EuGH-Generalanwältin: Leistungsbezieher dürfen nicht gläsern gemacht werden
Der Europäische Gerichtshof soll zum ersten Mal eine EU-Vorschrift wegen Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für nichtig erklären: Die Generalanwältin Eleanor Sharpston hat heute in Luxemburg beantragt, dass der EU-Gerichtshof die Veröffentlichung von Namen, Wohnort und Leistungshöhe sämtlicher Empfänger von Landwirtschaftsbeihilfen als unverhältnismäßig verwerfen soll. Auf der Grundlage dieser Schlussanträge wird der Europäische Gerichtshof noch dieses Jahr über die Frage entscheiden, ob die EU berechtigt ist, die Identität aller Bezieher von EU-Landwirtschaftsbeihilfen veröffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis geklagt haben drei der 6 Mio. von der EU unterstützten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungshöhe seit 2008 im Internet veröffentlicht wird.
Die Stellungnahme der Generalanwältin
In ihren Schlussanträgen vom 17.06.2010 (Az. C‑92/09 und C‑93/09) kommt die Generalanwältin zu dem Schluss, eine andere Art der Veröffentlichung wäre „sowohl weniger beeinträchtigend als auch besser geeignet“. Falls publik gemacht werden solle, wer besonders hohe Beihilfen beziehe, reiche die namentliche Veröffentlichung der Bezieher besonders hoher Leistungen aus. Solle andererseits die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, informiert zu debattieren, ob Beihilfen eher an die eine oder die andere Gruppe von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gehen sollen oder ob eine bestimmte Art landwirtschaftlicher Betätigung stärker unterstützt werden sollte als eine andere, dann müssten die Daten in zusammengefasster, nicht personenbezogener Form nebst näheren Informationen über die jeweilige Betriebs- oder Betätigungsart veröffentlicht werden, um dem Bürger einen Überblick zu verschaffen. Die derzeitige Veröffentlichung sämtlicher Rohdaten, die nicht gruppiert oder zusammengefasst oder mit irgend einem Merkmal der Agrarförderung, über das die Öffentlichkeit möglicherweise eine Debatte führen möchte, verknüpft sind, erfülle den verfolgten Zweck der Transparenz nicht auf verhältnismäßige Weise und verletze die Grundrechte der Millionen betroffener Landwirte auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Dass die Landwirte in den Antragsformularen auf die beabsichtigte Veröffentlichung hingewiesen werden und der Leistungsbezug freiwillig ist, ändere an der Grundrechtsverletzung nichts. Von einer Person, die bei einer öffentlichen Einrichtung Mittel beantrage, könne „als Voraussetzung für die Erlangung dieser Mittel grundsätzlich nicht verlangt werden […], auf ein Grundrecht zu verzichten, das ihr andernfalls Schutz verliehe.“
Weitere Fragen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, welches den Europäischen Gerichtshof befasst hat, beantwortet die Generalanwältin nicht, weil sie nichts zur Sache täten: Der Gerichtshof solle in diesem Verfahren nicht zur Gültigkeit der umstittenen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Stellung nehmen. Er soll auch nicht dazu Stellung nehmen, ob der Betreiber eines Internetportals das Surfverhalten der Nutzer samt IP-Adresse ohne deren Einwilligung aufzeichnen darf.
Bewertung
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind sehr zu begrüßen. Schließt sich der Gerichtshof ihrer Argumentation an, dann sind Leistungsbezieher allgemein (z.B. auch Sozialleistungsbezieher) vor ihrer öffentlichen Namhaftmachung samt Einkommen unter dem Vorwand der Transparenz geschützt. Vollkommen zurecht führt die Generalanwältin aus, dass es kein öffentliches Interesse daran gibt, die Namen von Millionen von Leistungsempfängern zu erfahren.
Wichtig ist auch die Feststellung der Generalanwältin, dass der Gesetzesvorbehalt der Grundrechte nicht systematisch dadurch umgangen werden darf, dass öffentliche Leistungen nur noch nach „Einwilligung“ in gesetzlich nicht legitimierte Grundrechtseingriffe zur Verfügung gestellt werden. Grundrechtseingriffe kann nur die demokratisch gewählte Volksvertretung erlauben und nicht die Verwaltung durch abgenötigte Erklärungen, die sie von den Gesetzen freistellen sollen. Derartige etwa der USA übliche Praktiken dürfen in Europa nicht geduldet werden.
Den Schlussanträgen kommt auch über den Bereich des Leistungsbezugs hinaus Signalwirkung zu: Zum ersten Mal soll der Europäische Gerichtshof eine EU-Vorschrift für nichtig erklären, weil sie das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig weit einschränke. Der EU-Gerichtshof hat bisher keinen guten Ruf im Bereich des Grundrechtsschutzes. Anders als etwa das Bundesverfassungsgericht hat es der Gerichtshof bisher vermieden, die Grundrechte durch Nichtigerklärung von EU-Recht konsequent durchzusetzen und eine eigene, echte Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Dass der Europäische Gerichtshof nun zum ersten Mal EU-Recht wegen unverhältnismäßiger Einschränkung des Grundrechts auf Privatsphäre verwerfen soll, hat erhebliche Auswirkungen auf bestehende und künftige EU-Überwachungsvorhaben: Bei dem anstehenden Verfahren über die Gültigkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung steigen die Aussichten, dass der EU-Gerichtshof – wie zuvor schon nationale Verfassungsgerichte – die anlasslose Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten als unverhältnismäßig verwerfen wird. Und bei künftigen Überwachungsvorhaben wie der allgemeinen Flugreisedatenbank wird die EU sehr viel genauer als bisher prüfen müssen, ob ihre Vorhaben mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind. Dass der Europäische Gerichtshof im jetzigen Verfahren nicht auf die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten und Internetspuren eingehen soll, ist eher zu begrüßen, weil dieses Verfahren nicht den richtigen Rahmen für eine Entscheidung dieser fundamentalen Fragen bietet. Über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird in einem anderen Verfahren entschieden werden, das sich spezifisch mit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Und die Frage der Surfprotokollierung ist bereits anderweitig geklärt.

