Erster Bericht des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
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Eine wichtige Quelle für die Anwendung des IFG nicht nur auf Bundesebene!
Einige Stichworte:
S. 55 Aus Anlass von Indizierungsentscheidungen der BPjM: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen
S. 14, 52 Auch von den Ländern erhobene Informationen in Bundesakten unterliegen dem IFG
S. 17, 40, 57 Vertraulichkeitsabreden können das IFG nicht aushebeln
S. 53 Auch Forschungsdaten sind amtliche Informationen.
S. 67 DFG und Wissenschaftsrat unterliegen nicht dem IFG.
Eine wichtige Quelle für die Anwendung des IFG nicht nur auf Bundesebene!
Einige Stichworte:
S. 55 Aus Anlass von Indizierungsentscheidungen der BPjM: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen
S. 14, 52 Auch von den Ländern erhobene Informationen in Bundesakten unterliegen dem IFG
S. 17, 40, 57 Vertraulichkeitsabreden können das IFG nicht aushebeln
S. 53 Auch Forschungsdaten sind amtliche Informationen.
S. 67 DFG und Wissenschaftsrat unterliegen nicht dem IFG.
von Archivalia : Rubrik:Datenschutz,
gepostet am Dienstag, 8. April 2008 um 15:30

