Brief zum Stopp der Datenauslieferung an die USA
Schreiben an die Mitglieder des Bundesrates vom 07.07.2009:
Sehr geehrte…,
am Freitag entscheidet der Bundesrat über ein Gesetz zur Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 01.10.2008 (BR-Drs. 637/09, TOP 85a). Die Übereinkunft sieht vor, einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen – ein europaweit einzigartiges Vorhaben. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).
Ich bitte Sie, diesem Abkommen Ihre Zustimmung zu verweigern, weil es unsere Grundrechte verletzt. Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz – diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen. Nach den spektakulären Fehltritten des Gesetzgebers in den letzten Jahren (z.B. Wohnraumüberwachung, Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl, Vorratsdatenspeicherung) sollte er nicht risikieren, dass auch dieses Abkommen wieder für verfassungswidrig erklärt wird. Dies würde das deutsch-amerikanische Verhältnis weit schwerer belasten als wenn jetzt rechtzeitig die Ratifizierung gestoppt wird.
Im Einzelnen verletzt das Abkommen die Grundrechte in den folgenden Punkten:
- Die Abfrage der deutschen Datenbanken soll keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen – sie soll willkürlich bei beliebigen Personen möglich sein, beispielsweise bei der Einreise von Touristen in die USA. Dies verletzt das Verhältnismäßigkeitsgebot.
- Die Übereinkunft legt nicht fest, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen. Dies verletzt das Bestimmtheitsgebot.
- Die Informationen aus Deutschland dürfen in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, oder nur im Rahmen von Strafverfahren eingesetzt werden. Sie dürfen vielmehr für unbegrenzte Zeit in Massendatenbanken eingestellt und an andere US-Behörden weiter gestreut werden, wann immer die USA dies für richtig halten. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot einer engen und konkreten Zweckbindung.
- Die Betroffenen erfahren niemals von dem Informationsaustausch. Selbst wenn sie davon Kenntnis erhielten, wird ihnen keine wirksame Möglichkeit garantiert, die weiter gegebenen Informationen einzusehen oder die Berichtigung oder Löschung falscher oder überflüssiger Daten durchzusetzen. Dies verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
- Europäer erhalten kein Recht, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen der US-Behörden zu wehren. Nicht einmal unabhängige Datenschutzbeauftragte existieren in den USA. Dies verletzt die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf informationelle Selbstbestimmung.
- In Verkennung des geringen Grundrechtsschutzes in den USA haben Innenminister Schäuble und Justizministerin Zypries den europäischen Vertrag zu Prüm, der ausschließlich für Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention konzipiert worden war, einfach auf die USA übertragen, in denen vergleichbare Sicherungen vollkommen fehlen.
- Barry Steinhardt, Direktor der renommierten US-amerikanischen Bürgerrechtsorganisation ACLU, warnte erst neulich: „Falls Europa einem Datenaustausch mit den USA […] zustimmt, werden Europäer einen weitaus geringeren Schutz ihrer Daten in den USA genießen als US-Bürger in Europa. Die US-Datenschutzgesetze sind schwach; sie bieten den eigenen Staatsbürgern wenig Schutz und Nichtamerikanern praktisch überhaupt keinen.“ [1] Die USA sind auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes ein Entwicklungsland. Von 47 Staaten weltweit schützten einer Untersuchung der britischen Bürgerrechtsorganisation Privacy International zufolge nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA. [2]
- Zahllose Beispiele dokumentieren, was gängige Praktiken US- amerikanischer Behörden und Dienste sind: Die Inhaftierung Einreisender aus Europa ohne Angabe von Gründen, ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne medizinische Versorgung; die flächendeckende Überwachung rechtschaffener Privatpersonen und Unternehmen aus Europa mithilfe von Finanzdaten (SWIFT) und globaler Telekommunikationsüberwachung (ECHELON); die Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren; die Hinrichtung von Europäern (Todesstrafe); die Verschleppung von Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA, in denen sie auf unbegrenzte Zeit, ohne gerichtlichen Haftbefehl und unter Anwendung von Foltermethoden festgehalten werden. Wenn Deutschland solche Menschenrechtsverletzungen in den USA durch Datenauslieferungen ermöglicht, verletzt es die Grundrechte der Betroffenen.
Bei dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Datenauslieferung an die USA im Rahmen der „Cybercrime-Konvention“ anhängig (Az. 2 BvR 637/09). Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung nicht zugestimmt werden.
Es kommt hinzu, dass unsere EU-Partner äußerst irritiert darüber sind, dass Deutschland im Alleingang den europäischen Vertrag von Prüm auf die USA ausweiten will, obwohl in den USA die Mindestgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gelten. Auch die europäischen Beziehungen erfordern es daher, die Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Übereinkommens zu stoppen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Mängel des Abkommens nicht durch Nachverhandlungen behoben werden können. Beheben ließe sich nur die Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgebotes. Nicht beheben lässt sich aber das Fehlen effektiven Rechtsschutzes in den USA wegen des Staatssicherheitsprivilegs und des Territorialprinzips, das Fehlen einer wirklich unabhängigen Datenschutzaufsichtsstelle in den USA und das allgemein ungenügende Grundrechtsschutzniveau bei Folgemaßnahmen der USA. Die USA sind nicht der Amerikanischen Menschenrechtskonvention beigetreten und haben den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nur unter Nichtanwendungsvorbehalt ratifiziert. Dies genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an die Weitergabe persönlicher Daten nicht. Nähere Informationen finden Sie in der Beschwerdeschrift gegen die Ratifizierung der Cybercrime-Konvention. [3]
Ich bitte Sie folglich, am Freitag den Vermittlungsausschuss anzurufen und in der Vermittlung Ihre Zustimmung zu dem Abkommen zu verweigern. Wir werden das Verfahren als Präzendenzfall mit großem Interesse beobachten und hoffen sehr, dass Sie im Bundesrat die drohende Verletzung unserer Grundrechte abwenden werden.
Mit freundlichem Gruß,
[…] Patrick Breyer
Mitglied im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Siehe auch:
- Entschließung des Bundestages
- Bedenken gegen Zusammenarbeit (03.07.2009)
- Hamburg wehrt sich gegen Antiterror-Abkommen (03.07.2009)

