Überblick: Online-Durchsuchung beim Bundesverfassungsgericht
Hier mal ein kleiner Nachrichtenüberblick:
Frankfurter Rundschau: Zweifel an Gesetz zur Online-Durchsuchung.
In der teilweise lebhaften Verhandlung bestritten die Prozessvertreter Nordrhein-Westfalens, dass das Gesetz dem Verfassungsschutz das heimliche Kopieren der Festplatte erlaube. Vielmehr dürfe nur auf die per Internet geführte Kommunikation zugegriffen werden, also auf E-Mail-Dateien oder über das Internet heruntergeladene Dateien, die verschickt werden sollen. Auf gespeicherte private Briefe dürfe der Verfassungsschutz hingegen nicht zugreifen.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, zog diese Interpretation in Zweifel und fragte den Prozessvertreter Dirk Heckmann, ob ihm eigentlich dasselbe Gesetz vorliege wie dem Bundesverfassungsgericht. Die Interpretation Heckmanns nannte Papier “ansprechend”, sie entspreche aber nicht dem Gesetzestext.
Anders als die Vertreter Nordrhein-Westfalens geht der Erste Senat davon aus, dass das Gesetz dem Verfassungsschutz nicht nur die Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Kommunikation, sondern auch den Zugriff auf die Festplatte mit gespeicherten Dateien erlaubt. Die Vertreter der Landesregierung versicherten, dass das Gesetz noch nie zur Anwendung kam.
Silicon: Bundestrojaner nur ein Ablenkungsmanöver?
Der Datenschützer Patrik Breyer hingegen warnt, dass die Diskussion um Online-Durchsuchungen quasi als “Scharmützel” als Ablenkungsmanöver von dem “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG A” dienen.
Damit würde das Bundeskriminalamt erstmals die Erlaubnis bekommen, selbst sozusagen exekutivisch tätig zu werden. Rasterfahndung, der große Lauschangriff, Telefonüberwachung und Online-Durchsuchung sollen dann auch bei Privatunternehmen erlaubt werden.
Netzeitung: Verfassungsrichter von NRW-Gesetz verwirrt.
Die Kläger sehen durch das Gesetz gleich drei Grundrechte verletzt: die Unverletzlichkeit der Wohnung, wo die privaten Rechner ja meistens stehen. Denn im Gegensatz zu einer Wohnungsdurchsuchung bekommt der PC-Nutzer bei der Online-Durchsuchung nicht mit, wenn das eingeschleuste Spionageprogramm Festplattendaten oder andere Informationen an die Fahnder sendet. Hinzu kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – weil unklar ist, wann die gewonnenen Informationen gelöscht werden - sowie das Fernmeldegeheimnis. Denn die Fahnder können neben E-Mails etwa auch über das Internet geführte Telefonate abgreifen, bevor sie verschlüsselt durchs Netz schlüpfen. Auch Details wie die Tatsache, dass Ausgespähte nicht in jedem Fall im Nachhinein benachrichtigt werden, sorgten für Kritik. Zudem sehen die Kläger die gebotene Trennung von Polizei und Geheimdiensten gefährdet.
In der heutigen Taz ist ein Interview mit dem NRW-Verfassungsschutzchef Möller: “Schäubles Pläne sind überflüssig”.
Taz: Im NRW-Gesetz ist ja auch ganz allgemein vom “Zugriff auf informationstechnische Systeme” die Rede.
Möller: Gemeint sind nur Zugriffe zur Aufklärung des Internets und seiner Kommunikationseinrichtungen. Das hätte man vielleicht deutlicher formulieren können.
[…]
Taz: Mit welchen Methoden wollen Sie heimlich auf den Computer dieser Person zugreifen? Mit staatlicher Hackersoftware, dem sogenannten Bundestrojaner?Möller: Wir benutzen hier die gleichen Methoden, die auch für das Bundeskriminalamt diskutiert werden. Derartige Maßnahmen führen wir aber nicht selbst durch, sondern lassen uns im Wege der Amtshilfe unterstützen.
Taz: Von wem?
Möller: Von anderen Sicherheitsbehörden, mehr werde ich dazu nicht sagen.
Welche Sicherheitsbehörde könnte das denn sein? Ich vermute mal den BND, könnte es aber vll auch das BSI sein?
Ein schönes PLädoyer gab es wohl von Andreas Pfitzmann. Heise berichtet darüber: Informatiker plädiert vor Bundesverfassungsgericht für “Schutz des Denkens”.
Für Pfitzmann ist eine Debatte, die die Online-Durchsuchung nur unter dem Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) wertet, rückwärts gewandt. Vielmehr müsse überlegt werden, wie sich die Zukunft der Computertechnik gestalten wird.
Mensch und Computer würden in naher Zukunft immer engere symbiotische Verbindungen eingehen, wie es bei Menschen mit intelligenten Hörgeräten heute bereits ersichtlich werde: “Wir werden in diese Rechner zunehmend verloren gegangene Fähigkeiten auslagern, um sie so wiederzugewinnen. Wir werden an sie persönlichste Denk- und Merkfunktionen delegieren, um uns zu entlasten”, so Pfitzmann in seiner Argumentation.
Daher sei die Debatte um die Zukunft der Online-Durchsuchung künftig weniger mit einer klassischen Hausdurchsuchung vergleichbar als vielmehr ein direkter körperlicher Eingriff, der mit der “Verabreichung bewusstseinsverändernder Drogen zum Zewcke des Erlangens von Aussagen” vergleichbar, meint Pfitzmann. Aus diesem Grunde müsse das Verfassungsgericht ein “grundlegendes Urteil zum Schutz unseres Denkens- und Merkens” fällen. Mit der computerunterstützten Persönlichkeitserweiterung gehe es bei der Entscheidung zur Online-Durchsuchung künftig zentral um den “Schutz des autonomen und unbeobachteten Denkens”, so Pfitzmann in seinem Plädoyer.

