Bundesrat winkt Vorratsdatenspeicherung durch
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Nur noch eine Formalie: Der Bundesrat hat nach der Mehrheit de Abgeordneten des Bundestages dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" und damit der Vorratsdatenspeicherung zugestimmt.
Der Vorstoß, Urheberrechtsinhabern bzw. deren Verbänden zusätzlich eine direktes Auskunftsrecht über die nach § 113a TKG auf Vorrat zu speichernden Daten im kommenden Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einzupflanzen, wurde nicht zugestimmt.
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte argumentiert, die Identifizierung von P2P-Nutzern sei nicht möglich, da die internen Verkehrsdaten, die Provider nach § 113 TKG speichern, nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie zu Entgeltermittlungs und -abrechnungszwecken benötigt werden. Danach seien sie nicht mehr für die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen verfügbar. In der Stellungsnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Regierung hatte der Bundesrat zuvor vor allem auf die Flatrate-Kunden abgehoben – "die in der Praxis relevanten Fälle", deren Verkehrsdaten deshalb nur kurzfristig gespeichert werden dürfen (eigentlich gar nicht, weil wegen der Pauschalpreise Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke nicht notwendig sind).
Zusätzlich war für den Rechtsausschuss Stein des Anstoßes, dass vom Bundesjustizministerium in § 113b TKG die Ergänzung hinzugefügt wurde, dass Provider "für andere Zwecke (als die in §113b genannten Zwecke) mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113" die Daten nicht verwenden darf. Sprich, der Urheberrechtsvertreter muss wie gehabt Anzeige erstatten, der Staatsanwalt ermittelt usw.
Je nachdem wie schnell ermittelt wird, kann der Urheberrechtsvertreter aber indirekt über Akteneinsichten an erhobene Verkehrsdaten gelangen, worauf der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in einer Pressmitteilung hinwies.
Das die Bundesregierung trotz der größeren Eingriffstiefe, die mit dem direkten Auskunftsrecht verbunden wäre, den Ansinnen des Bundesrates nicht vollständig abgeneigt ist, kann jeder selbst in der Erwiderung der Bundesregierung im Anhang zum beschlossenen Gesetz nachlesen:
Hoffen wir, dass die Vorratsdatenspeicherung über die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, die nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingelegt werden, zu Fall gebracht oder wie beim Lauschangriff so restriktiv eingeschränkt wird, dass sie oder ihre Nutzung praktisch nicht mehr durchführbar ist.
Was aber trotzdem ab 1. Januar 2008 erst einmal aktiv wird, ist die Vorratsspeicherung der Telefonie-Daten und ihrer Nutzung. Für die Internet-Verkehrsdaten besteht ja quasi ein "Umsetzungsspielraum" bis 1. Januar 2009, wobei wahrscheinlich einige Internet- und E-Mail-Provider vorauseilend bereits am 1. Januar 2008 startbereit sind.
Zur Telefonie steht jedenfalls in meinen Kontakthinweisen (nicht nur wegen der VDS) bereits seit einiger Zeit:
Der Vorstoß, Urheberrechtsinhabern bzw. deren Verbänden zusätzlich eine direktes Auskunftsrecht über die nach § 113a TKG auf Vorrat zu speichernden Daten im kommenden Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einzupflanzen, wurde nicht zugestimmt.
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte argumentiert, die Identifizierung von P2P-Nutzern sei nicht möglich, da die internen Verkehrsdaten, die Provider nach § 113 TKG speichern, nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie zu Entgeltermittlungs und -abrechnungszwecken benötigt werden. Danach seien sie nicht mehr für die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen verfügbar. In der Stellungsnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Regierung hatte der Bundesrat zuvor vor allem auf die Flatrate-Kunden abgehoben – "die in der Praxis relevanten Fälle", deren Verkehrsdaten deshalb nur kurzfristig gespeichert werden dürfen (eigentlich gar nicht, weil wegen der Pauschalpreise Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke nicht notwendig sind).
Zusätzlich war für den Rechtsausschuss Stein des Anstoßes, dass vom Bundesjustizministerium in § 113b TKG die Ergänzung hinzugefügt wurde, dass Provider "für andere Zwecke (als die in §113b genannten Zwecke) mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113" die Daten nicht verwenden darf. Sprich, der Urheberrechtsvertreter muss wie gehabt Anzeige erstatten, der Staatsanwalt ermittelt usw.
Je nachdem wie schnell ermittelt wird, kann der Urheberrechtsvertreter aber indirekt über Akteneinsichten an erhobene Verkehrsdaten gelangen, worauf der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in einer Pressmitteilung hinwies.
Das die Bundesregierung trotz der größeren Eingriffstiefe, die mit dem direkten Auskunftsrecht verbunden wäre, den Ansinnen des Bundesrates nicht vollständig abgeneigt ist, kann jeder selbst in der Erwiderung der Bundesregierung im Anhang zum beschlossenen Gesetz nachlesen:
Die Bundesregierung erachtet das Anliegen zu Buchstabe a [Anm.: Direktes Auskunftsrecht für Urheberrechtsvertreter] aus den hierzu in der Vorschlagsbegründung dargelegten beachtlichen Gründen für bedenkenswert, weist aber darauf hin, dass mit einer solchen Verwendung der nach Maßgabe von § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten zur Erfüllung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche ein weiterer Eingriff in die Rechte der Telekommunikationsnutzer verbunden wäre, wenn auch die gespeicherten Daten selbst nicht beauskunftet, sondern lediglich intern vom Diensteanbieter verarbeitet würden.
Die Bundesregierung hält das Anliegen zu Buchstabe b für berechtigt. Mit der Verwendungsbeschränkung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E war nicht beabsichtigt, eine Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG über den zeitweiligen Inhaber einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse, zu deren Erteilung Diensteanbieter intern auf gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen müssen, künftig auszuschließen. Die vorgeschlagene Klarstellung ist auch geeignet, diesem Anliegen Rechnung zu tragen und eine Beauskunftung nach § 113 TKG weiterhin zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Ersetzung des Wortes "verwenden" durch das Wort "übermitteln" in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E hätte darüber hinaus allerdings zur Folge, dass ein interner Zugriff auf die allein nach Maßgabe von § 113a TKG-E gespeicherten Daten durch den Diensteanbieter auch zur Erfüllung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche (s. o.) und zur Verwendung bei Störungen von Telekommunikationsanlagen und bei Missbrauch von Telekommunikationsdiensten nach § 100 TKG ermöglicht würde. Sofern eine so weit reichende Öffnung der Verwendungsmöglichkeiten nicht gewollt ist, böte sich folgende klarstellende Ergänzung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E an, um dem Anliegen zu Buch- stabe b Rechnung zu tragen:
"für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden."
Wenn die Taktik der schleichenden und nachträglichen Ausweitung von Auskunfts- und Überwachungsbefugnissen auch hierzu weiter verfolgt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass man zu einem späteren Zeitpunkt erneut versuchen wird, privaten Kreisen schleichend zusätzliche Auskunfts- und Zugriffsbefugnisse auf die Verkehrsdaten der Vorratsspeicherung einzuräumen.Die Bundesregierung hält das Anliegen zu Buchstabe b für berechtigt. Mit der Verwendungsbeschränkung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E war nicht beabsichtigt, eine Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG über den zeitweiligen Inhaber einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse, zu deren Erteilung Diensteanbieter intern auf gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen müssen, künftig auszuschließen. Die vorgeschlagene Klarstellung ist auch geeignet, diesem Anliegen Rechnung zu tragen und eine Beauskunftung nach § 113 TKG weiterhin zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Ersetzung des Wortes "verwenden" durch das Wort "übermitteln" in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E hätte darüber hinaus allerdings zur Folge, dass ein interner Zugriff auf die allein nach Maßgabe von § 113a TKG-E gespeicherten Daten durch den Diensteanbieter auch zur Erfüllung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche (s. o.) und zur Verwendung bei Störungen von Telekommunikationsanlagen und bei Missbrauch von Telekommunikationsdiensten nach § 100 TKG ermöglicht würde. Sofern eine so weit reichende Öffnung der Verwendungsmöglichkeiten nicht gewollt ist, böte sich folgende klarstellende Ergänzung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E an, um dem Anliegen zu Buch- stabe b Rechnung zu tragen:
"für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden."
Hoffen wir, dass die Vorratsdatenspeicherung über die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, die nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingelegt werden, zu Fall gebracht oder wie beim Lauschangriff so restriktiv eingeschränkt wird, dass sie oder ihre Nutzung praktisch nicht mehr durchführbar ist.
Was aber trotzdem ab 1. Januar 2008 erst einmal aktiv wird, ist die Vorratsspeicherung der Telefonie-Daten und ihrer Nutzung. Für die Internet-Verkehrsdaten besteht ja quasi ein "Umsetzungsspielraum" bis 1. Januar 2009, wobei wahrscheinlich einige Internet- und E-Mail-Provider vorauseilend bereits am 1. Januar 2008 startbereit sind.
Zur Telefonie steht jedenfalls in meinen Kontakthinweisen (nicht nur wegen der VDS) bereits seit einiger Zeit:
Eine Kommunikation per Handy, Festnetztelefon oder VoIP findet nicht statt.
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Freitag, 30. November 2007 um 12:53

