Herr Klein ganz groß zur Online-Durchsuchung
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Fallen Ex-Richter des Bundesverfassungsgerichts, die das Internet nicht verstehen, auch in das Sommerloch? So scheint es, wenn man sich den Apfel-mit-Birnen Vergleich von Herrn Klein zur "Online-Durchsuchug" anschaut, den dieser im Artikel "Schäuble will provozieren" der Frankfurter Rundschau anstellt:
Bei der Online-Durchsuchung geht es dagegen primär um den heimlichen Zugriff und die ggf. über einen längeren Zeitraum erfolgende Erfassung von Datenbeständen aller Art auf privaten Rechnern und Speicherorten auf Rechnern im Internet.
Da eine trennscharfe Erfassung spezieller Daten nicht möglich ist, die auch Inhalte, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen wären, von der Erfassung ausnehmen könnte, muss eine Online-Durchsuchung analog zur Idee des "Richterbandes" beim "Großen Lauschangriff" immer den kompletten Datenbestand erfassen. Und das nicht nur, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt, sondern als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr im Vorfeld einer Tat oder Annahme einer konkreten Gefahr.
Das heißt, es werden nicht wie bei der Telekommunikationsüberwachung anlassbezogen "nur" die Inhalte stattfindender Kommunikation erfasst, sondern anlassunabhängig alle Inhalte aller Dateien, damit neben Inhalten abgspeicherter Internet-Kommunikation in Form von E-Mails und Chat-Logs auch alle privaten Inhalte, die sich in allen weiteren Dateien finden und deshalb unter Umständen alle Aspekte des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung oder auch politischen Handelns umfassen.
Es handelt sich bei der Online-Durchsuchung also nicht nur um einen völlig anderen Typ der Überwachung, technisch und quantitativ gesehen, sondern auch um eine Überwachungsmaßnahme, die qualitativ ungleich tiefer in die Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung, freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Meinungsäußerung, Fernmeldegeheimnis, informationelle Selbstbestimmung, Kernbereich der privaten Lebensgestaltung) eingreift.
Herr Klein sollte sich deshalb – wie einige Juristen und Politiker – nach guten Büchern umschauen, die ihm die Funktionsweise des Internets, seiner Dienste, die Unterschiede zwischen Kommunikation und Dateien, die Unterschiede zwischen herkömmlicher Kommunikation und internetgestützter Kommunikation, Techniken des Data-Minings und -Retrievals erklären. Zur Ergänzung kann er dann noch die Ausführungen seiner Kollgen mitnehmen, die im Beitrag Skeptische Stimmen zur Online-Durchsuchung verlinkt sind. Wenn er das alles begriffen hat, kann er es noch einmal mit einem Interview zur Online-Durchsuchung versuchen.
Klein: In Großbritannien etwa erlegt man Verdächtigen Hausarrest auf und untersagt ihnen für eine begrenzte Zeit die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel. Ohne Richter würde das bei uns aber nicht gehen. Wobei mir übrigens nicht einleuchtet, dass die geplante Online-Durchsuchung nicht möglich sein soll. Das scheint mir nichts anderes als das, was bei der heimlichen Telefonüberwachung geschieht. Das Internet als neue Form des Kommunizierens steht dem Telefonieren durchaus nahe.
FR: Die Internet-Kommunikation deckt aber größere private Lebensbereiche ab - bis zum Internet-Banking.
Klein: Sie können bei der Bank telefonisch Ihren Kontostand abfragen. Das kann gegebenenfalls auch abgehört werden. Natürlich braucht man die Genehmigung des Richters, wenn es um den Staatsschutz geht. Aber das Grundgesetz lässt meines Erachtens die Online-Durchsuchung zu, wenn es die vom BGH geforderte gesetzliche Grundlage gibt.
Bei der "Online-Durchsuchung" geht es eben nicht um die heimliche Miterfassung von Internet-Kommunikation, die per VoIP, E-Mail, Instant Messaging Chats und Konversationen in IRC-Channels stattfindet – die bereits aufgrund entsprechender Befugnisse im Telekommunikationsgesetz, der Stafprozessordnung und den Polizei- und Geheimdienstgesetzen nach richterlicher Anordnung durch Sicherheitsbehörden abgehört werden kann, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt und die über die Überwachungsinfrastruktur den Sicherheitsbehörden zugeleitet wird, wie sie in der Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung spezifiziert ist.FR: Die Internet-Kommunikation deckt aber größere private Lebensbereiche ab - bis zum Internet-Banking.
Klein: Sie können bei der Bank telefonisch Ihren Kontostand abfragen. Das kann gegebenenfalls auch abgehört werden. Natürlich braucht man die Genehmigung des Richters, wenn es um den Staatsschutz geht. Aber das Grundgesetz lässt meines Erachtens die Online-Durchsuchung zu, wenn es die vom BGH geforderte gesetzliche Grundlage gibt.
Bei der Online-Durchsuchung geht es dagegen primär um den heimlichen Zugriff und die ggf. über einen längeren Zeitraum erfolgende Erfassung von Datenbeständen aller Art auf privaten Rechnern und Speicherorten auf Rechnern im Internet.
Da eine trennscharfe Erfassung spezieller Daten nicht möglich ist, die auch Inhalte, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen wären, von der Erfassung ausnehmen könnte, muss eine Online-Durchsuchung analog zur Idee des "Richterbandes" beim "Großen Lauschangriff" immer den kompletten Datenbestand erfassen. Und das nicht nur, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt, sondern als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr im Vorfeld einer Tat oder Annahme einer konkreten Gefahr.
Das heißt, es werden nicht wie bei der Telekommunikationsüberwachung anlassbezogen "nur" die Inhalte stattfindender Kommunikation erfasst, sondern anlassunabhängig alle Inhalte aller Dateien, damit neben Inhalten abgspeicherter Internet-Kommunikation in Form von E-Mails und Chat-Logs auch alle privaten Inhalte, die sich in allen weiteren Dateien finden und deshalb unter Umständen alle Aspekte des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung oder auch politischen Handelns umfassen.
Es handelt sich bei der Online-Durchsuchung also nicht nur um einen völlig anderen Typ der Überwachung, technisch und quantitativ gesehen, sondern auch um eine Überwachungsmaßnahme, die qualitativ ungleich tiefer in die Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung, freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Meinungsäußerung, Fernmeldegeheimnis, informationelle Selbstbestimmung, Kernbereich der privaten Lebensgestaltung) eingreift.
Herr Klein sollte sich deshalb – wie einige Juristen und Politiker – nach guten Büchern umschauen, die ihm die Funktionsweise des Internets, seiner Dienste, die Unterschiede zwischen Kommunikation und Dateien, die Unterschiede zwischen herkömmlicher Kommunikation und internetgestützter Kommunikation, Techniken des Data-Minings und -Retrievals erklären. Zur Ergänzung kann er dann noch die Ausführungen seiner Kollgen mitnehmen, die im Beitrag Skeptische Stimmen zur Online-Durchsuchung verlinkt sind. Wenn er das alles begriffen hat, kann er es noch einmal mit einem Interview zur Online-Durchsuchung versuchen.
von rabenhorst - Owl,
gepostet am Mittwoch, 25. Juli 2007 um 7:33

