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BVerfG: Speicherung von genetischen Fingerabdrücken hat klare Grenzen

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 22. Mai der Speicherung von "genetischen Fingerabdrücken" auch bei verurteilten Straftätern klare Grenzen gesetzt. Aus der Pressemitteilung :

Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. (…) Die Beschlüsse (…) verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.

Auf deutsch: Auch mehrfach verurteilte Straftäter müssen ihre DNS nicht abgeben, wenn sie eine positive Sozialprognose haben. In jedem Fall hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bevor der genetische Fingerabdruck gespeichert werden darf.

Beschluss vom 22. Mai 2009 – 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09

von netzpolitik.org Datenschutz, gepostet am Mittwoch, 17. Juni 2009 um 15:28
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