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Arbeitnehmerdatenschutz: Lex Facebook mit Whistleblower-Rasterfahndung?

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Der Referentenentwurf zum “Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“, aka Arbeitnehmerdatenschutzgesetz liegt nun in einer dritten Version vor. Thomas Stadler verweist auf eine Synapse (PDF) des Beck-Blogs, wo man die Weiterentwicklungen zwischen den Entwürfen betrachten kann.

Interessant ist im aktuellen Entwurf ein Punkt, der soziale Netzwerke betrifft:

„Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten [gegen eine Datenerhebung]; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen.“

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die dort [in sozialen Netzwerken] eingestellten Daten dürfen vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht erhoben werden; eine Ausnahme gilt nur für soziale Netzwerke im Internet, die gerade zur eigenen Präsentation gegenüber potentiellen Arbeitgebern genutzt werden.“

Das wird natürlich in der Praxis spannend sein zu beobachten und Gerichte entscheiden zu lassen, wo da genau die Grenze ist. Irgendwo hab ich gelesen, dass Arbeitgeber aber bei Google schauen dürfen, was sie finden. Was ist dann aber mit Facebook-Nutzern, die ihr Profil für die Google-Suche freigeschaltet haben und ist Twitter ein Social-Network, was beruflich oder privat genutzt wird? Und wie überprüft man eigentlich, ob Arbeitgeber bei Facebook nachgeschaut haben? Mal schauen, ob das noch konkretisiert wird. Im Beck-Blog wird vermutet, dass dieser Punkt vor allem dazu da ist, dem Gesetz als “Lex Facebook” ein mediales Image zu verschaffen.

Vielleicht wird das ja gebraucht, um von anderen Dingen abzulenken, wie die Badische Zeitung berichtet: Neuen Regeln zum Datenschutz nützen teils den Firmen.

Im Interesse der Arbeitgeber ist auch die Zulassung verdachtloser betrieblicher Rasterfahndungen. Sie sollen etwa möglich sein zur Verhütung von Straftaten wie Korruption und Untreue. Dabei kann zum Beispiel ins Blaue hinein abgeglichen werden, ob Beschäftigte die gleiche Anschrift oder Kontonummer wie Zulieferer haben. Auch schwere Pflichtverstöße, wie die Weitergabe von Unternehmens-Interna an die Presse, sollen so aufgeklärt werden können, etwa indem geprüft wird, welche Arbeitnehmer im Dienst mit gut informierten Journalisten telefoniert oder Mails gewechselt haben. Bisher illegale Praktiken von Konzernen wie der Bahn wären künftig also zulässig.

Wie wäre es stattdessen mal mit einem besseren Whistleblower-Schutz, liebe Bundesregierung?

von netzpolitik.org » Datenschutz, gepostet am Dienstag, 24. August 2010 um 19:04
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