hier eine Vogelfreiheit existiert, die zur einfachen Beschlagnahmung ermächtigt, weil sich eine E-Mail im "Speicherungszustand" und nicht im Transportzustand befindet. Ob der Kunde eines E-Mail Providers und Nutzer von E-Mails vom grundsätzlichen Schutz seiner E-Mail Kommunikation ausgehen kann oder nicht. Das Bundesverfasssungsgericht zog sich auf die Nichtverwertbarkeit beschlagnahmter E-Mails zurück.

Ähnliche Fragestellungen hatte in den USA das 6. Bundesappellationsgericht im Verfahren Warshak v. United States zu klären. Im Rahmen von Ermittlungen wegens Betrugs gegen Steven Warshak hatten Regierungsbehörden die E-Mails von Warshak aufgrund des Stored Communications Act (SCA) bei dessen Provider beschlagnahmt.

Der SCA erlaubt seit zwanzig Jahren Regierungsbehörden, auf fremden Rechnern elektronisch gespeicherte Kommunikation zu beschlagnahmen, wobei es darauf ankommt, ob sie weniger oder länger als 180 Tage gespeichert war. Dazu müssen die Regierungsbehörden je nachdem einen Beschlagnahmebefehl, einen Gerichtsbeschluss oder eine Verwaltungsanordnung vorweisen können und / oder den Betroffenen von der Beschlagnahmung informieren.
Im Fall von Warshak (und vermutlich in einer Vielzahl anderer Fälle) führten die Behörden jedoch die Beschlagnahmung ohne schritfliche Ermächtigung und ohne Warshak zu informieren durch bzw. wurde er informiert, nur ein Jahr zu spät.

Also eine Vorgehensweise, die ein Mittelding zwischen verdeckt durchgeführter Online-Durchsuchung und einfacher Beschlagnahmung von E-Mails darstellt.

Warshak erhob vor dem Landgericht von Ohio Klage gegen die Regierungsbehörden wegen Verstoßes gegen den vierten Verfassungszusatz, der (geheime) Beschlagnahmungen und Durchsuchungen ohne Rechtsgrundlage verbietet . Das Gericht gab Warshak Recht und erließ eine Verfügung gegen die Regierung, was die Regierung vor dem Appelationsgericht anfechtete.

In beiden Verfahren argumentierten die Regierungsvertreter, sie hätten das Recht zur Beschlagnahmung ohne Gerichtsbeschluss und Wahrnehmung von Informationspflichten, weil Warshak seine E-Mails bereits beim E-Mail Provider abgerufen bzw. geöffnet hätte, der SCA verlange aber Ermächtigungen nur für gespeicherte Kommunikation, die nicht zum Empfänger transportiert wurden. Eine Argumentation, die auch bei der Frage der einfachen Beschlagnahmung von E-Mails in Deutschland eine Rolle spielte.

Ein weiteres Argument lautete sinngemäß, der E-Mail Nutzer könne gar keinen Schutz von E-Mails erwarten, da ja bereits E-Mail Provider theoretisch auf den Inhalt von E-Mails zugreifen können und sie tatsächlich mit Programmen gegen Spam und Viren untersuchen. E-Mails wären am ehesten offenen Postkarten vergleichbar, wo der Absender auch nicht erwarten könne, dass sie nicht von Dritten gelesen würden, weshalb auch kein schwerer Eingriff in den vierten Verfassungszusatz festzustellen sei. Eine Linie, die an die Argumentation der Innenpolitiker zur Vogelfreiheit privater Computer hinsichtlich der Online-Durchsuchung erinnert.

Die Electronic Frontier Foundation unterstützte die Klage von Warshak mit einem eigenen Gutachten. Darin hob die EFF die besondere Bedeutung von E-Mails hervor:
Dieser Fall muss im Kontext einer übergordenten Tatsache betrachtet werden: Millionen von Amerikanern nutzen E-Mails tagtäglich für praktisch jede Art persönlicher Angelegenheiten. Private Nachrichten und Konversationen, die ehemals per Post oder telefon kommuniziert wurden, geschehen jetzt per E-Mail, die populärste Form der Internetkommunikation. Liebesbriefe, Familienfotos, Geschäftsgeheimnisse, Anfragen und Angebote zu persönlicher Beratung, persönliche Finanzdokumente, Geschäftsgeheimnisse, rechtliche und medizinische Informationen – all das wird per E-Mail ausgetauscht und häufig bei E-Mail Providern gespeichert, nachdem Mails gesendet oder empfangen wurden. Diese unzählige Nutzung von E-Mails für private Zwecke demonstrieren die Erwartung der Gesellschaft, dass persönliche E-Mails, über das Internet versendet, empfangen und bei E-Mail Providern abgespeichert, genauso privat sind wie Briefe, ein Telefongespräch oder selbst Dokumenten, die zuhause aufbewahrt werden.
Ein Umstand, der auch für private Instant Messaging Chats und VoIP Gespräche zutrifft und nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland. Das also persönlichen / privaten E-Mails wie auch Bilddateien, Filmen, Textdokumenten ein genauso hoher Schutzrang zufällt wie Telefonaten, Briefen und direkten Gesprächen, egal ob sie auf dem eigenen PC oder im Konto des E-Mail Providers gespeichert sind und unabhängig davon, ob sie geöffnet oder abgerufen wurden, müsste nicht nur dem Dümmsten in den USA und in Deutschland einleuchten, sondern auch jedem Richter und Verfassungs- und Innenpolitiker, der sich noch für einen Demokraten hält und zum Rechtsstaat steht. Wer dagegen den sensiblen Charakter und die besondere Schutzwürdigkeit privater elektronischer Daten und Kommunikation verneint, um sie per verdeckter Online-Durchsuchung und unbemerkter Beschlagnahmung dem Zugriff des Staates auszuliefern, ist nichts anderes als ein Verfassungsfeind, sei er Richter, Politiker oder Beamter der Sicherheitsbehörden.

Das Appelationsgericht schloß sich jedenfalls dem Beschluß des Landgerichts und den Ausführungen der EFF an und beendete die vermutlich zwanzigjährige Praxis amerikanischer Regierungsbehörden, sich geheim Zugriff auf die E-Mails und E-Mail Konten amerikanischer Bürger über den SCA zu verschaffen.

In dem Beschluß stellte das Gericht fest, das Landgericht habe korrekt entschieden, dass E-Mail Nutzer die begründete Erwartung haben, dass die Privatheit des Inhalts ihrer E-Mails geachtet wird und die Klage von Warshak größenteils angemessen war. Mehr noch sprach das Gericht aus, dass es den Regierungsbehörden verboten ist, bei E-Mail Providern gespeicherte persönliche E-Mails allein aufgrund eines Gerichtsbeschlusses beschlagnahmen zu können, ohne dass der E-Mail Konteninhaber vorher eine Benachrichtigung und Gelegenheit zur Anhörung erhält oder die Behörden faktenbasiert dokumentieren und belegen können, warum der Konteninhaber keinen Schutz seiner Privatssphäre erwarten kann, wobei im letzteren Fall nur der Provider eine vorherige Benachrichtigung und Gelegenheit zur Anhörung erhalten muss.

Ich hoffe, dass auch dem deutschen Bundesverfassungsgericht bei seinen Entscheidungen bezüglich der anhängigen Klagen gegen die Online-Durchsuchung und kommenden Auseinandersetzungen zur Vorratsdatenspeicherung die heutige Bedeutung elektronischer Kommunikation für ein selbstbestimmtes Privatleben und den "Kernbereich der privaten Lebensführung" klar und scharf bewußt ist und es sich nicht den Schneid abkaufen lässt, sich gegen die aufgebauten Bedrohungskulissen staatlicher Sicherheitsfanatiker zu stellen.

Den E-Mail und IM Nutzern sollte dagegen der Wert ihrer eigenen Person und der damit verbundenen persönlichen und privaten Entäußerung ihrer Persönlichkeit in der elektronischen Welt bewußt werden, dann würden sie begreifen, worin der Wert des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und unbeobachtete Kommunikation liegt, anstatt wegen ihrer eigenen Geringschätzung nichts verbergen zu haben.

Siehe auch:
EFF - Court Protects Email from Secret Government Searches
Threat Level - Appeals Court Says Feds Need Warrants to Search E-Mail
von rabenhorst - Owl, gepostet am Dienstag, 19. Juni 2007 um 18:45
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