Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig
Blogs sind in Deutschland verboten. Dies gilt jedenfalls bei einer wörtlichen Anwendung des Datenschutzgesetzes, wie sie etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte vornimmt.
Regelung im Bundesdatenschutzgesetz
Wer ein Internetangebot wie ein Blog betreibt, berichtet wohl in nahezu jedem Beitrag über Personen: über Politiker, über Unternehmenschefs oder über seine Freunde. Deswegen hat praktisch jedes Internetangebot eine „geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten“ zum Gegenstand. Nach § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine solche Übermittlung aber nur an Personen zulässig, die ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten „glaubhaft“ machen. Eine unkontrollierte Weitergabe an die Öffentlichkeit ist unzulässig. Sinn macht diese Regelung für Auskunfteien, für die sie auch entwickelt worden ist. Sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.
Wegen § 29 BDSG hat etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Anbieter MeinProf.de verboten, Bewertungen von Professoren in Form von Zahlen oder Kommentaren öffentlich in das Internet einzustellen. Der Anbieter geht gerade gerichtlich gegen das Verbot vor.
Eine Ausnahme von dem Übermittlungsverbot des § 29 BDSG macht § 41 BDSG nur für „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken“. Presseunternehmen dürfen also auch geschäftsmäßig Berichte über Personen per Internet übermitteln.
Nun sind die Betreiber von Blogs aber keine „Unternehmen der Presse“. Für sie gilt die Ausnahme nicht. Deswegen ist ihr Angebot nach dem Wortlaut des Gesetzes zurzeit verboten. Die Koalition hat dieses Problem bisher nicht erkannt und deswegen auch bei der aktuellen Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht berücksichtigt.
Dass es aber nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen kann, die Pressefreiheit nur „Presseunternehmen“ zu gewähren, liegt aber auf der Hand. Jeder hat ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung im Internet.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Hilfreich ist nun ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.2008 (Az. C‑73/07).
Der Gerichtshof nimmt darin zunächst Bezug auf die EG-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz. Diese Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 3 zwar nicht für eine Datenverwendung, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“ Der Gerichtshof stellt aber fest, dass diese Klausel nur Tätigkeiten erfasst, „die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören“. Bei Tätigkeiten, „durch die die erfassten Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden“, sei dies nicht der Fall.
Der Gerichtshof untersucht weiter Artikel 9 der EG-Richtlinie 95/46/EG, der wie folgt lautet:
Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäusserung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
Der Gerichtshof hält dazu fest: In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukomme, müssten die genannten Begriffe – einschließlich dem Begriff des Journalismus – „weit ausgelegt werden“. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass „die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen […] nicht nur für Medienunternehmen [gelten], sondern für jeden, der journalistisch tätig ist.“ Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass „der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend“ ist.
Ergebnis
Für Internet-Blogs folgt daraus, dass es sich ebenfalls um „journalistische“ Angebote handelt, für die das allgemeine Datenschutzrecht nicht gilt. § 41 BDSG setzt dies nicht ausreichend um und verstößt damit sowohl gegen Europa- wie auch gegen Verfassungsrecht (Art. 5 GG).
Eine journalistische Tätigkeit liegt meines Erachtens auch bei anderen Meinungsäußerungen im Internet vor, etwa bei Äußerungen in Form von Kommentaren, Bewertungen usw. Denn wer seine Meinung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, handelt stets zu „journalistischen Zwecken“.
Die notwendige Erweiterung des § 41 BDSG muss daher nicht nur alle journalistischen Tätigkeiten abdecken, sondern jede Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung deckt auch die Nennung personenbezogener Angaben ab. Die Grenzen dieses Rechts sind dann nicht Sache des Datenschutzrechts, sondern des Persönlichkeitsrechts.
In der Zwischenzeit bis zur Korrektur des § 41 BDSG muss man die Vorschrift entsprechend auch auf die bisher nicht abgedeckten Fälle anwenden. Das „Internet-Veröffentlichungsverbot“ des § 29 BDSG gilt also schon heute nicht für Fälle der freien Meinungsäußerung, weil dies mit den Grundrechten nicht in Einklang zu bringen wäre.

