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Was änderte das SWIFT-Abkommen?

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Aus einer E-Mail vom 08.02.2010:

der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des US-EU-Rechtshilfeübereinkommens geregelt: eur-lex.europa.eu/…
Danach dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die in Straftaten „verwickelt“ sind. Die Übermittlung erfolgt nicht direkt durch eine Bank, sondern nur nach Prüfung des Ersuchens durch die europäische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine Zweckbindung vor und erlaubt es nicht, die erhobenen Daten in Massendatenbanken aufzunehmen (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) oder an Drittstaaten weiterzugeben.

Das SWIFT-Abkommen aus 2009 (register.consilium.europa.eu/…) dagegen beschränkt die Abfrage von Daten keineswegs auf Personen, die an Straftaten beteiligt waren, sondern erlaubt auch die Anforderung der Daten völlig unverdächtiger und ungefährlicher Personen, wenn die US-Behörden die Daten für ihre vagen Terror-Suchoperationen zu benötigen meinen. Außerdem erfolgt keine Prüfung durch eine Rechtshilfestelle. Die Verwendung der Daten ist nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschränkt; das neue Abkommen erlaubt die Aufnahme der erhobenen Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) und die Weitergabe an Drittstaaten.

Nimmt man dazu, dass das bisherige Rechtshilfeabkommen durch das neue Abkommen nicht abgelöst, sondern nur ergänzt würde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz für uns bedeuten würde (es würden unvergleichlich viel mehr Daten bei weniger Prüfung und weniger Verwendungsbeschränkungen ausgeliefert).

Schon das Rechtshilfeübereinkommen aus 2003 enthält nicht die erforderlichen Grundrechtssicherungen.

Siehe auch:

Parlamentsdokumente zum SWIFT-Abkommen (englisch)

von Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy » Metaowl-Watchblog, gepostet am Montag, 8. Februar 2010 um 22:32
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