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Videoüberwachung privater Wohnungen auch auf Landesebene?

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Zur Klärung der Frage, die Schieflage im Beitrag ARD-Tagesschau irritiert: Geplanter BKA-Spähangriff sei Länderpolizeien bereits möglich aufwirft – ob die Tagesschau und andere Medien Recht haben, wenn sie darauf hinweisen, in zahlreichen Bundesländern wäre den Polizeibehörden in den Landespolizeigesetzen die Videoüberwachung privaten Wohnraums und breiter Personenkreise zur Gefahrenabwehr erlaubt und der Frage nach "weiteren Infos (...), ob einzelne Länderpolizeien tatsächlich bereits heimlich und zu Präventionszwecken Videoaufzeichnungen längerfristig in den Privaträumen Verdächtiger anfertigen dürfen", empfehle ich einen Blick in die Online-Datenbank der Gesetze des Bundes und der Länder von LexisNexis. Kann man immer machen, wenn es um Landesgesetze und insbesondere die Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder geht.

Dort finden sich z. B das Polizeigesetz (PolG) von NRW und das Polizeiaufgabengesetz (PAG) von Bayern.

Für "mein" Bundesland NRW lautet der entsprechende Paragraph 17: "Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen". In ihm steht:
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
  1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 41 Abs. 1 Satz 2) der betroffenen Person ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.
§ 4 (1) spricht von einer "Person, die eine Gefahr verursacht", § 5 vom Inhaber, Eigentümer oder Berechtigten einer Sache oder eines Tieres, von dem eine Gefahr ausgeht und § 6 umfasst alle weiteren Personen, wenn eine "gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist", die Überwachung der Personenkreise nach §§ 4 und 5 nicht möglich oder erfolgversprechend ist, die Polizei ansonsten "die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst" abwehren kann und die Personen "ohne erhebliche eigene Gefährdung" durch die Überwachung "in Anspruch genommen werden können".

Im PAG Bayern finden sich ähnliche Befugnisse im § 33 "Besondere Mittel der Datenerhebung", in dem u. a. die Videoüberwachung als besonderes Mittel eingeführt wird und insbesondere im § 34 "Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen". Daraus ein Auszug:
(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben
  1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, oder
  2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat begehen werden.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit

1. die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt oder die dort genannten Straftaten nicht anders verhütet oder abgewehrt werden können ...
Entscheidend bei der ganzen Sache ist das Wechselspiel zwischen der Bundes- und Landesgesetzgebung. Mal werden dem BKA per BKAG Befugnisse eingeräumt, die Landespolizeibehörden bereits haben, zum Teil verfügen Landespolizeibehörden in den Landespolizeigesetzen über größere Eingriffsbefugnisse als Bundesbehörden oder sie werden zumindest auf Landesebene angedacht, mal werden BKA oder dem Bundesverfassungsschutz neue Befugnisse eingeräumt, die dann in den Landespolizei- und Landesverfassungschutzgesetzen übernommen werden.

So können Sicherheitsbehörden und -politiker immer versuchen, Überwachungsmethoden und -befugnisse, die auf Bundesebene politisch nicht durchsetzbar oder verhandelbar sind, auf Landesebene unterzubringen oder umgekehrt mit der eigenen Sicherheitsgesetzgebung auf Landesebene neue Überwachungsmethoden und -befugnisse einführen, um "Fakten" und "Sachzwänge" schaffen, die dann aus Sicht der Bundespolitiker und Bundesbehörden auch auf Bundesebene "unbedingt" beantwortet und aufgegriffen werden müssen.

Ein aktuelles Beispiel liefert u. a. Bundesjustizministerin Zypries auf Nachfragen der Welt:
Die Polizei in vielen Bundesländern dürfte das [Anm.: heimliche Videoüberwachung in Wohnungen] schon länger, sagte Zypries, weil diese Maßnahme in ihren Landespolizeigesetzen vorgesehen sei.

"Seit der Föderalismusreform ist aber das Bundeskriminalamt für die präventive Terrorbekämpfung zuständig, deshalb ist es nur konsequent, wenn man ihm auch das entsprechende Instrumentarium gibt", so die Ministerin.
von ravenhorst - Owl, gepostet am Samstag, 19. April 2008 um 10:28
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