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Heribert Prantl zur Vorratsdatenspeicherung

Dieser Text ist im Cache von metaowl.de - das Original ist hier zu finden.

Heribert Prantl hat in einem lesenswerten Artikel in der Süddeutschen Zeitung nochmal den derzeitigen Stand der VDS-Diskussion dargestellt und geht insbesondere auf die Versäumnisse des Bundesverfassungsgerichts ein:

Die Vorratsdatenspeicherung [...] basiert auf einer EU-Richtlinie. Und mit der EU hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2010 über die Vorratsdatenspeicherung nicht anlegen wollen: Das höchste deutsche Gericht hat daher die EU-Richtlinie als solche grummelnd akzeptiert und nur deren deutsche Umsetzung als grundrechtswidrig gebrandmarkt. Das taten die Richter zwar mit so drastischen Sätzen, dass klar wird, was sie von der gesamten Vorratsdatenspeicherei halten – nämlich gar nichts. Aber um das rechtskräftig zum Ausdruck zu bringen, hätten sie entweder aus eigenem Recht erklären müssen, dass die EU bei der Vorratsdatenspeicherung “ultra vires” handele, also jenseits ihrer Kompetenzen, und die ganze Speicherei also vom EU-Recht gar nicht gedeckt sei – oder die Richter hätten die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vorlegen müssen.

von netzpolitik.org » Datenschutz, gepostet am Montag, 2. Januar 2012 um 13:49
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Heribert Prantl hat in einem lesenswerten Artikel in der Süddeutschen Zeitung nochmal den derzeitigen Stand der VDS-Diskussion dargestellt und geht insbesondere auf die Versäumnisse des Bundesverfassungsgerichts ein:

Die Vorratsdatenspeicherung [...] basiert auf einer EU-Richtlinie. Und mit der EU hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2010 über die Vorratsdatenspeicherung nicht anlegen wollen: Das höchste deutsche Gericht hat daher die EU-Richtlinie als solche grummelnd akzeptiert und nur deren deutsche Umsetzung als grundrechtswidrig gebrandmarkt. Das taten die Richter zwar mit so drastischen Sätzen, dass klar wird, was sie von der gesamten Vorratsdatenspeicherei halten – nämlich gar nichts. Aber um das rechtskräftig zum Ausdruck zu bringen, hätten sie entweder aus eigenem Recht erklären müssen, dass die EU bei der Vorratsdatenspeicherung “ultra vires” handele, also jenseits ihrer Kompetenzen, und die ganze Speicherei also vom EU-Recht gar nicht gedeckt sei – oder die Richter hätten die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vorlegen müssen.

von netzpolitik.org » Datenschutz, gepostet am um 13:49
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