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Urteil zum Kfz-Massenabgleich muss Folgen haben

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Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 11.03.2008:

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag den heimlichen und verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsdateien für verfassungswidrig erklärt. Die Beschwerde­führer begrüßen das Urteil und fordern auch von den nicht unmittelbar betroffenen Bundes­ländern (Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz) die Abschaffung ihrer entsprechenden, zu weit gehenden Ermächtigungen. Darüber hinaus bedeutet das Urteil nach unserer Überzeugung das endgültige Aus für Pläne, an Flughäfen oder Bahnhöfen beliebige Menschen unter Verwendung biometrischer oder anderer Verfahren mit Fahndungsdateien abzugleichen oder zu orten.

Dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge sind die Vorschriften über den Kfz-Massenabgleich zu unbestimmt und gehen unverhältnismäßig weit. Anders als von den Ländern gewollt, darf der massenhafte Abgleich von Nummerschildern nicht ohne besonderen Anlass routinemäßig vorgenommen werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.“

Als einer der erfolgreichen Beschwerdeführer gibt der Datenschutzexperte und Bürgerrechtler Roland Schäfer zu bedenken: „Die vorliegende Entscheidung korrigiert nur eine der zahlreichen überzogenen gesetzlichen Eingriffsbefugnisse. Andere Befugnisse werden nicht oder nicht erfolgreich vor den Verfassungsgerichten angefochten. Es ist daher dringend geboten, dass sich Bürger vermehrt zusammenschließen, um auch auf der politischen Ebene diesen machthungrigen Staat in seine Grenzen zu verweisen.“

Der Jurist Patrick Breyer, der den schleswig-holsteinischen Landtag vergeblich vor der Ein­führung des verfassungswidrigen Kfz-Massenabgleichs gewarnt hatte, erklärt: „Das heutige Urteil ist ein Armutszeugnis für die Landesregierungen von CDU, CSU und SPD, denen die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit unserer Verfassung bekannt sein musste. Wir brauchen Verbesserungen des Gesetzgebungsverfahrens, um die Besorgnis erregende Zunahme verfassungswidriger Gesetze zu bremsen.“

Die dem heutigen Urteil zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen das hessische und das schleswig-holsteinische Polizeigesetz, die beide den zügellosen Einsatz automatischer Kennzeichenlesegeräte erlaubten, um Fahrzeuge zu melden, nach denen gefahndet wird. Der automatisierte Kfz-Kennzeichenmassenabgleich erfolgte heimlich und ohne Anlass. Ein solches massenhaftes Stochern im Nebel behandelt jeden Autofahrer wie einen potenziellen Straftäter und legt den Grundstein für einen immer umfangreicheren maschinellen Abgleich der Bevölkerung mit polizeilichen Datenbanken. Konkrete mit den Geräten erzielte Erfolge waren kaum zu vermelden. Auch wenn die Polizei versichert, sie habe kein Interesse an den Daten der Verkehrsteilnehmer, für die keine Fahndungsnotierung vorliegt, so werden zunächst doch alle Verkehrsteilnehmer durchgesiebt. Allein durch die Möglichkeit automatischer Verkehrsüberwachung wird psychischer Druck erzeugt, der geeignet ist, die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit zu beschränken.

Der Kfz-Kennzeichenmassenabgleich stellt im Kern einen Präzedenzfall einer allge­meinen, heimlichen und anlasslosen Überwachung der Bevölkerung dar. Wäre eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung zugelassen worden, wäre der Überwachung der gesamten Bevölkerung durch permanenten Abgleich mit allen polizeilichen Fahndungsdateien Tür und Tor eröffnet worden. Solchen Überwachungsvorhaben hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben und damit unseren Freiheitsrechte erneut einen großen Dienst erwiesen.

Alle drei Beschwerdeführer wurden durch den Freiburger Datenschutzexperten und Rechtsanwalt Dr. Kauß vertreten.

Zusammenstellung des wichtigsten Schriftverkehrs in dem Verfahren:

  1. Beschwerdeschrift vom 06.05.2007
  2. Verfügung des schleswig-holsteinischen Landespolizeiamts über den Probeeinsatz der Kfz-Scanner vom 14.08.2007
  3. Erwiderung für die schleswig-holsteinische Landesregierung vom 31.08.2007
  4. Erwiderung für die hessische Landesregierung vom 04.09.2007
  5. Fragen des Bundesverfassungsgerichts
  6. Antwort für das Land Schleswig-Holstein vom 16.10.2007
  7. Schriftsatz für das Land Schleswig-Holstein vom 17.10.2007
  8. Antwort für das Land Hessen vom 23.10.2007
  9. Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 12.11.2007
  10. Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 09.01.2008
  11. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008

Medienberichte:

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy Metaowl-Watchblog, gepostet am Dienstag, 11. März 2008 um 11:22
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