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Entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Vorratsdatenspeicherung?

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In zwei vielbeachteten Entscheidungen aus dem Februar diesen Jahres (Az.6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI) über die Klagen dreier Landwirte aus Hessen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet sowie die Vorratsdatenspeicherung seien grundrechtswidrig; auch sei die Aufzeichnung des Surfverhaltens in „logfiles“ unzulässig. Das Verwaltungsgericht unter Vorsitz von Hans-Hermann Schild hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-92/09 und C-93/09).

In ihrer hier erstmals veröffentlichten Stellungnahme (pdf) gegenüber dem EuGH vom 23.06.2009 hält die Europäische Kommission die Fragen für teils unzulässig, teils unbegründet. Die Veröffentlichung von Name, Wohnort und Zuwendungshöhe von Millionen Subventionsempfängern – hauptsächlich Bauern – im Internet sei aus Transparenzgründen erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechte der betroffenen Bevölkerung habe „nichts ergeben […], was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG […] in Frage stellen würde“. Die Frage nach der Zulässigkeit der Aufzeichnung des Surfverhaltens durch Anbieter von Internetportalen sei „unzulässig“ und „nicht zu beantworten“. Die Regierungen Griechenlands, Schwedens und der Niederlande kommen in eigenen Stellungnahmen (pdf) zu ähnlich negativen Ergebnissen.

Demgegenüber unterstützen die Kläger in einer 57-seitigen Stellungnahme (pdf) vom 11.10.2009 die Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts. Die Veröffentlichung unzähliger Namen von Landwirten im Internet trage zur Transparenz von Agrarbeihilfen nichts bei und schaffe jedenfalls „keinen gerechten Ausgleich“ mit den Grundrechten der Betroffenen. Die globale und pauschale Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) verstoße gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf Datenschutz und freie Meinungsäußerung. Die „flächendeckende und unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherung dringe noch weit tiefer in unser Privatleben ein als die vom Menschenrechtsgerichtshof bereits verworfene britische DNA-Datenbank (Az. 30562/04 und 30566/04). Sie sei „verzichtbar für die Strafverfolgung“ und begründe einen unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Ein Verbot sei auch deshalb erforderlich, weil „die globale Speicherung von Daten allein für eine mögliche künftige staatliche Verwendung“ sonst „allmählich alle Lebensbereiche erfassen“ würde. In der Aufzeichnung der IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrückliche Einwilligung sehe das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen die EG-Datenschutzrichtlinie. Anbieter von Internetportalen hätten kein berechtigtes Interesse an einer anlasslosen, globalen und pauschalen Surfprotokollierung. Jedenfalls müsse das Interesse der Betreiber an einem Vorgehen gegen einzelne missbräuchlich handelnde Personen „hinter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten“.

Auf Anfrage des Gerichtshofes haben die Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Europäische Gerichtshof hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.

Gestern meldete die taz, das Bundesverfassungsgericht werde voraussichtlich im Dezember 2009 über die Sammelbeschwerde von über 34.000 Menschen gegen die Vorratsdatenspeicherung mündlich verhandeln. Das Bundesverfassungsgericht könne in der Folge den Europäischen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Mit Urteil vom 10.02.2009 (Az. C‑301/06) hatte der EuGH eine Klage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen, jedoch angemerkt, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

Weitere Informationen:

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy » Metaowl-Watchblog, gepostet am Samstag, 17. Oktober 2009 um 11:09
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