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Telepolis zu offenen WLANs und Anonymität im Netz

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Im Vorfeld des für den 12. Mai erwarteten Urteils des Bundesgerichtshofes zum Betrieb offener WLANs, erläutert Oliver Garcia auf Telepolis die Tragweite der Entscheidung: Insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Integrität von Telekommunikationnetzen und zur Vorratsdatenspeicherung liege sie auf verfassungsrechtlicher Ebene:

Es ist verfehlt zu meinen, im vorliegenden Fall ginge es lediglich um die Aufstellung von rechtlichen Regeln für Funknetze. Die Frage ist im Kern eine andere, und der jetzige Streitfall kann nicht entschieden werden, ohne auf sie eine Antwort zu geben. Es geht um die Frage: Ist eine anonyme Internetnutzung rechtlich missbilligt? Ist sie eine einzudämmende Gefahr?

Diese ist schlichtweg auch nicht neu: Internetcafés, Hotels, Schulen, Bibliotheken und gute Freunde stellen auch mehr oder wenig anonym Netzzugang bereit. Allen Institutionen eine “Speicherpflicht” aufzubürden hält Garcia für Grundgesetz-widrig:

Ein solches Pflichtenregime kann von der Rechtsprechung nicht unter Anwendung der allgemeinen Regeln der Störerhaftung und/oder der Verkehrssicherungspflicht eingeführt werden.

Eine Begründung dafür liege in der bisherigen Rechtsprechung des BGH, welche explizit ein “Recht des Internetnutzers auf Anonymität” herleitet. Schließlich liege die Kompetenz dieses abzuschaffen auch alleinig beim Gesetzgeber.

Da müssen wir wohl weiter aufpassen, aber erstmal gespannt auf das Urteil bleiben. Jedem juristisch-Interessierten sei der ganze Artikel sehr ans Herz gelegt.

von netzpolitik.org » Datenschutz, gepostet am Dienstag, 20. April 2010 um 21:54
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