Über die Vertraulichkeit des E-Post-Briefes
Zur Kenntnis, weil es eine gerade mit viel Tamtam durchs mediale Dorf getriebene Sau ist:
Der E-Post-Brief der Deutschen Post scheint zwar mächtig zu glänzen, jedoch nur einen begrenzten Goldanteil zu haben:
"VVon einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen. [...]
Falls der Veröffentlichung der Daten im Adressverzeichnis zugestimmt wurde, können diese Angaben [...] an andere registrierte Geschäftskunden / Versender auf Anfrage auch beauskunftet werden. Dabei nennt der Geschäftskunde Name und Postanschrift des Empfängers. [Dann wird]die E-POSTBRIEF Adresse des Empfängers [ermittelt] und [die Post] teilt sie dem Geschäftskunden mit [...]
Folglich ist sie im Rahmen der engen gesetzlichen Vorgaben zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Herausgabe einer Nachricht – ggf. unverschlüsselt – vor allem an Verfassungsschutzbehörden verpflichtet. [...]
Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden."

