Schlappe für den britischen Polizeistaat - Keine 42 Tage
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Die Lords im britischen Oberhaus haben der britischen Regierung, Premierminister Gordon Brown und – das muss man hinzufügen – den Parlamentariern im Unterhaus einen Strich durch ihre Rechnung gemacht, Terrorverdächtige ohne Anklageerhebung nicht nur für 28 Tage, wie bereits möglich, sondern für 42 Tage zu inhaftieren, wie es eine Ergänzung der britischen Version des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vorsah. Zu den Prinzipien in zivilisierten Rechtsstaaten gehört es, dass man nur mit richterlichem Beschluss, Begründung und Beweisen für einen längeren Zeitraum in Haft genommen werden darf. Zum Beispiel heißt es in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
Zuvor waren sogar 90 Tage, dann 58 Tage im Gespräch, aber nach Protesten einigten sich die Regierung und die Volksvertreter im Unterhaus auf 42 Tage, denen im Juni mit nur 9 Stimmen im Unterhaus zugestimmt wurde. Das Votum der Lords fiel zur Schande der gewählten Volksvertreter deutlicher aus – mit einer Mehrheit von 191 Stimmen wurde die Ausweitung der Inhaftierung abgelehnt.
Nach dem Votum zog die britische Innenministerin Jacqui Smith in der von Montag zu Dienstag die 42-tägige Inhaftierung zurück, nicht ohne den Gegnern der polizeistaatlichen Maßnahmen Feigheit und Untätigkeit zu unterstellen: "Ich bedauere es zutiefst, das einige Personen dazu bereit sind, die Terrorbedrohung zu ignorieren, aus Furcht, eine harte, aber notwendige Entscheidung zu treffen...Ich glaube nicht, wie es einige ehrenwerte Mitglieder offensichtlich tun, dass es gnug ist, einfach unsere Finger zu kreuzen und auf das Beste zu hoffen."
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
1. Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
(c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
2. Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
3. Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens.
Davon hatte sich Großbritannien spätestens nach den Terroranschlägen von 2005 verabschiedet. In "Zeiten des Terrors" nutzen "Rechtsstaaten" eben Gelegenheiten, um "Menschenrechte und Grundfreiheten" unter die Räder kommen zu lassen.1. Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
(c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
2. Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
3. Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens.
Zuvor waren sogar 90 Tage, dann 58 Tage im Gespräch, aber nach Protesten einigten sich die Regierung und die Volksvertreter im Unterhaus auf 42 Tage, denen im Juni mit nur 9 Stimmen im Unterhaus zugestimmt wurde. Das Votum der Lords fiel zur Schande der gewählten Volksvertreter deutlicher aus – mit einer Mehrheit von 191 Stimmen wurde die Ausweitung der Inhaftierung abgelehnt.
Nach dem Votum zog die britische Innenministerin Jacqui Smith in der von Montag zu Dienstag die 42-tägige Inhaftierung zurück, nicht ohne den Gegnern der polizeistaatlichen Maßnahmen Feigheit und Untätigkeit zu unterstellen: "Ich bedauere es zutiefst, das einige Personen dazu bereit sind, die Terrorbedrohung zu ignorieren, aus Furcht, eine harte, aber notwendige Entscheidung zu treffen...Ich glaube nicht, wie es einige ehrenwerte Mitglieder offensichtlich tun, dass es gnug ist, einfach unsere Finger zu kreuzen und auf das Beste zu hoffen."
von ravenhorst - Owl,
gepostet am Dienstag, 14. Oktober 2008 um 9:35

