Klares und Unklares zur Vorratsdatenspeicherung
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Jens hat in Kurz Fakten zur VDS ein paar Falschaussagen und Fakten zur Vorratsdatenspeicherung aufgegriffen und verweist dabei auf den dpa Artikel von Wolfgang Janisch.
Dazu noch ein paar zusätzliche Anmerkungen zum dpa Artikel:
Fakt ist auch, dass die VDS (noch) nicht das Speichern aufgerufener URLs umfasst und die Aussage im dpa Artikel "Gespeichert werden soll außer den Inhalten der Gespräche oder Mails so ziemlich alles: (...) Surfspuren im Internet..." falsch ist. § 113a (8):
Fakt ist auch, dass nicht nur "die Polizei wie bei einem Schnittmusterbogen nur den Linien folgen muss", sondern alle "zuständigen Stellen" die Vorratsdaten verlangen können, die in § 113b selbst genannt werden oder in deren Aufgabenbereich die aufgeführten Zwecke fallen:
Abgesehen davon ist es natürlich zu begrüßen, dass die Vorratsdatenspeicherung kurz vor der Abstimmung des Bundestages über den Regierungsentwurf und den Demonstrationen in Presse und Medien groß die Runde macht.
Fakt ist auch, dass die VDS (noch) nicht das Speichern aufgerufener URLs umfasst und die Aussage im dpa Artikel "Gespeichert werden soll außer den Inhalten der Gespräche oder Mails so ziemlich alles: (...) Surfspuren im Internet..." falsch ist. § 113a (8):
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
Fakt ist auch, dass entgegen der Aussage im dpa Artikel
"Zwar bezweifeln auch die Kritiker nicht, dass sich damit schwere Straftaten aufklären lassen" Kritiker sehr wohl bezweifeln, dass sich damit schwere Straftaten aufklären lassen, wenn auch technisch versierte Angehörige aus dem Umfeld der Organisierten Kriminalität oder von Terrororganisationen E-Mails anonymisiert und verschlüsselt übertragen, das "kaufen-lassen" oder den Tausch von Prepaid-Handys und -Karten praktizieren oder sich über manuelle und althergebrachte Kommunikationswege ganz der VDS entziehen.Fakt ist auch, dass nicht nur "die Polizei wie bei einem Schnittmusterbogen nur den Linien folgen muss", sondern alle "zuständigen Stellen" die Vorratsdaten verlangen können, die in § 113b selbst genannt werden oder in deren Aufgabenbereich die aufgeführten Zwecke fallen:
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffent- liche Sicherheit oder
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Montag, 5. November 2007 um 13:07

