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Illegale Staatsauskünfte: Was hat die Telekom zu verbergen?

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In der Affäre um die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung durch die Deutsche Telekom AG hat das Unternehmen nun ein Gericht eingeschaltet, um die Herausgabe eines Beweismittels zu verhindern.

Vor kurzem hatte sich herausgestellt, dass die Telekom unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis ohne richterliche Anordnung Verbindungsdaten einer Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, die nicht einmal darum gebeten hatte. Auf meine entsprechende Mitteilung an den Bundesdatenschutzbeauftragten bestätigt mir dessen zuständige Mitarbeiterin nun, dass in der Tat ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt. Die Telekom habe auf Anfrage zugesagt, das Verfahren in derartigen Fällen zu ändern, so dass zukünftig keine Verbindungsdaten (Beginn und Ende der Internetsitzung) mehr herausgeben würden. Wegen der kaum geschützten Übermittlung der sensiblen Staatsauskünfte per E-Mail sei man noch im Gespräch, um eine „datenschutzfreundliche Lösung“ zu finden.

Nach einer Heise-Meldung über den Vorgang haben Leser Strafanzeige gegen die Telekom wegen Bruchs des Fernmeldegeheimnisses erstattet. Die Telekom verwies daraufhin auf einen Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur (AZ: BNetzA Z 21cB 6313-3 hamm 005), demzufolge Verkehrsdaten auch ohne richterlichen Beschluss herausgeben werden müssten. Ich habe diesen Verwaltungsakt nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Bundesnetzagentur angefordert.

Brisanterweise hat die Telekom nun ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln eingeleitet, um zu versuchen, die Herausgabe des Dokuments zu verhindern. Für mich macht das nur Sinn, wenn die Telekom selbst weiß, dass ihre Rechtfertigung nicht trägt und der von ihr genannte Verwaltungsakt mitnichten zum Gesetzesbruch auffordert. Die Telekom will wohl einen zweiten Telekomskandal mit strafrechtlichen Konsequenzen verhindern, indem sie die Veröffentlichung dieses Dokuments blockiert.

Dem Vernehmen nach besagt das Dokument lediglich, dass die Identifizierung der Nutzer dynamischer IP-Adressen nicht von einem Gerichtsbeschluss abhängig gemacht werden darf (§ 113 TKG). Dies aber rechtfertigt es in keiner Weise, dass die Telekom über die Identifizierung hinaus auch noch ungefragt Verbindungsdaten der Internetnutzer herausgibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung vorliegt. Im Übrigen: Selbst wenn der Verwaltungsakt den von der Telekom behaupteten Inhalt hätte, kann die Bundesnetzagentur gesetzliche Vorschriften nicht außer Kraft setzen und könnte der Verwaltungsakt die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung nicht rechtfertigen.

Siehe auch:

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy Metaowl-Watchblog, gepostet am Freitag, 26. September 2008 um 22:36
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