Völlig überzogener Datenschutz
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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=3019
ULD hält Google Street View für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
ULD hält Google Street View für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
von Archivalia : Rubrik:Datenschutz,
gepostet am Mittwoch, 1. Oktober 2008 um 22:36

