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Kein unabhängiger Datenschutz in Deutschland und den USA

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Bereits berichtet wurde von den Verhandlungen zwischen EU und USA über gemeinsame datenschutzrechtliche Mindeststandards. Die Mindeststandards, auf die man sich geeinigt hat, gewährleisten keinen wirksamen Schutz. Dies verwundert nicht, wenn man weiß, dass das Ziel der Verhandlungsführer nicht etwa ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA war, sondern den Weg frei zu machen für eine breite Auslieferung von Informationen über Europäer an die USA. Dies ergibt sich aus einem Papier des französischen Ratsvorsitzes vom 22.02.2008.

Im Rahmen der Verhandlungen mit den USA hat die EU ein interessantes Papier erstellt, in dem erklärt wird, was die EU unter der „völligen Unabhängigkeit“ versteht, die Datenschutzbehörden in der EU gewährleistet werden muss (RiL 95/46/EG). Hier eine Übersetzung:

Europarechtliche Interpretation des Begriffs der „völligen Unabhängigkeit“ von Datenschutz-Aufsichtsbehörden

I. Weshalb „völlige Unabhängigkeit“?

1. Die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde, die ihre Funktionen in völliger Unabhängigkeit von der Regierung wahrnimmt, ist ein unabdingbarer Bestandteil des Schutzes von Personen hinsichtlich der Verarbeitung persönlicher Daten. Eine Aufsichtsbehörde kann die Rechte und Freiheiten des Einzelnen nicht wirksam schützen, wenn sie nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig ist. Dies gilt sowohl für den Datenschutz im öffentlichen wie auch im nicht-öffentlichen Bereich. Um den Besonderheiten verschiedener Rechtssysteme Rechnung zu tragen, kann mehr als eine Aufsichtsbehörde erforderlich sein.

II. Worin besteht die „völlige Unabhängigkeit“?

2. „Völlige Unabhängigkeit“ ist zu verstehen als volle, durchgehende und allumfassende Unabhängigkeit, als „Unabhängigkeit in jeder Hinsicht“. Jeder Versuch, eine solche Unabhängigkeit unmittelbar oder mittelbar zur vermindern oder einzuschränken, ist daher verboten.

3. „Völlige Unabhängigkeit“ schließt daher die folgenden Grundsätze ein:

a. institutionelle Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde ist keiner anderen Regierungsbehörde untergeordnet. Dies erlaubt keine Abhängigkeit von übergeordneten Behörden und keine Möglichkeit, dass andere oder höhere Behörden Anweisungen erteilen. Die Unabhängigkeit der Zielsetzungen von anderen staatlichen Einrichtungen muss gewährleistet sein. Volle Unabhängigkeit bedeutet, dass eine Aufsichtsbehörde mit Ausnahme der Gerichte die einzige öffentliche Stelle ist, in deren Zuständigkeit Datenschutzangelegenheiten fallen (z.B. können in föderalen Staaten mehr als eine Aufsichtsbehörde existieren). Jegliche Einflussnahme von außen auf die Entscheidungen und Verfahren der Aufsichtsbehörde muss ausgeschlossen werden. Ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde hat von Handlungen abzusehen, die mit seinen Pflichten unvereinbar sind, und soll während seiner Amtszeit keiner anderen Beschäftigung nachgehen, sei sie auf Gewinnerzielung gerichtet oder nicht.

b. funktionale Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde ist Anweisungen der zu Kontrollierenden nicht unterworfen, sowohl hinsichtlich des Inhalts wie auch des Umfangs ihrer Tätigkeit. Diejenigen, die zu beaufsichtigen sind, dürfen weder einen direkten noch einen indirekten Einfluss nehmen. Mitglieder der Aufsichtsbehörde können nicht von ihren Pflichten entbunden werden wegen Meinungen oder Handlungen als Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Sie können nicht von höheren politischen Einrichtungen ihres Amtes enthoben werden.

c. materielle Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde muss über eine Infrastruktur verfügen, die einer reibungslosen Ausführung ihrer Verrichtungen angemessen ist, insbesondere über eine ausreichende Finanzierung. Zweck dieser Finanzierung sollte sein, der Aufsichtsbehörde eigenes Personal und Büroräume zu ermöglichen, damit sie von der Regierung unabhängig und keinen finanziellen Kontrollen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, unterworfen ist.

4. Eine Reihe von Bausteinen tragen zu der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei. Dazu gehören:

a. die Zusammensetzung der Behörde

b. das Verfahren der Ernennung ihrer Mitglieder

c. die Dauer der Ausübung und die Bedingungen eines Erlöschens ihrer Ämter

d. die Zuweisung ausreichender Mittel an die Behörde

e. das Fällen von Entscheidungen ohne Anweisungen oder Verfügungen von außen ausgesetzt zu sein.

Dass diese europarechtlich vorgeschriebene Unabhängigkeit selbst in Deutschland nicht gewährleistet ist, soll nur an den folgenden Punkten verdeutlicht werden:

  • „die Aufsichtsbehörde ist keiner anderen Regierungsbehörde untergeordnet“ – in Deutschland liegt die Datenschutzaufsicht über Unternehmen und Private oftmals in der Hand von Verwaltungsbehörden, die etwa dem Innenministerium untergeordnet sind. Eine Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof ist anhängig.
  • „keine Möglichkeit, dass andere oder höhere Behörden Anweisungen erteilen“ – in Deutschland besteht vielfach eine sogenannte „Rechtsaufsicht“, wonach Regierungsbehörden den Datenschützern Anweisungen erteilen können, wenn sie meinen, diese handelten rechtswidrig.
  • „Ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde […] soll während seiner Amtszeit keiner anderen Beschäftigung nachgehen, sei sie auf Gewinnerzielung gerichtet oder nicht“ – in Deutschland sind Datenschutzbeauftragte mitunter nur ehrenamtlich neben einem anderen Beruf tätig. So ist der Hessische Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch weiterhin an der Universität Tübingen als Professor tätig. Das Hessische Datenschutzgesetz schließt dies nicht aus.
  • „Zweck dieser Finanzierung sollte sein, der Aufsichtsbehörde eigenes Personal und Büroräume zu ermöglichen“ – in Deutschland wird das Personal der Datenschutzstellen vielfach vom Innenministerium eingestellt. Beim Bundesdatenschutzbeauftragten etwa waren viele Mitarbeiter zuvor im Bundesinnenministerium tätig und wechseln später dorthin zurück. Ein eigener Haushalt, der die unabhängige Einstellung von Personal erlaubte, ist gesetzlich nicht gewährleistet. Dass ein Personalaustausch mit den überwachungswütigen Innenministerien deren wirksame Kontrolle untergräbt, liegt auf der Hand.
  • „keine finanziellen Kontrollen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten“ – die Kontrolltätigkeit der Rechnungshöfe ist zumindest dort bedenklich, wo sie sich – wie in Schleswig-Holstein – die Beurteilung anmaßen, wieviel Personal die Aufsichtsbehörde haben sollte und wie sie sich organisieren sollte.

Immerhin beginnen einige Bundesländer wie Rheinland-Pfalz allmählich, ihre Datenschutzaufsicht unabhängiger zu gestalten.

Keinerlei unabhängige Datenschutzbeauftragte gibt es in den USA. Es gibt dort nur eine Art „behördliche Datenschutzbeauftragte“, also Angehörige der zu kontrollierenden Behörde, die Datenschutzaufgaben wahrnehmen. In dem EU-USA-Papier hat die EU diese fehlende Unabhängigkeit tatsächlich hingenommen und als „unterschiedliche Rechtstradition“ verharmlost. Dass sich europäische Bürger deswegen nicht an einen einheitlichen und unabhängigen Datenschutzbeauftragten in den USA wenden können, war den Verhandlungsführern egal. Die USA hatten somit Erfolg mit einem Papier, welches die „Verantwortlichkeit und Aufsicht für Datenschutz-Informationen“ in den USA darstellt. Dabei lag der EU-USA-Gruppe der Aufsatz einer italienischen Professorin vor, demzufolge der „Privacy Act“ der USA keinen wirksamen Schutz unserer Daten bietet (siehe auch den ACLU-Brief zum Thema).

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat inzwischen eine erste kritische, leider aber nicht ablehnende Stellungnahme zur geplanten allgemeinen Auslieferung von Informationen an die USA vorgelegt.

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy » Metaowl-Watchblog, gepostet am Samstag, 22. November 2008 um 12:50
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