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Über die Vertraulichkeit des E-Post-Briefes

Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.

Zur Kenntnis, weil es eine gerade mit viel Tamtam durchs mediale Dorf getriebene Sau ist:

Der E-Post-Brief der Deutschen Post scheint zwar mächtig zu glänzen, jedoch nur einen begrenzten Goldanteil zu haben:

"VVon einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen. [...]

Falls der Veröffentlichung der Daten im Adressverzeichnis zugestimmt wurde, können diese Angaben [...] an andere registrierte Geschäftskunden / Versender auf Anfrage auch beauskunftet werden. Dabei nennt der Geschäftskunde Name und Postanschrift des Empfängers. [Dann wird]die E-POSTBRIEF Adresse des Empfängers [ermittelt] und [die Post] teilt sie dem Geschäftskunden mit [...]

Folglich ist sie im Rahmen der engen gesetzlichen Vorgaben zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Herausgabe einer Nachricht – ggf. unverschlüsselt – vor allem an Verfassungsschutzbehörden verpflichtet. [...]

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden."

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von Uhus *finest-assorted* Weblog Droppings, gepostet am Donnerstag, 22. Juli 2010 um 3:53
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