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Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Deutsche Telekom AG

Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.

Aus einer soeben abgesandten Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten:

ich bitte Sie, das folgende heute veröffentlichte Dokument der Deutschen Telekom AG zu überprüfen:

http://blogs.taz.de/ctrl/files/2008/08/frdabfrage.png

Dieses Schreiben lässt befürchten, dass die Telekom Verbindungsdaten („abgehende Gespräche der DTAG“) nicht als solche behandelt, sondern nach § 161a StPO ohne richterliche Anordnung Auskunft darüber erteilt. Wenn dies so ist, liegt ein krasser Bruch des Fernmeldegeheimnisses vor.

§ 161a StPO rechtfertigt im Übrigen überhaupt keine Übermittlung personenbezogener Daten durch die Telekom. Die Datenschutzvorschriften des TKG sind abschließend. Selbst wenn man einen Telekom-Mitarbeiter als Zeugen vorladen würde, dürfte er nur unter den Voraussetzungen des § 100g StPO (Verbindungsdaten) bzw. § 113 TKG (Bestandsdaten) Auskunft erteilen. Dies ergibt sich schon aus § 88 TKG:

„Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“

§ 161a StPO bezieht sich offensichtlich nicht ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge. Im Übrigen erlaubt es § 161a StPO nur, einen Zeugen über seine Wahrnehmungen zu befragen, nicht über ihm bloß zugängliche Daten, von denen er keine Kenntnis hat. Kein Zeuge muss sich die Kenntnisse, zu denen er befragt werden soll, erst noch verschaffen.

Bitte teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Prüfung mit.

Siehe auch:

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy » Metaowl-Watchblog, gepostet am Dienstag, 5. August 2008 um 21:35
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