Polizeiliche Abfragen und die VDS in Österreich
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Der Standard berichtet in einem Artikel über Stimmen aus der Branche der Mobilfunk- und Internetzugangsprovider in Österreich zum verabschiedeten Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dessen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, die in Österreich noch gesetzlich unter Dach und Fach gebracht werden muss.
Einige Vetreter der Provider, die im Artikel Mobilfunker orten Verfassungsbruch durch Internetüberwachung zu Wort kommen, berichten über gestiegene Anfragen der Polizeien nach Information zu Funkzellendaten zur Ortung eines Handys und IP-Adressen mit Zeitangaben ihrer Nutzung und Kundenbestandsdaten, andere Vertreter verzeichnen unterschiedliche Steigerungsraten oder führen Steigerungen auf die Abarbeitung von Rückstaus bei der Polizei nach den Weihnachtsfeiertagen zurück.
Der letzten Vermutung widerspricht die Aussendung eines haarsträubenden Abfrageformulars der österreichischen Polizeibehörden noch vor Weihnachten, das zum Teil verfassungswidrige Anforderungen enthält, in unterschiedlichen Versionen in Umlauf gebracht wird und so unübersichtlich gestaltet ist, dass sich die Juristen in den Unternehmen damit näher auseinandersetzen müssen.
Einig sind sich die meisten Provider, dass sich zukünftig die Kurve der polizeilichen Anfragen aufgrund des SPG erhöhen wird. Wenn dann noch in Österreich die Vorratsdatenspeicherung zuschlägt, dürfte sich dieser Trend verstärken.
Entweder frontal oder hintenrum – Hautpsache, man bekommt die Grundrechte zertrümmert.
Einige Vetreter der Provider, die im Artikel Mobilfunker orten Verfassungsbruch durch Internetüberwachung zu Wort kommen, berichten über gestiegene Anfragen der Polizeien nach Information zu Funkzellendaten zur Ortung eines Handys und IP-Adressen mit Zeitangaben ihrer Nutzung und Kundenbestandsdaten, andere Vertreter verzeichnen unterschiedliche Steigerungsraten oder führen Steigerungen auf die Abarbeitung von Rückstaus bei der Polizei nach den Weihnachtsfeiertagen zurück.
Der letzten Vermutung widerspricht die Aussendung eines haarsträubenden Abfrageformulars der österreichischen Polizeibehörden noch vor Weihnachten, das zum Teil verfassungswidrige Anforderungen enthält, in unterschiedlichen Versionen in Umlauf gebracht wird und so unübersichtlich gestaltet ist, dass sich die Juristen in den Unternehmen damit näher auseinandersetzen müssen.
Einig sind sich die meisten Provider, dass sich zukünftig die Kurve der polizeilichen Anfragen aufgrund des SPG erhöhen wird. Wenn dann noch in Österreich die Vorratsdatenspeicherung zuschlägt, dürfte sich dieser Trend verstärken.
§ 53 Abs. 3a des SPG:
(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECommerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
Den Zusammenhang zwischen dem SPG und der Vorratsdatenspeicherung und dessen katastrophalen Kollateralschäden bringt im Artikel am besten Klaus Steinmaurer, der Chef der Rechtsabteilung von T-Mobile, auf den Punkt:
(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECommerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
Die entsprechende Formulierung sei nicht nur "schwammig" sondern auch in sich selbst schon ein klarer Verfassungsbruch. Denn um sie umsetzen zu können, müssten die Provider Verbindungsdaten speichern, etwas das das Telekommunikationsgesetz (TKG) ausdrücklich untersage.
Eigentlich könnte eine solche Abfrage erst dann legal durchgeführt werden, wenn auch die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten ist – eine Kombination, die für Steinmaurer aber eher an ein demokratiepolitisches Horror-Szenario erinnert. Denn wenn die Daten einmal mitgespeichert würden, könnten sie dann auch "dank" eben jenes §53 Abs. 3a SPG "von jedem Landgendarmen" abgefragt werden – ganz ohne richterliche Kontrolle. Die eigentlich bei der Vorratsdatenspeicherung vorgesehene Begrenzung der Datenherausgabe auf schwere Straftaten und eine verpflichtende richterliche Anordnung würde so bereits im vorhinein vollkommen ausgehebelt.
Erinnert mich an das versuchte Vorspreschen den Bundesinnenministeriums, über das der Kölner Stadt-Anzeiger berichtete, auch noch die Geistlichen, Strafverteidigern und Bundestagsabgeordneten der Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung durch das BKA zuzuführen, indem man einen Passus in den Entwurf zur Novelle des BKA-Gesetzes hineinschmuggelt, der ihnen den Überwachungsschutz aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts nimmt, der noch im bekannten Entwurf der Novelle stand und zuletzt im Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts (und Einführung der Vorratsdatenspeicherung) bekräftigt wurde.Eigentlich könnte eine solche Abfrage erst dann legal durchgeführt werden, wenn auch die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten ist – eine Kombination, die für Steinmaurer aber eher an ein demokratiepolitisches Horror-Szenario erinnert. Denn wenn die Daten einmal mitgespeichert würden, könnten sie dann auch "dank" eben jenes §53 Abs. 3a SPG "von jedem Landgendarmen" abgefragt werden – ganz ohne richterliche Kontrolle. Die eigentlich bei der Vorratsdatenspeicherung vorgesehene Begrenzung der Datenherausgabe auf schwere Straftaten und eine verpflichtende richterliche Anordnung würde so bereits im vorhinein vollkommen ausgehebelt.
Entweder frontal oder hintenrum – Hautpsache, man bekommt die Grundrechte zertrümmert.
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Donnerstag, 17. Januar 2008 um 23:02

