USA und Deutschland bauen an gemeinsamer “Anti-Terror” Datenbank
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Kai Biermann hatte bereits im Artikel Kein Datenschutz im Antiterrorkampf der Zeit dargestellt, dass das Abkommen zwischen Deutschland und den USA, das von Bundesjustizministerin Zypries, Bundesinnenminister Schäuble, US-Heimatschutzminister Chertoff und US-Justizminister Mukasey im März in Berlin unterzeichnet wurde, weit über den bloßen Austausch von DNA-Profilen und Fingerbadruckdateien hinausgeht. Während das Abkommen in den USA nicht vom US-Kongress abgesegnet werden muss, braucht man in Deutschland noch die Zustimmung der Abgeordneten des Bundestages.
Der Artikel in der Zeit hatte wohl nicht gereicht, um die Oppositionsparteien und Gewerkschaften genügend aufzuschrecken, was sich jetzt vielleicht durch eine Mitteilung der Presseagentur AFP ändert, die aus zwei Abschnitten des der Öffentlichkeit nicht in vollem Umfang bekannten Abkommens zitiert:
Der Artikel in der Zeit hatte wohl nicht gereicht, um die Oppositionsparteien und Gewerkschaften genügend aufzuschrecken, was sich jetzt vielleicht durch eine Mitteilung der Presseagentur AFP ändert, die aus zwei Abschnitten des der Öffentlichkeit nicht in vollem Umfang bekannten Abkommens zitiert:
In Artikel zwölf des Abkommens heißt es: "Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind."
Der umstrittene Artikel des Abkommens regelt die "Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien". Im zweiten Absatz heißt es dazu: "In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese Daten zu schützen."
Dem gesamten bis jetzt bekannten Gehalt des Abkommens und Umfang der auszutauschenden Daten zufolge, kann man das "Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität" auch als politische Vereinbarung zur Einrichtung einer gemeinsam, aber verteilt betriebenen Anti-Terror-Datenbank bezeichnen. Was man von "Schutzvorkehrungen" für personenbezogene Daten von Europäern in den USA und deren geheimdienstlichen Datenbanken zu halten hat, müsste klar sein: Überhaupt nichts.
Der umstrittene Artikel des Abkommens regelt die "Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien". Im zweiten Absatz heißt es dazu: "In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese Daten zu schützen."
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Samstag, 26. April 2008 um 19:37

