Notizen zur Sachverständigenanhörung über den Entwurf des BKA-Gesetzes
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Ich habe mir heute die 6,5-stündige öffentliche Anhörung der Sachverständigen zum Entwurf de BKA-Gesetzes angeschaut und angehört. Was die Sachverständigen auf die Fragen der Mitglieder des Innenausschusses am BKA-Gesetz zu verbessern, kommentieren und kritisieren hatten, wurde im Großen und Ganzen hier im Weblog und in anderen politischen Weblogs bereits angesprochen und dargestellt.
Im folgenden Text zuerst meine Notizen zu den Kurzreferaten der Sachverständigen, die mit ihnen ihre ausführlichen Stellungnahmen zusammenfassten und im Anschluß die Notizen der Antworten der Befragten, die ich ohne Gewähr der Vollständigkeit und stetiger Richtigkeit versucht habe, übergeordneten Fragestellungen und Themenkomplexen unterzuordnen. Titel und Institution werden in den Notizen zu den Kurzreferaten genannt, zu den Antworten nur der Nachname. Am Ende noch ein paar subjektive Anmerkungen zu einzelnen Mitwirkenden.
Edathy hatte zwar versucht, Runden und eine Struktur vorzugeben, aber mit der hatte es sich bereits nach ein paar Minuten. Der Moment, der die Anhörung strukturierte, war die Essenspause von 13:25 bis 13:55 Uhr
Abkürzungen:
O-D: Online-Durchsuchung
Quellen-TKÜ: Quellen-Telekommunikationsüberwachung
BKAG-E: Gesetz über das Bundeskriminalamt - Entwurf
BverfG: Bundesverfassungsgericht
GG: Grundgesetz
KURZREFERATE
Thema: Klarere Abgrenzung der Kompetenzen vs. Kompetenzüberschneidungen (§ 4 a BKAG-E)
Gusy hielt selbstverliebt verzwirbelte Rechtsvorlesungen in Kurzform ab, da lohnt sich wohl eher ein direkter Blick in seine Stellungnahme. Roggans und Schaars Anmerkungen waren zum Teil schwer nachzuvollziehen. Ziercke hielt wie üblich seine Plädoyers, die er wie immer gekonnt mit Süfisanz und Bedrohungskulissen schmückte.
Besonders hervorzuheben ist Prof. Dr. Markus Möstl von der Universität Bayreuth und - allerdings abgeschwächt - Prof. Dr. jur. Dirk Heckmann von der Universität Passau, die beide anscheiend nicht zufällig Universitäten aus dem Bundesland stammen, das besonders bei der Ausweitung geheimdienstlicher und polizeilicher Befugnisse, der Novellierung aka Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und Ausweitung des Kriminalrechts auf Landesebene mit der Verankerung der heimlichen Wohnraumbetretung vorpreschte. Besonders Herr Möstl ließ es an jeglicher Kritik, an notwendig erscheinenden Korrektur- und Verbesserungsvorschlägen mangeln, stattdessen gab es nur wohlwollendes Abnicken des BKAG-E.
Das erkannte u. a. auch Clemens Binninger, der eifrig bemüht war, den "richtigen Sachverständigen", also seinen Experten Steilvorlagen zu liefern. Zu einem Glanzstück gehörten Konstruktionen und rhetorische Fragestellungen in der Art: "Darf man nicht die Erkenntnisse, die von geschützten Berufgeheimnisträgern gewonnen werden (könnten), gerade dann zur präventiven Gefahrenabwehr weiterverwerten, wenn man damit hochrangige Rechtsgüter schützen könnte?" Das erinnerte an die aktuell schlafende Folter-Debatte, in der gefragt wird, ob man nicht einen Verdächtigen foltern darf, wenn man dadurch zum Beispiel den Aufenthaltsort eines Entführten erfahren könnte.
An den Antworten der Sachverständigen erkennt man, dass das BKAG-E bezüglich der oft angesprochenen Wechselbeziehung zwischen Sicherheit, Freiheit und Recht nicht ausbalanciert ist, dass es in Bereichen und Punkten verfassungswidrig war und auch bleibt, das den Gesetzgebern Kollateralschäden, negative Folge- und Fernwirkungen auf gut Deutsch am Arsch vorbeigehen und sie auch beim BKAG-E ihre übliche Masche reiten: Erstmal machen und bis, wenn nicht über die Grenzen der Verfassung gehen, alle Abwägungen und Erwägungen missachtend, um sich anschließend wieder vom Bundesverfassungsgericht korrigieren zu lassen.
Die beiden Präsidenten vom BKA und LKA-Bayern sehen natürlich alles als gerechtfertigt und absolut notwendig an, was sie mit dem BKAG-E erreicht haben, verweigern sich jedes Nachweises und gehen ansonsten pragmatisch voran: Versuche zu bekommen, was Du kriegen kannst und wenn Du das erhälst, stelle neue Bedarfsanforderungen und Bedürfnisse in den Raum. Beim BKAG-E ist das u. a. die Dezimierung von Art. 13 GG, sprich die Relativierung des geschützten Wohnraums und der Wunsch nach heimlichen Wohnraumbetretungen für alle Maßnahmen, die ihnen der Gesetzgeber zuschanzt und die sich vertreten lassende Bevölkerung akzeptiert.
Das vollständige Protokoll der Anhörung erscheint in 1 -2 Wochen.
Verlinkungen folgen noch.
Siehe auch:
Fefes Blog - Ich war heute von 10 bis 16 Uhr im Bundestag, um der...
Sven Lüdders/HU - Neuer Putschversuch in Berlin
Im folgenden Text zuerst meine Notizen zu den Kurzreferaten der Sachverständigen, die mit ihnen ihre ausführlichen Stellungnahmen zusammenfassten und im Anschluß die Notizen der Antworten der Befragten, die ich ohne Gewähr der Vollständigkeit und stetiger Richtigkeit versucht habe, übergeordneten Fragestellungen und Themenkomplexen unterzuordnen. Titel und Institution werden in den Notizen zu den Kurzreferaten genannt, zu den Antworten nur der Nachname. Am Ende noch ein paar subjektive Anmerkungen zu einzelnen Mitwirkenden.
Edathy hatte zwar versucht, Runden und eine Struktur vorzugeben, aber mit der hatte es sich bereits nach ein paar Minuten. Der Moment, der die Anhörung strukturierte, war die Essenspause von 13:25 bis 13:55 Uhr
Abkürzungen:
O-D: Online-Durchsuchung
Quellen-TKÜ: Quellen-Telekommunikationsüberwachung
BKAG-E: Gesetz über das Bundeskriminalamt - Entwurf
BverfG: Bundesverfassungsgericht
GG: Grundgesetz
KURZREFERATE
- Peter Dathe, Präsident des Bayerischen LKA:
- "Polizeifachliche" und "kriminaltaktisch" erforderliche Ergänzungen: Löschung und Änderung von Daten u. U. zur Gefahrenabwehr und verdeckte Betretung der Wohnung als "zweiter Säule" neben der Online-Durchsuchung (mit Manipulation/Löschung von Daten) nötig - Prof. Dr. Hansjörg Geiger:
- Gefahr der Kompetenzstreitigkeiten zwischen BKA und LKAs
- Überlagerungen mit Geheimdiensten möglich
- eine "vor die Klammer gezogene Regelung zum Kernbereichsschutz" (Generelle Vorschrift zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung für alle Maßnahmen) nötig
- nur punktuelle, aber nicht gesamtheitliche Berücksichtigung der BverfG-Beschlusses
- keine Normenklarheit (z. B. verschiedene Eingriffsschwellen für Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ)
- Der geschützte Wohnraum wird als letztes Rückzugs-Refugium durch akustisch-optische Wohnraumüberwachung aufgehoben, Mensch wird grade durch die Hinzunahme der optischen Wohnraumüberwachung zum lückenlos überwachbaren Objekt.
- kein Beweis für kriminalistische Notwendigkeit der O-D wurde erbracht - Prof. Dr. Christoph Gusy, Universität Bielefeld:
- Entwurf geht im Grundsatz nicht über die Befugnisse der Landespolizeibehörden hinaus
- Entwurf führt zur faktischen Verschiebung der polizeilichen Arbeit
- Maßnahmen werden wegen fehlender Voraussetzungen gar nicht auf Landesebene angewendet werden können, aber vom BKA aufgrund der Ressourcen umso intensiver
- Terrorismusbegriff nach § 4 a BKAG-E sollte sich besser an Definitionen der EU statt an Formulierungen des BverfG orientieren
- verändert Systematik des Polizeirechts (egal was in Begründung steht)
- detailfreudige und spezifische Regelungen, die als Module nebeneinanderstehen, deshalb unübersichtlich und schwer lesbar
- allgemeine, generelle Datenschutzbestimmung statt einzelner Datenschutzbestimmungen ("vor die Klammer gesetzt", siehe Geiger)
- unbestimmte Rechtsbegriffe beim Schutz von Vertrauensverhältnissen - Prof. Dr. jur. Dirk Heckmann, Universität Passau:
- weitestgehend Verfassungskonformität vor dem Hintergrund des BverfG-Beschlusses und den Entscheidungen der letzten Jahre gegeben, auch wegen Übernahme von Formulierungen aus dem BverfG-Beschluss
- ungeklärte Fernwirkung der O-D, da O-D zu Vertrauensverlusten führt, die sich auf staatliche eGovernment Projekte auswirken und Akzeptanz der staatlichen Instrumente zur Terrorabwehr gefährdet
- § 20 u BKAG-E enthält zu unterschiedliche Schutzvorschriften für Personenkreise, die eigentlich alle geschützt sein müssten, besonders Presse betroffen - kann zu allgemein auf "Zustandsstörer" angewendet werden - Prof. Dr. Martin Kutscha, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin:
- Kompetenzverschiebungen und -überschneidungen durch gleiche Befugnisse für BKA und Landespolizeibehörden im BKAG-E und in den Landespolizeigesetzen, wo der Terrorismusbezug im BKAG-E nicht erkennbar ist (z. B. Platzverweis, Parkplatzverweis)
- bei der O-D ist unklar, wie der Kernbereichsschutz von Unschuldigen gewährleistet werden soll
- größere Begrenzungen und klare Einschränkungen der Übermittlung von Erkenntnissen nach § 14 BKAG an Sicherheitsbehörden im Ausland wegen möglicher Fernwirkungen (Verschleppung und Folter von Terrorverdächtigen) nötig - Prof. Dr. Christoph Möllers, Georg-August-Universität Göttingen:
- Warum soll BKA überhaupt operative Kompetenzen bekommen, die sich an der "US-Sicherheisarchitektur" zu orientieren scheinen nach dem Motto: geben wir allen Behörden alle Kompetenzen, die wir kennen (Frage nach dem Organisationskonzept)
- BKAG-E liegen kein politischer Diskurs zugrunde, sondern die nachträgliche Auslegung der BverfG-Beschlüsse
- Kernbereichsschutz soll durch BKA-Beamte gewährleistet werden, die ihrerseits BverfG-Beschluss auslegen sollen - Prof. Dr. Markus Möstl, Universität Bayreuth:
- Der Kernbereichsschutz bzeieht sich nur auf Befugnisse/Maßnahmen, die tiefgreifend in Grundrechte eingreifen, deshalb existieren Spielräume, die akzeptabel im BKAG-E genutzt wurden
- Anforderungen zur richterlichen Kontrolle (Richtervorbehalt) wird genügt
- Regelungen zur O-D im § 20 k BKAG-E lehnt sich an BverfG-Beschluss an, schöpft dabei Spielräume gar nicht aus, die man nutzen könnte, wenn die O-D an konkrete Gefahren geknüpft ist
- Wohnraumbetretung ist nur Vorbereitungshandlung der O-D, wäre deshalb legitim
- § 20 l BKAG-E wird den Anforderungen gerecht
- § 20 v BKAG-E regelt Informations- und Benachrichtigungspflichten zufriedenstellend - Prof. Dr. Ralf Poscher, Ruhr-Universität Bochum:
- konseqentere Umsetzung rechtsstaatlicher Standards (mehr Kernbereichsschutz bei Einsatz verdeckter Ermittler, Wohnraumüberwachung, Überwachung von Kontakt- und Begleitpersonen) nötig
- bessere Strukturierung durch einheitliche Eingriffsschwellen nötig
- BKAG-E spricht von "irgendwelchen Tatsachen", genauere Definition des "Verhaltens", das zu schweren Straftaten führen soll, sprich der Begriffe des "Gefährders", "Störer" usw.
- besondere Regelung der Befugnisse zur Übermittlung von Informationen an das Ausland nötig
- kein eigene gesetzgeberische Gestaltung erkennbar, auch nicht Verarbeitung von Grundsätzen,die man zuvor bereits in anderen Sicherheitsgestezen berücksichtigt hat, nur reaktive Verarbeitung der BverfG-Beschlüsse
- Evaluation und Stärkung der parlamentarischen Kontrolle nötig
- Trennung von Polizei- und Geheimdienstbehörden wird weiter durch strukturelle Veränderungen der Arbeit beider Behörden relativiert - Dr. Fredrik Roggan, Rechtsanwalt, Humanistische Union, Berlin:
- sandwichartige Schichtung der Befugnisse
- Befugnisse gehen über die spezifische Aufgabenstellung des BKA (Bekämpfung des internationalen Terrorismus) hinaus
- Der Nachweis der Unverzichtbarkeit der O-D fehlte bereits im Verfahren vor dem BverfG
- Wie soll O-D technisch verwirklicht werden, Ziercke sagte: "Wie erkennt man, dass der richtige Rechner infiltriert wurde? Wenn man die richtigen Daten findet" (Richtigstellung siehe unten)
- BKAG-E scheint Emanzipierung des BKA von der Sachleitungsfunktion der Generalbundesanwaltschaft anzustreben
- Regelungen zur Rasterfahndung nicht vereinbar mit Verfassung - Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn:
- neue Aufgabenzuweisung an BKA durch Föderalismusreform vorgegeben
- Das "Wie" ist entscheidend
- Klarere Abgrenzung zwischen Strafverfolgung und Prävention, der Kompetenzen von LKAs und BKA, der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse nötig
- Parallele und kumulierte Eingriffe durch viele und gleiche Befugnisse für viele Behörden möglich, die über die EIngriffstiefe der einzelnen Mßnahmen hinausgehen können, deshalb auch Ermittlungspannen möglich
- Für unabhängige Evaluation und Befristung
- § 20 g BKAG-E enthält keinen besonderen Regelungen zum Kernbereichsschutz, ansonsten oft unzureichend, weil Unzulässigkeit der Maßnahmen nur dann gegeben ist, wenn allein Informatonen aus dem Kernbereich erhoben werden
- Eingriff in Art. 5 GG ergibt sich auch für Telemedien, auch wenn nur Teledienste vom BKAG-E beachtet werden - Jörg Ziercke, Präsident des BKA, Wiesbaden:
- nennt "Fakten zur Bedrohungslage": Strafverfahren, Verurteilung von Tatverdächtigen, keine Entspannung der Bedrohungslage, 50 Leute sind oder waren in Terrorcamps, 100 "Gefährder in Deutschland unter Beobachtung + 30 neu hinzugekomemene "Gefährder", gegen 45 "Gefährder" wird ermittelt, 5000 Personen in Anti-Terror-Datei mit Wohnsitz in Deutschland, Sauerland-Trio
- neue Befugnisse nur für eng begrenzte Fälle bei konkreten Gefahren, nicht für das Vorfeld von Gefahren
- FBI hat Funktionen eines Nachrichtendienstes, BKA nicht
- BKAG-E und BKA beachten das Trennungsgebot vollumfänglich
- 95% der Gefahrenabwehrfälle werden von Bundesländern wahrgenommen, das bleibt auch mit BKAG-E so
- Verhöhnung der Polizeibehörden, wenn über das BKAG-E als "Sammelsurium der Grausamkeiten" geredet wird
- intensive Nutzung des Internets durch Terroristen, verschlüsselte Dateien des Sauerland-Trios, die bis heute nicht entschlüsselt werden können
- zu Roggan: War Äußerung von Mitarbeiter, die Ziercke nicht autorisiert habe
Thema: Klarere Abgrenzung der Kompetenzen vs. Kompetenzüberschneidungen (§ 4 a BKAG-E)
- Ziercke:
- siehe GTAZ (Gemeinsames Terrorabwehr-Zentrum), bildet § 4 a BKAG-E bereits praktisch ab
- Parallelermittlungen gibt es nicht, siehe 3 Jahre positive Erfahrungen mit GTAZ - Heckmann:
- ist bei § 4 a BKAG-E "nichts aufgestoßen" - Möstl:
- Überlappung der Kompetenzen ist in Ordnung, verfassungsrechtlich keine Regelung der Kompetenzen nötig, aber für Effektivität und gegenseitige Inormationsprozesse weitere Regelungen sinnvoll - Schaar:
- Länder behalten Zuständigkeit, handeln damit autonom, egal was das BKA macht, Kompetenzen werden einem "gegenseitigen Benehmen" überlassen, aber keiner konkreten Abstimmung, wird deshalb zu Paralleleingriffen, -zuständigkeiten und -ermittlungen führen - Dathe:
- keine gesetzlichen Regelungen im BKAG nötig, weil nicht praktisch, es reichen außergesetzliche Regelungen zwischen den Behörden bzw. Ländern und Bund
- Ziercke:
- Rasterfahndung war nach 2001 das geeignete Instrument, mit dem sich "Gefährdereinstufungen" verdichteten und neue "Gefährder" erkannt werden konnten
- für O-D muss ggf. innerhalb von Minuten ("schmale Zeitfenster") entschieden werden können, deshalb Eilfallbefugnis für O-D ("Alphakompetenz") - Dathe:
-Eilfallbefugnis bei Rasterfahndung nicht nötig, da eh Vorbereitung nötig, aber für O-D - Heckmann:
- Eilfallbefugnis bei O-D (O-D ohne vorherige Richteranordnung) sinnvoll, wenn sich aus der O-D gegen "A" nötige O-D gegen "B" ergibt, aber nur als Ultima Ratio - Poscher:
- massiver Eingriff bei Einsatz ohne Richtervorbehalt, deshalb besser immer Richtervorbehalt statt Entscheidungskomeptenz Behörden und Beamten zu überlassen. Aber später: Doch keine Bedenken gegen Eilfallsbefugnisse für O-D, weil Eilfallregelungen auch für andere Maßnahmen bestehen - Geiger:
- neue Befugnisse bedingen Aufstockung der verfügbaren Richter und keiner Eilfallbefugnisse, maximal 3 Tage Einsatz von O-D ohne Richtervorbehalt laut BKAG-E viel zu lang, Eilfallbefugnis sollte nur in Ausnahmen gelten - Gusy:
- fragt, ob es bei O-D überhaupt Eilfallbefugnisnotwendigkeit gibt und verneint, da doch für jede O-D technische Vorbereitungen nötig seien. Wäre nur bei Wohnraumbetretung als spontane Entscheidung denkbar, was aber nicht geregelt ist
- Ziercke:
- konkrete Tasachen und Hinweise auf die Rolle einer Person in Terrororganisation und Prognose über Gefährlichkeit ergibt Begriff und Einstufung als "Gefährder" - Geiger:
- Abwehr von "Gefahren des internationalen Terrorismus" ist zwar Kernbestimmung nach § 4 a BKAG-E, die wird dann aber wieder unpräzise und ausgeweitet, z. B. wären auch "Person, die sich in Strömungen des internationalen Terrorismus einordnet" laut Begründung betroffen
- im § 20 b (2) BKAG-E werden die "Begleit"- und "Kontaktperson" zu weit gefasst und unpräzise definiert - Kutscha:
- könnte unter anderen politischen Voraussetzungen z. B. auch auf Globalisierungskritiker ausgeweitet werden - Poscher:
- Phänomen des internationalen Terrorismus ist Voraussetzung, der internationale Terrorismus muss aber eng definiert werden, um Gefahr der Ausweitungen zu verhindern und nicht wie in der Begründung z. B. auf Personen, die "ideologische Tendenzen aufweisen"
- es finden sich wieder Formulierungen zur "potentiellen Straftatenbegehung", aber welche konkreten Tatsachen jemanden zum potentiellen Terroristen machen, wird nicht festgelegt - Gusy:
- zu unbestimmte Präzisierungen, Präzisierungen gehören vom Gesetzgeber in das BKAG-E und sollten nicht der Entwicklung der Rechtssprechung und Auslegung des BverfG überlassen sein - Möllers:
- auch § 20 c und 20 g BKAG-E enthalten zum Beispiel nicht akzeptable Unbestimmtheit der Begriffe - Möstl:
- Die (Un)bestimmtheit der Begriffe hält sich im Rahmen der allgemeinen Unsicherheit
- es wird nichts durch größere Bestimmtheit der Befugnissbegriffe gewonnen
- Heckmann:
- keine Notwendigkeit, bei allen Eingriffen muss man wg. unterschiedlicher Anwendungsräume und Eingriffstiefen differenzieren - Geiger:
- wegen § 20 g BKAG-E besser sicherzustellen, das allgemeiner Kernbereichsschutz "vor Klammer steht" und dafür unterschiedliche Eingriffsbefugnisse in Paragraphen regeln - Gusy:
- Kernbereichsschutz gilt eh nur dort, wo Kernbereich tangiert ist
- "vor die Klammer" schadet nicht, kann nur nützten - Möllers/Kutscha/Poscher:
verweisen alle auf fehlenden Kernbereichsschutz in § 20 g BKAG-E, der Kernbereichsschutz ist keine Frage wie polizeitaktisch, operativ ermittelt wird, sondern muss immer dann aktiv werden, wenn tiefgreidende Informationen aus dem Kernbereichs erhoben werden (könnten) - Möstl:
- noch keine Feststellung möglich, weil alles im Fluß, deshalb keine "vor der Klammer" Regelung - Möllers:
- in der Frage nicht wieder auf das BverfG warten, für § 20 g BKAG-E auf jeden Fall nötig
- Geiger:
- Beobachtung, keine Entwicklung mehr: Zunehmende Überlappungen von Polizei- und Geheimdienstbehörden. Polizei ermittelt immer mehr (präventiv) auch im Vorfeld von Gefahren, nicht mehr nur (repressiv) zur konkreten Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
- Polizeibehörden erhalten und nutzen immer mehr nachrichtendienstliche Mittel durch Polizeigesetze
- Schnitt nötig, auch weil gerade das BKA immer mehr entscheidet, wann Generalbundesanwaltschaft Informationen erhält, um repressiv tätig zu werden. Deshalb mindestens: Sofortige, ständige und umfängliche Information der Generalbundesanaltschaft durch das BKA - Ziercke:
- BKA ist nun mal Ansprechpartner von Auslandsbehörden, die zugleich Polizei und Geheimdienst ("FBI") sind und erhält Informationen, die an die Generalbundesanwaltschaft gehen. Wenn die Anwaltschaft Anfangsverdacht feststellung, erfolgt Rück-Zuweisung des Verfahrens an BKA - GTAZ beantwortet viele Fragen und Probleme, da Generalbundesanwaltschaft auch im GTAZ vertreten
- Polizeien müssen handeln können, auch wenn Generalbundesanwaltschaft noch keinen Anfangsverdacht festgestellt hat (und auch danach?)
- im kommenden Jahr 80 neue Stellen beim BKA, danach weitere 50 neue Stellen, aber nicht nur für O-D usw., sondern MEK, Kriminalistsische Technik, Forschung, der kleinste Bereich für präventive Ermittlereinheiten
- FBI als zentrale Behörde ermittelt parallel auch flächendeckend über ihre "Field Offices" im ganzen Land, nicht mit BKA vergleichbar
- im Gegensatz zu Geheimdiensten gilt trotz gleicher Maßnahmen und Mittel Richtervorbehalt, deshalb ist BKA kein Geheimdienst - Kutscha:
- FBI findet bisher in Deutschland keine Entsprechung, weil in den USA nicht wie in Deutschland ein Trennungsgebot zur Machtbegrenzung des Staates existiert, wäre in Deutschland verfassungsrechtlich unzulässig - Möllers:
- Frage ist entschieden für Zentralisierung, deshalb Kompensation durch Evaluation, Herstellen von Transparenz, Kontrolle durch ein parlamentarisches Kontrollgremium nötig
- Möstl/Heckmann:
- - Möstl: Trennungsgebot bezieht sich nur auf das Verbot für Geheimdienste, polizeilich zu handeln, deshalb Informationsweitergabe unstreitig und Übermittlung von Erkenntissen/Daten an nationale Geheimdienste nach § 20 v BKAG-E in Ordnung. Heckmann stimmt Möstl zu, aber weitere Verwendung und Übermittlung z. B. wie in § 100 d (5) StPO enger fassen und Geheimdienste sollten nur die Daten bekommen, die sie selbst auch hätten erheben dürfen, auch detaillierte und enge Übermittlungsregelungen nach § 14 BKAG zur Übermittlung an ausländische Behörden
- Porscher:
- Übermittlungsbefugnisse zu allgemeim gefasst, Begrenzung der Stellen und ihre konkrete Benennung nötig
- Übermittlungsschwellen für Übermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden fehlen - Geiger:
- weist auf Rahmenbeschlüsse der EU zum gemeinsamen Datenaustausch hin, die zu beachten genauso wichtig wäre wie die Übermittlung an andere nationale Behörden - Roggan:
- weist noch einmal auf mögliche Fernwirkungen (Folter, Verschleppungen, Guantanamo) von Übermittlungen ins Ausland hin
-
Ziercke:
- alles Maßnahmen, die nur als Ultima Ratio mit Richtervorbehalt angewendet und deshalb schon verhältnismäßig sein werden
- nennt 10 - 12, im Durchschnitt 4 - 5 "eingriffsintensive Maßnahmen" pro Jahr
- O-D hat erstmal nichts mit Kernbereichsschutz zu tun, Gleichsetzung mit Rechnerbeschlagnahmungen
- O-D liefert Erkenntnisse für anschließende Quellen-TKÜ
- Die mit der Arbeitsteiligkeit in Terrornetzwerken einhergehenden Aufgaben und Jobs führen immer zu gespeicherten Daten auf informationstechnischen Systemen, die deshalb wichtige Anstzpunkte für Ermittlungen darstellen
- Verschlüsselungstechniken und VoIP-Benutzung führen an funktionelle Grenzen des herkömmlichen Strafrechts, deshalb O-D und Quellen-TKÜ notwendig
- Befugnis zur heimlichen Wohnraumbetretung wie sie andere internationale Polizeibehörden haben, wird gebraucht
- wenn es heimliche Wohraumbetretung für optisch-akustische Wohnraumüberwachung gibt, ist es unlogisch, wenn man nicht auch für O-D/Quellen-TKÜ Wohnraumbetretungsbefugnis erhält
- plädiert mit Verweis auf Sauerland-Fall für den Bedarf der optischen neben der akustischen Wohnraumüberwachung, auch weil Länderpolizeien das dürfen
- Zugriff auf Unbescholtene per O-D ist "Fiktion", dies auszuschließen, dazu dienen die "Vorabklärungen", absolute Sicherheit, den Richtigen zu treffen, wäre durch heimliche Wohnraumbetretung möglich - Möstl:
- O-D wäre zwar als eigenständiger Eingriff in § 13 GG zu regeln, heimliche Wohnraumbetretung könnte aber neben § 13 (7) GG auch nach § 13 (2) GG erfolgen, weil O-D ja nur "heimliche Vorbereitungsmaßnahme" der eigentlichen Maßnahme darstellt und keine heimliche Durchsuchung - Dathe:
- polizeitaktisch ist Wohnraumbetretung immer erforderlich. Jetzt gilt im BKAG-E polizeitaktisch, dass O-D, Speicherung und Manipulation(!) von Daten nur möglich ist, wenn Online-Verbindung besteht ("Remote-Verfahren"). O-D, Manipulation(!), Speicherung abgefangener Daten muss aber immer gegeben sein und "die Techniker" sagen, dass die Möglichkeit, Daten offline abzuziehen aufgrund der Datenmengen, die online übertragen werden müssten, nötig ist [Anm.: Heimliche Wohnraumbetretung wurde im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz verankert] - Möllers:
- § 13 GG kennt nur den (heimlichen) "Großen Lauschangriff" und die offene Durchsuchung als Anwendungsfälle für offene und heimliche Wohnraumbetretung, aber nicht für O-D und Quellen-TKÜ - Gusy:
- zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz: heimliche Wohnraumbetretung für O-D wäre vereinbar, wenn sie sich an Rechtsgutverletzungen laut § 13 (7) GG orientiert, verweist aber auf den Hinweis von Geiger, dass die Gefahr, das Wohnraum als besonders geschützter Bereich immer verletzlicher wird, immer größer wird - Poscher/Geiger:
- auch die O-D sollte man auf "dringende Gefahren" in zeitlichem Sinn beschränken
- in der Praxis wird der Anwendungsfall, dass O-D zu unterlassen ist, wenn "allein" Daten aus dem Kernbereich erhoben werden [Anm.: O-D/Quellen-TKÜ werden zunächst immer alle möglichen Daten erfassen], nicht existieren, deshalb läuft der Schutz des Kernbereichs leer und die O-D ist nicht verfassungskonform, laut Geiger sollte Kernbereichsschutz absolut gelten - Roggan:
- "Wir wissen, dass wir den richtigen Rechner durchsuchen, wenn wir die Daten finden, die wir suchen" (war Aussage eines BKA Technikers und nicht von Ziercke), d. h. die Sicherheit, nur richtige Rechner und tatsächliche Verdächtige zu treffen, ist eigentlich nur mit der Wohnraumbetretung einigermaßen sicher möglich, also müsste § 13 GG zwangsläufig abermals geändert werden - Schaar:
- § 20 l BKAG-E (Quellen-TKÜ) Sicherstellung nur der Überwachung der "laufenden Telekommunikation", bei VoIP durch Manipulation des Programms und der "Schnittstellen zum Netzwerk"
- § 20 k (O-D) erfasst nur bereits gespeicherten Daten auf allen möglichen informationstechnischen Systemen, aber nicht anfallende, in der Erzeugung befindliche Daten
- Umkehrung: Zuerst wird Maßnahme der O-D beschlossen, woraus Sicherheitsbehörden danach die Notwendigkeit der heimlichen Wohnungsbetretung folgern, die aber nach BverfG nicht gegeben ist
- Zweifel an Revisionsfestigkeit (Beweiskräftigkeit abgefangener Daten) ist gegeben, aber spricht nicht gegen Erhebung für präventive Maßnahmen, Frage stellt stellt kein zentrales Problem dar - Geiger:
- Befugnis der O-D war nur denkbar/akzeptabel ohne heimliche Wohnraumbetretung
- weist auf Charakter des Wohnraumschutzes als Kern-Grundrecht hin und die Gefahr des Vetrauensverlusts des Bürgers in den Staat, der mit Verletzung des Kern-Grundrechts einhergeht, wie vom BverfG dargestellt - bei der O-D bleibt Frage offen, ob O-D ohne Wohnraumbetretung überhaupt erfolgreich ist
- Quellen-TKÜ bezieht sich nur auf laufende TK, aber keine partielle Trennung zwischen O-D und Quellen-TKÜ möglich
- ein Amtsrichter soll entscheiden, ob eine O-D notwendig, sinnvoll und zweckmäßig ist, besser wäre die Entscheidung durch eine Kammer mit mehreren Richtern
- Revisionsfestigkeit (Beweiskräftigkeit) durch mögliche Änderungen im O-D durchsuchten System fraglich (siehe Manipulationsaussagen von Dathe) - Kutscha:
- verweist zur Behauptung der Notwendigkeit der O-D auf das "Schattendasein", das der "Große Lauschangriff" als Instrument führt, weist demgegenüber auf den Rang der Menschenwürde (Art. 1 GG) hin, der im Minderheitenvotum des BverfG-Beschlusses zum "Großen lauschangriff" dargestellt wurde - durch die O-D wird eine Vielzahl von Unverdächtigen ausgeforscht bei fragwürdigem Nutzen der O-D und dem Preis des Eingriffs in Art. 1 GG. - Roggan/Poscher/Geiger:
- lehnen die Zweiteilung des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern und geschützer Vetrauensbeziehungen - das "2-Klassen Schutzrecht" - ab. Poscher erwägt, dass zur präventiven Gefahrenabwehr Zeugnisverweigerungsrechte eingeschränkt werden könnten, aber nur bei schweren Rechtsgutverletzungen
- Gusy:
- sinnvoll, dass Richter frühzeitig mitwirkt - Heckmann:
- BKA-Beamte mit Befugnis zum Richteramt sind als vertrauenswürdig anzusehen - Ziercke:
- Richter müsste ja immer vor Ort sein, deshalb müssen Beamte das machen können, wie das auch bei der Telekommunikationsüberwachung der Fall ist - Poscher:
- "Vorkontrolle" durch zwei BKA-Beamte bewegt sich im Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber hat
- Ungelöste Frage, wie Richter technisch kompetent Auswertungen der (auch fremdsprachlichen) Abfangresultate vornehmen sollen
- Geiger:
- Evaluation allein wg. Auswirkungen von § 4 a BKAG-E nötig
- Evaluation extern und unbhängig und nicht im Kreis von Ministerien
- eigenständiges Kontrollgremium neben dem Parlamentarischen Kontrollgremium (zur Kontrolle der Geheimdienste)
- mehr Chancen für Betroffene, ihren Rechtsschutz wahrzunehmen, führt als Kompensationsmöglichkeit noch einmal die Idee des "stellvertrtenden Bürgeranwalts" für begleitenden Rechtschutz während einer heimlichen Maßnahme (und zurückgestellter Benachrichtigung der Betroffenen) neben der Kontrolle durch den anordnenden Richter an - Gusy:
- 3 Jahre Befristung wäre zu kurz, deshalb 5 Jahre, weil ja auch evaluiert werden müsste - Möllers:
- 5 Jahre durch unabhängige Sachverständige - Schaar:
- wegen Wechselwirkungen sollte Evaluation alle Bereiche umfassen
- Pflicht zur Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn es zu aufwendig ist, "Nebenbetroffene" zu identifizieren/recherchieren(!) - Poscher:
- Parlamentarische Kontrolle mindestens für und wegen optisch-akustischer Wohnraumüberwachung nötig
- man sollte Gebrauch von Evaluation machen, mit verschiedenen Mechansimen (institutionell, durch unabhängige Sachverständige, Forschungsinstitute wie Max-Planck-Institut) - Roggan:
- BKA ist zwar faktisch kein Geheimdienst, aber wg. Annäherung an Geheimdienste aufgrund der Befugnisse und Aufgaben ist gesonderte parlamentarische Kontrolle nötig - Geiger/Porscher:
- Kontrolle durch den Betroffenen selbst ist wichtig und dafür die Kontrolle der Einhaltung der Informations- und Benachrichtigungspflichten
Gusy hielt selbstverliebt verzwirbelte Rechtsvorlesungen in Kurzform ab, da lohnt sich wohl eher ein direkter Blick in seine Stellungnahme. Roggans und Schaars Anmerkungen waren zum Teil schwer nachzuvollziehen. Ziercke hielt wie üblich seine Plädoyers, die er wie immer gekonnt mit Süfisanz und Bedrohungskulissen schmückte.
Besonders hervorzuheben ist Prof. Dr. Markus Möstl von der Universität Bayreuth und - allerdings abgeschwächt - Prof. Dr. jur. Dirk Heckmann von der Universität Passau, die beide anscheiend nicht zufällig Universitäten aus dem Bundesland stammen, das besonders bei der Ausweitung geheimdienstlicher und polizeilicher Befugnisse, der Novellierung aka Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und Ausweitung des Kriminalrechts auf Landesebene mit der Verankerung der heimlichen Wohnraumbetretung vorpreschte. Besonders Herr Möstl ließ es an jeglicher Kritik, an notwendig erscheinenden Korrektur- und Verbesserungsvorschlägen mangeln, stattdessen gab es nur wohlwollendes Abnicken des BKAG-E.
Das erkannte u. a. auch Clemens Binninger, der eifrig bemüht war, den "richtigen Sachverständigen", also seinen Experten Steilvorlagen zu liefern. Zu einem Glanzstück gehörten Konstruktionen und rhetorische Fragestellungen in der Art: "Darf man nicht die Erkenntnisse, die von geschützten Berufgeheimnisträgern gewonnen werden (könnten), gerade dann zur präventiven Gefahrenabwehr weiterverwerten, wenn man damit hochrangige Rechtsgüter schützen könnte?" Das erinnerte an die aktuell schlafende Folter-Debatte, in der gefragt wird, ob man nicht einen Verdächtigen foltern darf, wenn man dadurch zum Beispiel den Aufenthaltsort eines Entführten erfahren könnte.
An den Antworten der Sachverständigen erkennt man, dass das BKAG-E bezüglich der oft angesprochenen Wechselbeziehung zwischen Sicherheit, Freiheit und Recht nicht ausbalanciert ist, dass es in Bereichen und Punkten verfassungswidrig war und auch bleibt, das den Gesetzgebern Kollateralschäden, negative Folge- und Fernwirkungen auf gut Deutsch am Arsch vorbeigehen und sie auch beim BKAG-E ihre übliche Masche reiten: Erstmal machen und bis, wenn nicht über die Grenzen der Verfassung gehen, alle Abwägungen und Erwägungen missachtend, um sich anschließend wieder vom Bundesverfassungsgericht korrigieren zu lassen.
Die beiden Präsidenten vom BKA und LKA-Bayern sehen natürlich alles als gerechtfertigt und absolut notwendig an, was sie mit dem BKAG-E erreicht haben, verweigern sich jedes Nachweises und gehen ansonsten pragmatisch voran: Versuche zu bekommen, was Du kriegen kannst und wenn Du das erhälst, stelle neue Bedarfsanforderungen und Bedürfnisse in den Raum. Beim BKAG-E ist das u. a. die Dezimierung von Art. 13 GG, sprich die Relativierung des geschützten Wohnraums und der Wunsch nach heimlichen Wohnraumbetretungen für alle Maßnahmen, die ihnen der Gesetzgeber zuschanzt und die sich vertreten lassende Bevölkerung akzeptiert.
Das vollständige Protokoll der Anhörung erscheint in 1 -2 Wochen.
Verlinkungen folgen noch.
Siehe auch:
Fefes Blog - Ich war heute von 10 bis 16 Uhr im Bundestag, um der...
Sven Lüdders/HU - Neuer Putschversuch in Berlin
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Montag, 15. September 2008 um 20:21

