Online-Durchsuchung des BKA-Gesetzes (BKAG-E)
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Eigentlich hatten einige ältere Artikel und Kommentare in der Presse bereits die wichtigsten Knackpunkte des neuen Bundeskrimonalamtsgesetzes (BKAG-E) anhand des Referentenentwurfs herausgearbeitet, den der CCC veröffentlicht hatte.
Hier nochmal ein paar Punkte, die sich am Entwurf vom 16. April orientieren, der über Netzpolitik veröffentlicht wurde.
BKA Befugnisse als Mittel der politischen Repression aufgrund § 129a StGB
Interessant ist, dass von Sicherheitspolitikern immer wieder die neue "Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" hervorgehoben wird. Im § 4a findet sich aber auch der Passus
Das BKAG-neu definiert damit ein erweitertes Instrumentarium, das sich auch auf politisch aktive Personen und Organisationen erstreckt, die nichts mit der oft gezeichneten Gefahr des terroristischen Islamismus zu tun haben, was die Menge der politischen Projekte, Buchläden, Personen und Initiativen umfasst, gegen die in der Vergangenheit zuerst wegen 129a ermittelt wurde, um zum Beispiel Gruppenzusammenhänge in Erfahrung zu bringen, aber wo letztendlich die Ermittlungen und Verfahren wegen 129a eingestellt werden mussten. Und diese Zahl ist nicht klein.
Befragungen und Verhöre – Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht Ade
Die Bestimmungen des § 20c für Befragungen und Verhöre durch BKA Ermittler verweisen zwar auf das bisherige Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, Geistliche, Rechtsanwälte, Journalisten, Berater für Drogenkranke usw. usf. nach §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung, erklärt aber in Abs. 3, dass das Recht auf Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht
Das gilt nach § 20u über den "Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen" selbst für Geistliche, Strafverteidiger und die Abgeordneten des Bundestages und der Landtage, denn laut § 20u, in dem Maßnahmen verboten werden, die voraussichtlich zu Erkenntnissen führen, über die vorgenannte Personen das Zeugnis verweigern könnten,
Wenn die Gefahr der Entstehung eines Polizeistaats existiert, dann zeigt sie sich hier sehr deutlich. Die einzige Einschränkung ist der Verweis auf § 136a StPO, der die Anwendung von Folter, existenzielle Bedrohungen, die Betäubung mit Drogen etc. untersagt, um Auskünfte zu erlangen. Die in Deutschland immer wieder hochkochende und propagierte "Folterdebatte" lassen befürchten, dass auch diese Einschränkung eines Tages fallen könnte.
Rasterfahnung wird zum allgemeinen Werkzeug?
Mit § 20j wird das BKA zur Rasterfahndung ermächtigt, mit der das BKA von allen "öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen", aber (noch) nicht von den Geheimdiensten, den Abruf aller personenbezogenen Daten aus deren Dateien verlangen kann, um sie danach mit Daten anderer Dateien abzugleichen bzw. zu verknüpfen (Data-Mining und -Analyse),
Zu den Bedingungen zählte das Bundesverfassungsgericht als Eingriffsschwelle das Vorliegen zumindest einer konkreten Gefahr, die dadurch konkret wird, dass mit ihr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden ist. Das Vorliegen mindestens einer Gefahr muss durch eine Reihe hinreichend fundierter Tatsachen belegt werden. Wird die Rasterfahndung als bloße Vorfeldmaßnahme im Vorfeld einer konkret gewordenen Gefahr, also aufgrund einer allgemeinen "Bedrohungslage" oder reiner Annahmen durchgeführt, ist sie verfassungswidrig.
Angesichts der allgemeinen Formulierungen im § 20j und der Abwesenheit der Nennung der Bedingungen und Beschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Rasterfahndung ausgeführt hat, ist es fraglich, ob die Ermächtigung zur Rasterfahndung hinreichend konkret, bestimmt, zweckgebunden und damit verfassungsgemäß ist.
Einzig den letzten Satz könnte man gelten lassen, er wird aber als ergänzender Anhang einer allgemeinen Ermächtigung verwendet, da das Bundesverfassungsgericht zum Voliegen konkreter Tatsachen ausführte, "die der Gefahrenfeststellung zugrunde gelegten Annahmen und Schlussfolgerungen müssen vielmehr auf weiteren konkreten Tatsachen beruhen, etwa solchen, die auf die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge hindeuten".
Platzverweise, Zutrittverbote und Durchsuchungen
Im BKAG-alt konnte das BKA bereits einer Person einen Platverweis erteilen und sie vom Betreten einer Örtlichkeit abhalten, sie und Sachen durchsuchen. Das war aber eng an zu schützende Personen und Räumlichkeiten gebunden. Man denke an die bekannten BKA Leute im schwarzen Anzug und Knopf im Ohr, die politische VIPs als "Personenschützer" begleiten und Örtlichkeiten absichern, weil sich dort bedeutende politische Ereignisse abspielen oder von VIPs aufgesucht werden.
Nach § 20b BKAG-neu kann das BKA immer Zutritte verbieten und Platverweise erteilen zur Abwehr einer Gefahr, wegen welcher unkonkreten Gefahr auch immer. Kommt man dem nicht nach, nimmt einen kein Polizist mehr in Polizeigewahrsam, sondern das BKA selbst.
Durchsuchen kann das BKA nach §20q eine Person und Sachen jederzeit, wenn einfach nach § 20q (1) Satz 1 "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Saahen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen. Zu den Sachen zählt laut § 20s jede Sache,
Da man mit genügend Kreativität und Einsatzwille fast jeden Gegenstand umfunktionieren kann, um die obigen Zwecke zu erreichen – man denke auch an die langen Listen der mehr oder weniger unsinnigen Dinge, die als verbotene Gegenstände an den Check-Points der Flughäfen aussortiert, beschlagnahmt oder weggeworfen werden – hat das BKA immer einen Grund zur Hand, um Personen und deren Sachen zu durchsuchen.
Wanzen-Mikrofone, Videoüberwachungskameras, Online-Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung
Aber kommen wir noch auf unsere "Lieblingsthemen" zu sprechen: Die akustische und optische Überwachung von Wohnungen mittels Mikrofonen und Videoüberwachungskameras, die Online-Durchsuchung, die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Was die Maßnahmen umfassen oder was es mit der "heimlichen Infiltration informationstechnischer Systeme" auf sich hat, brauche ich hier nicht zum wiederholten Mal ausführen.
Mich beschäftigt vielmehr, wie Schäuble und Zypries angeblich die Verfassungsmäßigkeit des BKAG-E über die Beachtung und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Wahrung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hergestellt haben wollen.
Formelhafter Kernbereichsschutz
In allen Paragraphen – §§ 20h, 20k und 20l – findet sich die Formel, dass bei Vorliegen "tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme", dass über eine Maßnahme Äußerungen oder Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewonnen werden (könnten), diese Äußerungen und Erkenntnisse nicht erfasst, erhoben oder verwertet werden dürfen und die Maßnahme zu unterbrechen oder unzulässig ist.
Aber schon hier steckt der Teufel im Detail.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Wohnungen
Im § 20h, Absatz 5 zum Einsatz von Wanzen und Videoüberwachungskameras in Wohnungen gehört die "Art der überwachten Räume" und das "Verhältnis der überwachten Personen zueinander" zu den tatsächlichen Anhaltspunkten. Das besagt nichts anderes, als das die Verwanzung aller Räume außer dem "Schlafzimmer" angeordnet und durchgeführt werden darf, wenn sich in den Räumen nicht nur Ehepaare oder andere Personen mit ählich engem Vetrauensverhätlnis aufhalten.
Sollten sich auch dort und ansonsten "live" Anhaltspunkte während der Überwachung ergeben, dass der Kernbereich betroffen ist, muss die Maßnahme solange unterbrochen werden. Es sei denn – und hier kommt die Hintertür – man zeichnet nicht mit einem anwesenden Ermittlungsbeamten auf, der die Überwachung "live" überwacht und steuert, sondern "automatisch", denn "automatische Aufzeichnungen" dürfen alles aufnehmen, selbst wenn die Ermittlungsbeamten Zeifel plagen sollten – damit auch "alles", was zum Kernbereich gehört.
Um den automatischen und andauernden Eingriff in den Kernbereich zu stützen und scheinbar auf eine legitime Grundlage zu stellen, wird hier zum ersten Mal die "Richterband-Idee" der CDU/CSU eingeführt, denn nach Abschluß der automatischen Aufzeichnung ist das Ermittlungsteam gehalten, die "Beute" unverzüglich dem anordnenden Richter zwecks "Entscheidung über Verwertbarkeit und Löschung" vorzulegen. Ob sie das immer machen werden und ob der Richter immer die richtige Entscheidung fällt, bleibt dem Zweifel des Betrachters überlassen. Fakt ist, dass die BKA Ermittler erst einmal in Händen halten, was nie in ihre Hände gelangen sollte.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Online-Durchsuchungen
Ähnliche Konstruktionen finden sich dann auch im § 20k zur "heimlichen Infiltration informationstechnischer Systeme" per "Online-Durchsuchung".
In Absatz 7 wird erklärt, dass die Online-Durchsuchung nur dann unzulässig ist, wenn mit ihr allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich gewonnen würden. Das heißt sie ist immer zulässig, weil ein informationstechnisches System nie allein nur Inhalte und Daten des Kernbereichs speichert und verarbeitet bzw. jederzeit in einem informationstechnischen System, dass zunächst nur für nicht-private Zwecke genutzt wird, Daten und Inhalte des Kernbereichs hinzukommen können.
"Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen", dass Daten des Kernbereichs nicht erhoben werden. Das bei einer Online-Durchsuchung technisch sicherzustellen ist unmöglich – Punkt. Also würden mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jeder Online-Drchsuchung private Daten und Informationen des Kernbereichs erhoben, was unzulässig, also illegal ist.
Um über die Illegalität der Online-Durchsuchung hinwegzutäuschen und mit dem Wissen der vorgenannten Tatsache kommt wieder die "Richterband-Idee" ins Spiel. Allerdings in noch unkontrollierter Art und Weise wie bei der Verwanzung der Wohnung, denn hier sind es direkt die Beamten des BKA Ermittlungsteams selbst, die alle erhobenen Daten auf Daten des Kernbereich zu durchsuchen haben. Die Kernbereich-Offline-Durchsuchung nach der Online-Durchsuchung. Das dabei einer der Beamten "die Befähigung zum Richteramt hat", ist mal so relevant wie ein Glas Sülze, das vom Kellerregal von Bauer Ewald fällt.
Mit der Online-Durchsuchung gibt es kein "Grundrecht auf Vetraulichkeit informationstechnischer Systeme", das vom Bundesverfassungsgericht so schön formuliert wurde.
Keine Integrität für informationstechnische Systeme
Das auch das Grundrecht auf Integrität der Systeme nicht vom Staat garantiert wird, wird deutlich, wenn es heißt, dass zwar die Veränderungen des Systems nur so weit gehen sollen, dass der Zweck der Online-Durchsuchung erreicht wird, aber die Rückgängigmachung nur "soweit technisch möglich" automatisiert erfolgen kann. Es ist eben auch möglich, dass ohne einen weiteren manuellen Eingriff oder Einwirkung des Benutzers die Manipulationen des Systems aufrechterhalten bleiben, die auch von unbefugten Dritten genutzt werden könnten, da man sich nur vom aktuellen "Stand von Wissenschaft und Technik" Schutz versprechen oder einreden kann.
Kein Kernbereichschutz und "Richterband" für Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf informationstechnischen Systemen
Zum Schutz des Kernbereichs bei der Überwachung der Telekommunikation nach § 20l, ob von Festnetz- und Mobilfunktelefonaten oder von VoIP (und Instant Messaging?) über die heimliche Infiltration zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung laut § 20l Absatz 2, stehen im Absatz 6 des § 20h die gleichen Umgehungswege wie bei der Verwanzung von Wohnungen mit Mikrofonen und Videoüberwachungskameras. Also Möglichkeit der kompletten Aufzeichnung aller Gesprächsinhalte inklusive privatesten Gehalts des Kernbereichs, wenn man automatisch aufzeichnen lässt, was gerade bei der auf heimliche Infiltration gestützten Quelle-Telekommunikationsüberwachung die Regel wäre und die Einführung der "Richterband-Idee.
Politische Staatspolizei als Geheimdienst für den Präventionsstaat – Keine Grundrechte für die Bürger
Mit dem BKAG-E werden dem BKA nicht nur Befugnisse und Methoden an die Hand gegeben, die neu sind, sondern die das BKA zum politischen Geheimdienst mit polizeilichem Handlungspielraum oder wenn man so will, zur politischen Staatspolizei mit geheimdienstlicher Methodik umfunktionieren. Das Interesse der Sicherheitspolitik an der Aufhebung des Trennungsgebots zeigt sich genauso ungebrochen wie das Interesse an der weiteren Einschränkung aller Grundrechte bei gleichzeitiger Ausweitung der Befugnisse und Handlungsspielräume aller Sicherheitsbehörden, wie die jetzt schon in der Pipeline befindliche Erweiterung des Bundesverfassungsschutzgesetzes zeigt, über die der Tagesspiegel im Artikel Wer auch noch späht berichtete.
Über das BKAG-E wird in eine Reihe von Grund-, Schutz- und Abwehrrechten invasiv und intensiv eingegriffen, die sie zum Teil faktisch aufheben und unterlaufen. Dazu zählen insbesondere auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Grundrecht auf den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, das Grundrecht auf den Schutz der Wohnung als letztem verbleibenden Rückzugsraum, in der sich Privatsphäre und -leben ungestört von Überwachungs- und Kontrollansinnen des Staates entfalten konnte, die Beschränkung des Großen Lauschangriffs und das frische Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Die Chancen stehen (leider) gut, dass auch beim BKAG-E Gerhard Baum mit seiner angekündigten Verfassungsbeschwerde zumindest in Teilen Erfolg haben könnte.
Siehe auch:
Open Mind - Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet
Fefe - Ihr habt euch ja sicher alle das BKA-Gesetz durchgelesen, oder?
Daten-Speicherung - Bundeskriminalamt soll zentrale Staatspolizei werden
Hier nochmal ein paar Punkte, die sich am Entwurf vom 16. April orientieren, der über Netzpolitik veröffentlicht wurde.
BKA Befugnisse als Mittel der politischen Repression aufgrund § 129a StGB
Interessant ist, dass von Sicherheitspolitikern immer wieder die neue "Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" hervorgehoben wird. Im § 4a findet sich aber auch der Passus
Es kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichnet (...) sind...
Das heißt, alle nachfolgenden neuen Befugnisse und Überwachungsmethoden richten sich nicht nur gegen bekannte oder anders: benannte Terrorgruppierungen wie "Al Quaida" usw., die nach Aussage der Sicherheitspolitiker global vernetzt sein sollen, international operieren und als Terrorzelle im Heimatland wieder in Erscheinung treten, sondern auch gegen alle Personen und Gruppierungen, die nach § 129a StGB der Bildung einer terroristischen Vereinigung und Planungen zur Verübung von Straftaten des Straftatkatalogs in § 129a verdächtigt werden.Das BKAG-neu definiert damit ein erweitertes Instrumentarium, das sich auch auf politisch aktive Personen und Organisationen erstreckt, die nichts mit der oft gezeichneten Gefahr des terroristischen Islamismus zu tun haben, was die Menge der politischen Projekte, Buchläden, Personen und Initiativen umfasst, gegen die in der Vergangenheit zuerst wegen 129a ermittelt wurde, um zum Beispiel Gruppenzusammenhänge in Erfahrung zu bringen, aber wo letztendlich die Ermittlungen und Verfahren wegen 129a eingestellt werden mussten. Und diese Zahl ist nicht klein.
Befragungen und Verhöre – Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht Ade
Die Bestimmungen des § 20c für Befragungen und Verhöre durch BKA Ermittler verweisen zwar auf das bisherige Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, Geistliche, Rechtsanwälte, Journalisten, Berater für Drogenkranke usw. usf. nach §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung, erklärt aber in Abs. 3, dass das Recht auf Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht
nicht gilt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Das BKA braucht also nur wie in US-Serien die "Nationale Sicherheit" als Grund reklamieren und schon haben bisher geschützte Vetrauensverhältnisse zusammenzubrechen, müssen engste Angehörige und Verwandte gegen Mitglieder ihrer eigenen Familie aussagen, müssen Verdächtigte sich selbst belasten und Angehörige besonderer Berufsgruppen ihre bisher geschützten Berufsgeheimnisse aufheben.Das gilt nach § 20u über den "Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen" selbst für Geistliche, Strafverteidiger und die Abgeordneten des Bundestages und der Landtage, denn laut § 20u, in dem Maßnahmen verboten werden, die voraussichtlich zu Erkenntnissen führen, über die vorgenannte Personen das Zeugnis verweigern könnten,
bleibt § 20c Abs. 3 unberührt
Dieser Passus ist einer der verfassunsgwidrigsten Bestimmungen, der jeglichen Selbstschutz und die Schutzrechte weiterer Personen aushebelt.Wenn die Gefahr der Entstehung eines Polizeistaats existiert, dann zeigt sie sich hier sehr deutlich. Die einzige Einschränkung ist der Verweis auf § 136a StPO, der die Anwendung von Folter, existenzielle Bedrohungen, die Betäubung mit Drogen etc. untersagt, um Auskünfte zu erlangen. Die in Deutschland immer wieder hochkochende und propagierte "Folterdebatte" lassen befürchten, dass auch diese Einschränkung eines Tages fallen könnte.
Rasterfahnung wird zum allgemeinen Werkzeug?
Mit § 20j wird das BKA zur Rasterfahndung ermächtigt, mit der das BKA von allen "öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen", aber (noch) nicht von den Geheimdiensten, den Abruf aller personenbezogenen Daten aus deren Dateien verlangen kann, um sie danach mit Daten anderer Dateien abzugleichen bzw. zu verknüpfen (Data-Mining und -Analyse),
soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand und die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sache von bedeutendem Wert, deren Erhalt im Interesse der Öffentlichkeit geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach §4a Abs. 1 und 2 begangen werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zur Rasterfahndung die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Rasterfahndung, die einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das Gundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, an Bedingungen geknüpft.Zu den Bedingungen zählte das Bundesverfassungsgericht als Eingriffsschwelle das Vorliegen zumindest einer konkreten Gefahr, die dadurch konkret wird, dass mit ihr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden ist. Das Vorliegen mindestens einer Gefahr muss durch eine Reihe hinreichend fundierter Tatsachen belegt werden. Wird die Rasterfahndung als bloße Vorfeldmaßnahme im Vorfeld einer konkret gewordenen Gefahr, also aufgrund einer allgemeinen "Bedrohungslage" oder reiner Annahmen durchgeführt, ist sie verfassungswidrig.
Angesichts der allgemeinen Formulierungen im § 20j und der Abwesenheit der Nennung der Bedingungen und Beschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Rasterfahndung ausgeführt hat, ist es fraglich, ob die Ermächtigung zur Rasterfahndung hinreichend konkret, bestimmt, zweckgebunden und damit verfassungsgemäß ist.
Einzig den letzten Satz könnte man gelten lassen, er wird aber als ergänzender Anhang einer allgemeinen Ermächtigung verwendet, da das Bundesverfassungsgericht zum Voliegen konkreter Tatsachen ausführte, "die der Gefahrenfeststellung zugrunde gelegten Annahmen und Schlussfolgerungen müssen vielmehr auf weiteren konkreten Tatsachen beruhen, etwa solchen, die auf die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge hindeuten".
Platzverweise, Zutrittverbote und Durchsuchungen
Im BKAG-alt konnte das BKA bereits einer Person einen Platverweis erteilen und sie vom Betreten einer Örtlichkeit abhalten, sie und Sachen durchsuchen. Das war aber eng an zu schützende Personen und Räumlichkeiten gebunden. Man denke an die bekannten BKA Leute im schwarzen Anzug und Knopf im Ohr, die politische VIPs als "Personenschützer" begleiten und Örtlichkeiten absichern, weil sich dort bedeutende politische Ereignisse abspielen oder von VIPs aufgesucht werden.
Nach § 20b BKAG-neu kann das BKA immer Zutritte verbieten und Platverweise erteilen zur Abwehr einer Gefahr, wegen welcher unkonkreten Gefahr auch immer. Kommt man dem nicht nach, nimmt einen kein Polizist mehr in Polizeigewahrsam, sondern das BKA selbst.
Durchsuchen kann das BKA nach §20q eine Person und Sachen jederzeit, wenn einfach nach § 20q (1) Satz 1 "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Saahen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen. Zu den Sachen zählt laut § 20s jede Sache,
- die verwendet werden kann um
- sich zu töten oder zu verletzen
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
Wanzen-Mikrofone, Videoüberwachungskameras, Online-Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung
Aber kommen wir noch auf unsere "Lieblingsthemen" zu sprechen: Die akustische und optische Überwachung von Wohnungen mittels Mikrofonen und Videoüberwachungskameras, die Online-Durchsuchung, die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Was die Maßnahmen umfassen oder was es mit der "heimlichen Infiltration informationstechnischer Systeme" auf sich hat, brauche ich hier nicht zum wiederholten Mal ausführen.
Mich beschäftigt vielmehr, wie Schäuble und Zypries angeblich die Verfassungsmäßigkeit des BKAG-E über die Beachtung und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Wahrung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hergestellt haben wollen.
Formelhafter Kernbereichsschutz
In allen Paragraphen – §§ 20h, 20k und 20l – findet sich die Formel, dass bei Vorliegen "tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme", dass über eine Maßnahme Äußerungen oder Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewonnen werden (könnten), diese Äußerungen und Erkenntnisse nicht erfasst, erhoben oder verwertet werden dürfen und die Maßnahme zu unterbrechen oder unzulässig ist.
Aber schon hier steckt der Teufel im Detail.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Wohnungen
Im § 20h, Absatz 5 zum Einsatz von Wanzen und Videoüberwachungskameras in Wohnungen gehört die "Art der überwachten Räume" und das "Verhältnis der überwachten Personen zueinander" zu den tatsächlichen Anhaltspunkten. Das besagt nichts anderes, als das die Verwanzung aller Räume außer dem "Schlafzimmer" angeordnet und durchgeführt werden darf, wenn sich in den Räumen nicht nur Ehepaare oder andere Personen mit ählich engem Vetrauensverhätlnis aufhalten.
Sollten sich auch dort und ansonsten "live" Anhaltspunkte während der Überwachung ergeben, dass der Kernbereich betroffen ist, muss die Maßnahme solange unterbrochen werden. Es sei denn – und hier kommt die Hintertür – man zeichnet nicht mit einem anwesenden Ermittlungsbeamten auf, der die Überwachung "live" überwacht und steuert, sondern "automatisch", denn "automatische Aufzeichnungen" dürfen alles aufnehmen, selbst wenn die Ermittlungsbeamten Zeifel plagen sollten – damit auch "alles", was zum Kernbereich gehört.
Um den automatischen und andauernden Eingriff in den Kernbereich zu stützen und scheinbar auf eine legitime Grundlage zu stellen, wird hier zum ersten Mal die "Richterband-Idee" der CDU/CSU eingeführt, denn nach Abschluß der automatischen Aufzeichnung ist das Ermittlungsteam gehalten, die "Beute" unverzüglich dem anordnenden Richter zwecks "Entscheidung über Verwertbarkeit und Löschung" vorzulegen. Ob sie das immer machen werden und ob der Richter immer die richtige Entscheidung fällt, bleibt dem Zweifel des Betrachters überlassen. Fakt ist, dass die BKA Ermittler erst einmal in Händen halten, was nie in ihre Hände gelangen sollte.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Online-Durchsuchungen
Ähnliche Konstruktionen finden sich dann auch im § 20k zur "heimlichen Infiltration informationstechnischer Systeme" per "Online-Durchsuchung".
In Absatz 7 wird erklärt, dass die Online-Durchsuchung nur dann unzulässig ist, wenn mit ihr allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich gewonnen würden. Das heißt sie ist immer zulässig, weil ein informationstechnisches System nie allein nur Inhalte und Daten des Kernbereichs speichert und verarbeitet bzw. jederzeit in einem informationstechnischen System, dass zunächst nur für nicht-private Zwecke genutzt wird, Daten und Inhalte des Kernbereichs hinzukommen können.
"Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen", dass Daten des Kernbereichs nicht erhoben werden. Das bei einer Online-Durchsuchung technisch sicherzustellen ist unmöglich – Punkt. Also würden mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jeder Online-Drchsuchung private Daten und Informationen des Kernbereichs erhoben, was unzulässig, also illegal ist.
Um über die Illegalität der Online-Durchsuchung hinwegzutäuschen und mit dem Wissen der vorgenannten Tatsache kommt wieder die "Richterband-Idee" ins Spiel. Allerdings in noch unkontrollierter Art und Weise wie bei der Verwanzung der Wohnung, denn hier sind es direkt die Beamten des BKA Ermittlungsteams selbst, die alle erhobenen Daten auf Daten des Kernbereich zu durchsuchen haben. Die Kernbereich-Offline-Durchsuchung nach der Online-Durchsuchung. Das dabei einer der Beamten "die Befähigung zum Richteramt hat", ist mal so relevant wie ein Glas Sülze, das vom Kellerregal von Bauer Ewald fällt.
Mit der Online-Durchsuchung gibt es kein "Grundrecht auf Vetraulichkeit informationstechnischer Systeme", das vom Bundesverfassungsgericht so schön formuliert wurde.
Keine Integrität für informationstechnische Systeme
Das auch das Grundrecht auf Integrität der Systeme nicht vom Staat garantiert wird, wird deutlich, wenn es heißt, dass zwar die Veränderungen des Systems nur so weit gehen sollen, dass der Zweck der Online-Durchsuchung erreicht wird, aber die Rückgängigmachung nur "soweit technisch möglich" automatisiert erfolgen kann. Es ist eben auch möglich, dass ohne einen weiteren manuellen Eingriff oder Einwirkung des Benutzers die Manipulationen des Systems aufrechterhalten bleiben, die auch von unbefugten Dritten genutzt werden könnten, da man sich nur vom aktuellen "Stand von Wissenschaft und Technik" Schutz versprechen oder einreden kann.
Kein Kernbereichschutz und "Richterband" für Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf informationstechnischen Systemen
Zum Schutz des Kernbereichs bei der Überwachung der Telekommunikation nach § 20l, ob von Festnetz- und Mobilfunktelefonaten oder von VoIP (und Instant Messaging?) über die heimliche Infiltration zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung laut § 20l Absatz 2, stehen im Absatz 6 des § 20h die gleichen Umgehungswege wie bei der Verwanzung von Wohnungen mit Mikrofonen und Videoüberwachungskameras. Also Möglichkeit der kompletten Aufzeichnung aller Gesprächsinhalte inklusive privatesten Gehalts des Kernbereichs, wenn man automatisch aufzeichnen lässt, was gerade bei der auf heimliche Infiltration gestützten Quelle-Telekommunikationsüberwachung die Regel wäre und die Einführung der "Richterband-Idee.
Politische Staatspolizei als Geheimdienst für den Präventionsstaat – Keine Grundrechte für die Bürger
Mit dem BKAG-E werden dem BKA nicht nur Befugnisse und Methoden an die Hand gegeben, die neu sind, sondern die das BKA zum politischen Geheimdienst mit polizeilichem Handlungspielraum oder wenn man so will, zur politischen Staatspolizei mit geheimdienstlicher Methodik umfunktionieren. Das Interesse der Sicherheitspolitik an der Aufhebung des Trennungsgebots zeigt sich genauso ungebrochen wie das Interesse an der weiteren Einschränkung aller Grundrechte bei gleichzeitiger Ausweitung der Befugnisse und Handlungsspielräume aller Sicherheitsbehörden, wie die jetzt schon in der Pipeline befindliche Erweiterung des Bundesverfassungsschutzgesetzes zeigt, über die der Tagesspiegel im Artikel Wer auch noch späht berichtete.
Über das BKAG-E wird in eine Reihe von Grund-, Schutz- und Abwehrrechten invasiv und intensiv eingegriffen, die sie zum Teil faktisch aufheben und unterlaufen. Dazu zählen insbesondere auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Grundrecht auf den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, das Grundrecht auf den Schutz der Wohnung als letztem verbleibenden Rückzugsraum, in der sich Privatsphäre und -leben ungestört von Überwachungs- und Kontrollansinnen des Staates entfalten konnte, die Beschränkung des Großen Lauschangriffs und das frische Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Die Chancen stehen (leider) gut, dass auch beim BKAG-E Gerhard Baum mit seiner angekündigten Verfassungsbeschwerde zumindest in Teilen Erfolg haben könnte.
Siehe auch:
Open Mind - Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet
Fefe - Ihr habt euch ja sicher alle das BKA-Gesetz durchgelesen, oder?
Daten-Speicherung - Bundeskriminalamt soll zentrale Staatspolizei werden
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Montag, 21. April 2008 um 19:50

